Fachbeiträge & Kommentare zu TVöD

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Sozial- und Erziehungsdienst / 23 Vergleichende Übersicht der den Entgeltgruppen S entsprechenden Vergütungsgruppen (Anlage 1a zum BAT) und der bisher maßgeblichen Entgeltgruppen (Anlage 1 bzw. Anlage 3 zum TVÜ-VKA)

In der 1. Spalte wird die Entgeltgruppe ausgewiesen, in die die Beschäftigten ab dem 1.7.2015, in der 2. Spalte ab dem 1.11.2009 nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD eingruppiert sind. Die 3. Spalte enthält eine Kurzbezeichnung der in die jeweiligen Entgeltgruppen eingruppierten Beschäftigtengruppen. Der 4. Spalte ist die Vergütungsentwicklung zu entnehmen, die die Beschäft...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 19.2 Leiterinnen von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX

Für Leiterinnen von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX sowie deren ständige Vertreterinnen waren bis zum 20. Änderungstarifvertrag zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B keine Eingruppierungsmerkmale ausgebracht. Seit dem 1.7.2015 sind diese Beschäftigten wie Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SG...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.6 Wahlrecht 2009 und 2015

Aufgrund der Zuordnung von Beschäftigten, die am 1.10.2005 aus dem BAT in den TVöD übergeleitet wurden und die nach der Anlage 1a zum BAT im Wege des Aufstiegs aus der VergGr. Vc in der VerGr. Vb oder in einer Fallgruppe der VergGr. Vb ohne Aufstieg in die VergGr. IVb eingruppiert waren, zu der Entgeltgruppe 9 konnten sich bei diesen Beschäftigten bei einer Überleitung in di...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.8 Besondere Überleitungstabellen

Beschäftigte, die am 1.10.2005 aus dem BAT in den TVöD übergeleitet wurden und die nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD in die Entgeltgruppen S 11, S 12, S 13 bzw. S 16 eingruppiert sind, werden, wenn ihnen am 31.10.2009 eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA (frühere Vergütungsgruppenzulage) zusteht, nicht in die Entgelttabellen S 11, S 12, S 1...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.3.1 Tarifregelung

Die Tarifregelung findet sich in der Anlage D, D.12 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, Nr. 1a, dort Absatz 3 TVöD-V, bzw. in § 3.3a TVöD-B wie folgt: (3) Beschäftigte, die Anspruch auf eine monatliche SuE-Zulage gemäß § 15 Abs. 2.1 haben, können bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, statt der ihnen zu...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.5.1 Tabellenentgelt übersteigt das Vergleichsentgelt

Übersteigt das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt oder entspricht es diesem, so erhalten die Beschäftigten mit der Überleitung ab dem 1.11.2009 das höhere bzw. gleich hohe Tabellenentgelt. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 1 Abs. 2 Satz 6 bis 8 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V bzw. § 52 Abs. 2 Satz 6 bis 8 BT-B. Praxis-Beispiel Ein...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.8.1 Fachpraktische Ausbildung als einschlägige Berufserfahrung

§ 16 Abs. 2.1 TVöD-V/TVöD-B erhält eine Protokollerklärung, wonach die Zeit einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher bzw. zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger mit einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung angerechnet wird. Damit wird klargestellt, dass die Praxisanteile einer solchen Ausbildung nicht konkret berec...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 19.1 Ständige Vertreterinnen von Kitaleiterinnen

Dieses Tätigkeitsmerkmal ist in den Entgeltgruppen S 9 Fallgruppe 5, S 13 Fallgruppe 2, S 15 Fallgruppe 2, S 16 Fallgruppe 2, S 17 Fallgruppe 2 aufgeführt. Es ist eine ausdrückliche Bestellung erforderlich. Durch die Protokollerklärung Nr. 4 ist klargestellt, dass eine Abwesenheitsvertretung nicht ausreicht. Mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.9.2 Höhergruppierung auf Antrag – § 28d TVÜ-VKA

Der Tarifabschluss führt für einige Beschäftigten zur Verbesserung der Eingruppierung. Die Tarifvertragsparteien haben zur Vermeidung von Härtefällen zwei Eingruppierungsfallgestaltungen mit einem Antragsrecht versehen. Damit können die betroffenen Beschäftigten selbst entscheiden, ob sie die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe beantragen. Dies betrifft folgende Fälle:...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.5 Vorbereitungs- und Qualifizierungszeiten für Beschäftigte im Erziehungsdienst

Die bis 30.5.2022 nur für Beschäftigte im Tarifgebiet West geltende Regelung in der Anlage D.12, Nr. 2 (Vorbereitungszeit) ist mit Wirkung ab 1. Juli 2022 auch auf das Tarifgebiet Ost übertragen und für alle Beschäftigten ist der Umfang der Freistellung angehoben. In Anlage D, Abschnitt D.12 Nummer 2 Satz 1 TVöD-V bzw. in § 5.1 Absatz 4 Satz 1 TVöD-B ist die Vorbereitungszeit...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.4.5 Teilzeitbeschäftigte

Bei Teilzeitbeschäftigten ist für die Überleitung das Entgelt, das einem entsprechenden Vollzeitbeschäftigten zustehen würde, zugrunde zu legen (§ 28a Abs. 3 Satz 3 TVÜ-VKA). Nach der Überleitung wird das Vergleichsentgelt bzw. das Tabellenentgelt der S-Entgeltgruppe gemäß § 24 Abs. 2 TVöD entsprechend der Teilzeitquote gekürzt. Dies gilt auch für Beschäftigte, die am 31.10....mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 18 Beschäftigte in der Tätigkeit von Leiterinnen von Kindertagesstätten

Entgelttabelle S (Leiterinnen von Kindertagesstätten) in EUR ab 1.4.2022mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 17 Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagogen, Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung sowie Sozialarbeitern, Sozialpädagogen

Entgelttabelle S (Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Heilpädagogen mit Hochschulbildung) in EUR ab 1.4.2022mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.6.3 Gruppenleitung in Werkstätten

Entgeltgruppe S 7 Für die Eingruppierung der Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter in die Entgeltgruppe S 7 wird in der neuen Protokollerklärung Nr. 17 als subjektives Tätigkeitsmerkmal zusätzlich zur abgeschlossenen Berufsausbildung eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation (SPZ) im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem SGB IX oder eine dieser SPZ gleichgestellte Qualifi...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.3.2 Besondere Regelungen für einzelne Beschäftigungsgruppen

Besondere Regelungen für die Stufenzuordnung gelten für Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen (Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3), Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern usw. (Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 5), Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe S 8 übergeleitet werden, Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe S 9 übergeleitet werden. Beschäftigte in der Tätigke...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.6.4 Erzieherinnen und Erzieher

Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1: Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten In der Protokollerklärung Nr. 6, in der die Beispiele für besonders schwierige fachliche Tätigkeiten von Erzieherinnen und Erziehern aufgeführt sind, wurde das Beispiel in Buchstabe f geändert und in den Buchstaben g und h neue Beispiele aufgenommen. Buchstabe f In Buchstabe f wurden bisher Tätigkeiten ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.4 Bildung des Vergleichsentgelts

Bei der Bildung des Vergleichsentgelts ist zwischen den Beschäftigten, die aus dem BAT in den TVöD übergeleitet worden sind (Beschäftigte i. S. v. § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA), und denjenigen Beschäftigten, die nach dem 30.9.2005 neu eingestellt worden sind (Beschäftigte i. S. v. § 1 Abs. 2 TVÜ-VKA), zu unterscheiden. 22.4.1 Aus dem BAT übergeleitete Beschäftigte Das Vergleichsentgelt ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 8.2.1 Zusätzliche Entgelttabelle Ost

Da – bezogen auf das Tarifgebiet Ost – die Bemessungssatzanpassung auf 100 % der TVöD-Entgelte vom 1.1.2008 an nur die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 9 umfasst hat, war wegen der Beschäftigten, die höher als in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert sind, eine zusätzliche Entgelttabelle für das Tarifgebiet Ost erforderlich, die in den Entgeltgruppen S 15 bis S 18 unter Zug...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.7.2 Zulage für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter

Es wird eine neue Protokollerklärung Nr. 1a aufgenommen, die eine Zulage i. H. v. 70,00 EUR für Tätigkeiten als Praxisanleiter: Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin/Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen/Erziehern, von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen/Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen/Hei...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.1 Übersicht über Vorgehensweise

Die Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in das ab 1.11.2009 geltende System vollzieht sich – ähnlich wie die Überleitung vom BAT in den TVöD nach den Regelungen des TVÜ-VKA – in mehreren Schritten. Hierzu folgende Übersicht: Ermittlung der S-Entgeltgruppe (nach dem Anhang zu der Anlage C) bzw. S-Ü-Entgeltgruppe (nach § 28a Abs. 8, 9 TVÜ-VKA) Zuordnung...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.4.4 Bevorstehende Höhergruppierung/Besitzstandszulage im November 2009

Nur im Monat November 2009 ggf. nach bisherigem Recht zustehende Stufenaufstiege werden fiktiv in das Vergleichsentgelt eingerechnet. Im November 2009 bei aus dem BAT in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten bei Fortgeltung des bisherigen Rechts ggf. anstehende Höhergruppierungen nach § 8 Abs. 2 bzw. Abs. 3 TVÜ-VKA oder ggf. anstehende Ansprüche auf Besitzstandszulagen nach ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 10.4.1 Übersicht

Eine Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD (nur) auf Antrag ist vorgesehen für Leiterinnen von Kindertagesstätten, Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten und Leiterinnen von Erziehungsheimen sowie deren ständige Vertreterinnen. Von der Regelung nicht erfasst si...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.8.3 Entgeltgruppe S 13 Ü

Von der Entgeltgruppe S 13 Ü werden die Beschäftigten erfasst, die nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD in die Entgeltgruppe S 13 eingruppiert sind und denen am 31.10.2009 eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA zustand. Die Tabellenentgelte der Überleitungstabelle der Entgeltgruppe S 13 Ü wurden gegenüber den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe S 13 um 42,12 EUR (⅓ der ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.4.6 Kein oder nur verminderter Entgeltanspruch im Oktober 2009

Haben Beschäftigte nicht für alle Tage des Monats Oktober 2009 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten, wird das Vergleichsentgelt so gebildet, als hätten sie für alle Tage des Monats Oktober 2009 Entgelt erhalten (§ 28a Abs. 3 Satz 5 TVÜ-VKA). Beschäftigte, die sich zum Überleitungszeitpunkt z. B. in Mutterschutz, Elternzeit oder Sonderurlaub befinden, ihren Wehr...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.2.3 Altersteilzeit, TV FlexAZ

Altersteilzeitbeschäftigte im Teilzeitmodell erhalten die SuE-Zulage ebenfalls zeitanteilig in Höhe des sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TVöD ergebenden Betrages zuzüglich der tariflichen Aufstockungsleistungen (§ 7 TV FlexAZ). Die SuE-Zulage gehört zum Regelarbeitsentgelt i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 2 TV FlexAZ und wird somit bei der Berechnung der ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 10.5.1 Beschäftigte, die am 30.6.2015 ein Vergleichsentgelt erhalten

Bei Beschäftigten, die zum 30.6.2015 noch ein Vergleichsentgelt nach § 28a Abs. 3 TVÜ-VKA erhalten (siehe hierzu unten unter Punkt 22.4), bleibt das Vergleichsentgelt zum 1.7.2015 unverändert. Sind diese Beschäftigten zum 1.7.2015 nach § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet (siehe Punkt 10.3) oder haben sich die Tabellenentgelte ihrer Entgeltgruppe zum 1....mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.4.3 Bevorstehender Stufenaufstieg im November 2009

Im November 2009 in der bisherigen Entgeltgruppe anstehende Stufenaufstiege sind bei der Bildung des Vergleichsentgelts fiktiv zu berücksichtigen (§ 28a Abs. 3 Satz 6 TVÜ-VKA). Für die Bildung des Vergleichsentgelts ist demnach in diesen Fällen das Tabellenentgelt zugrunde zu legen, das Beschäftigte bei Vollzug des Stufenaufstiegs im Monat November 2009 erhalten hätten. Es fi...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 20.10 Strukturausgleiche

Strukturausgleiche nach § 12 TVÜ-VKA, die Beschäftigten, die nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD eingruppiert sind, noch zustehen, verringern sich bei Höhergruppierungen gem. § 28b Abs. 2 TVÜ-VKA (siehe oben unter Punkt 10.4) um den sich daraus ergebenden Höhergruppierungsgewinn (§ 28b Abs. 6 TVÜ-VKA). Die Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf den Strukturausgleich...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 10.5.2 Beschäftigte, die am 30.6.2015 Entgelt nach einer individuellen Endstufe erhalten

Erfolgt die Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe (Punkt 10.3) oder die Höhergruppierung (Punkt 10.4) aus einer individuellen Endstufe, erhalten diese Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe das Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich eines Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns. Dieser entspricht dem Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 6 Der lange Weg bis zur Einigung

In einem sog. Termingespräch ist am 8.10.2008 verabredet worden, die am 31.3.2008 getroffene Vereinbarung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst umzusetzen. Die Tarifverhandlungen sind am 15.12.2008 fortgesetzt worden. Bei dieser Gelegenheit haben Arbeitgeber und Gewerkschaften betont, dass sie die Vereinbarung einer Entgeltordnung sowie – ohne Präjudizwirkung ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 13 Übersicht über die Tätigkeitsbereiche im Sozial- und Erziehungsdienst

Es können 6 Tätigkeitsbereiche unterschieden werden: Kinderpflegerin Erzieherin, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen Handwerklicher Erziehungsdienst Heilpädagogen Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoge, Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung Leiterin von Kindertagesstätten Die Eingruppierung in sämtlichen Tätigkeitsbereichen richtet sich nach der auszuübenden T...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.8.4 Entgeltgruppe S 16 Ü

Die Entgeltgruppe S 16 Ü gilt für Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD in die Entgeltgruppe S 16 eingruppiert sind und denen am 31.10.2009 eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA zustand. Die Überleitungstabelle der Entgeltgruppe S 16 Ü enthält nur Werte für die Stufen 3, 4 und 5. Diese sind gegenüber den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe S 16 in der ...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.2.1 Unpfändbare Bezüge, § 850a ZPO

Grundsätzlich unterliegt das gesamte Vermögen der Pfändung des Schuldners. Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält § 850a ZPO. Die dort aufgeführten Bezüge sind absolut unpfändbar. Auf diesen Schutz kann der Schuldner auch nicht verzichten. Die Aufzählung der unpfändbaren Bezüge in § 850a ZPO ist nicht abschließend, vielmehr enthalten andere Gesetze ergänzende Regelungen. Im E...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.1 Was gehört zum Arbeitseinkommen?

Arbeitseinkommen sind alle in Geld zahlbaren Vergütungen, die dem Schuldner aus dem Arbeitsverhältnis zustehen, ohne Rücksicht auf Benennung (Entgelt für Bereitschaftsdienst, Erfolgsbeteiligung, Ergebnisbeteiligung, Gehalt, Gewinnanteil, Provision, freie Mitarbeiter, Prämie, tarifliche und außertarifliche Zulagen, Tantieme etc.) und Berechnungsart (z. B. Zeit- oder Leistungs...mehr

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Pfändung von Lohn / 10.3 Zusammentreffen von Abtretung und Lohnpfändung

Für den Arbeitgeber sind hier mehrere Konstellationen denkbar: Abtretung und nachfolgende Pfändung Mit Abtretung einer Forderung des Schuldners ist der Abtretungsempfänger (Zessionar) neuer Gläubiger des Drittschuldners geworden (§ 398 BGB). Die Forderung gehört nun zu seinem Vermögen und nicht zum Vermögen des Schuldners. Gleichwohl geht bei einer Pfändung von Arbeitseinkomme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mittelbare Benachteiligung.

Rn 24 Ungünstigere Behandlung von Teilzeitkräften (EuGH NZA 12, 1425 – Moreno; DB 08, 187 – Voß; EuZW 04, 726 – Wippel; BAG Vorlagebeschluss NZA 22, 702, Anm Arnold ArbR 21, 604) als pro-rata-temporis (BAG AP BetrAVG § 1 Teilzeit Nr 17); Zahlung von Übergangsgeld bis zum gesetzlichem Renteneintritt (BAG NZA 11, 740 [BAG 15.02.2011 - 9 AZR 750/09]), aber Ausgleich der Untersc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Entbehrlichkeit der Mahnung.

Rn 17 Eine Mahnung ist unter den in Abs 2 genannten Voraussetzungen entbehrlich. Bei der verspäteten Bereitstellung digitaler Produkte ggü Verbrauchern ist eine Mahnung zudem in den § 327c III 1 genannten Fällen entbehrlich (§ 327c III 2). Nach § 286 II Nr 1 ist eine Mahnung entbehrlich, wenn für die Leistung ein kalendermäßig festgesetztes Datum bestimmt ist (›dies interpel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) AGB-Kontrolle.

Rn 59 Die AGB-Kontrolle (BLDH/Lingemann Kap 2 Rz 2, 82 ff; Preis/Preis Arbeitsvertrag, 96 ff) gilt für seit dem 1.1.02 geschlossene oder geänderte (BAG NZA 10, 170; s aber BAG DB 11, 2783) Verträge (Neuverträge) und seit dem 1.1.03 auch für Altverträge (Art 229 § 5 EGBGB), für letztere zT mit Vertrauensschutz (BAG NJW 07, 536; auf einen Anpassungsversuch bis 31.12.02 kommt e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Mittelbare Benachteiligung, Abs 2.

Rn 11 Während eine unmittelbare Benachteiligung nur nach Maßgabe von §§ 5, 8–10, 20 gerechtfertigt sein kann, fehlt es schon am Tatbestand der mittelbaren Benachteiligung, wenn die Ungleichbehandlung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind, II letzter Hs (BAG DB 10, 1071, Anm Lingeman...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unmittelbare Benachteiligung.

Rn 19 Ausschreibung nur für Personen bis 25 Jahre; Ausschreibung gerichtet an ›Young Professionals‹ (BAG NZA 13, 498); Verdoppelung Abfindung von einem halben auf ein Jahresgehalt abhängig von 55. oder 56. Lebensjahr (BAG DB 08, 415); Altersabstandsklauseln (aber gerechtfertigt: max Altersabstand von 15 Jahren für Hinterbliebenenversorgung, BAG NZA 18, 712 [BAG 20.02.2018 - ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Weihnachtsvergütungen (Nr 4).

Rn 17 Die Weihnachtsvergütung ist eine Sonderleistung, die vom ArbG anlässlich des Weihnachtsfests zusätzlich zur Vergütung gezahlt wird (BAG NZA 12, 1246 Rz 9). Unerheblich ist die konkrete Bezeichnung (BTDrs 19/27636, 33). Es kann sich um eine Sonderzuwendung bzw Sonderzahlung für erbrachte Arbeit handeln, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfestes oder zweckgerichtet im Z...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Aufwandsentschädigungen, Auslösungen etc (Nr 3).

Rn 9 Aufwandsentschädigungen gelten besondere Belastungen des ArbN ab, die nicht mit den regelmäßigen Bezügen vergütet werden. Sie betreffen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit notwendig werden, ohne bereits mit dem Tätigkeitsentgelt abgegolten zu sein (BGH NZI 17, 461 Rz 10). Die Entschädigungen stellen damit einen Ersatz für tatsächlich entstandenen Aufwa...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.7 3.2.7 Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD

Rz. 47a Bei der Überleitung von Beschäftigten zu den Entgeltgruppen und den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) nach den Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) ist der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Die Einordnu...mehr

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Personalakte / 4 Regelungen des § 3 Abs. 5 TVöD / § 3 Abs. 6 TV-L

§ 3 Abs. 5 TVöD bzw. § 3 Abs. 6 TV-L beinhalten für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes die folgenden Ansprüche: Einsicht in die vollständige Personalakte Einsicht durch einen Bevollmächtigten Erhalt von Auszügen oder Kopien Zusätzlich beinhaltet § 3 Abs. 6 TV-L für die Beschäftigten der Länder die folgenden Ansprüche: Anhörung des Beschäftigten vor der Aufnahme von Beschwerde...mehr

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Personalakte / 4.2.2 Umfang des Einsichtsrechts

Das Recht zur Einsichtnahme ist umfassend und bezieht sich auf sämtliche Personalakten im materiellen und formellen Sinne. Wichtig Der Anspruch auf Einsichtnahme nach § 3 Abs. 5 TVöD bzw. § 3 Abs. 6 TV-L ist umfassend und bezieht sich auf die materielle Personalakte, also auf alle Unterlagen und Vorgänge, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Mitarbeiters b...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Personalakte / 4.3 Anspruch auf Einsichtnahme durch eine bevollmächtigte Person

Nach § 3 Abs. 5 Satz 2 TVöD bzw. § 3 Abs. 6 Satz 2 TV-L kann der Beschäftigte einen Dritten zur Einsichtnahme bevollmächtigen. Dabei ist der Beschäftigte frei in der Entscheidung, an wen er das Einsichtsrecht überträgt. Als Bevollmächtigte kommen sowohl betriebsangehörige als auch betriebsfremde Personen infrage. Der Beschäftigte kann jedoch nur eine bestimmte natürliche Per...mehr

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Personalakte / 4.4 Anspruch auf Erhalt von Auszügen oder Kopien

Beschäftigte können nach § 3 Abs. 5 Satz 3 TVöD bzw. § 3 Abs. 6 Satz 3 TV-L Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Im Fall von elektronischen Personalakten, hat der Beschäftigte Anspruch auf den Ausdruck entsprechender Daten. Der Anspruch auf Erhalt von Auszügen oder Kopien ist zweistufig ausgestaltet. Der Beschäftigte nimmt zunächst Einsicht in seine Personala...mehr

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Personalakte / 4.1 Rechtlicher Rahmen und Grundsätzliches zur Personalakte

Eine allgemeingültige gesetzliche Definition des Begriffs der Personalakte existiert nicht. Auch die Vorschriften der § 3 Abs. 5 TVöD bzw. § 3 Abs. 6 TV-L führen den Begriff nicht näher aus. Hinsichtlich des Führens von Personalakten ist vor allem auf die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. 4.1.1 Begriff und Definition "Personalakte" Der Begriff d...mehr

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Personalakte / 4.2.3 Durchführung der Einsichtnahme

Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber jederzeit die Einsichtnahme in die Personalakten verlangen. Der Zeitpunkt der Einsichtnahme muss dem Arbeitgeber jedoch zumutbar sein. Er kann daher die Rücksichtnahme auf die betrieblichen Verhältnisse verlangen und muss die Personalakte nicht zur Unzeit bereitstellen. Die Einsichtnahme in die Personalakte findet in aller Regel während d...mehr

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Personalakte / 4.2 Anspruch auf Einsicht in die vollständige Personalakte

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 TVöD bzw. § 3 Abs. 6 Satz 1 TV-L haben Beschäftigte ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 4.2.1 Geltendmachung Die Tarifregelungen sehen keine Bedingungen oder Einschränkungen für die Geltendmachung des Anspruchs vor. Das Recht kann daher durch den Beschäftigten jederzeit und anlasslos geltend gemacht werden. Der Beschäftigte kann s...mehr