Fachbeiträge & Kommentare zu TVöD

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 1 Einleitung

Ein wesentliches Ziel der Reform der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes war die Vereinheitlichung des Tarifrechts. Beginnend mit dem TV-V ab April 2002 und ab Oktober 2005 mit dem TVöD wurden nicht nur unterschiedliche Tarifverträge für die Statusgruppen (Angestellte und Arbeiter) aufgegeben, sondern auch gesonderte Tarifverträge für die Tarifgebiete Ost und West (bishe...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 2 Begriff

Legaldefinitionen für das Tarifgebiet Ost finden sich in § 38 Abs. 1 Buchst. a TVöD.. Nach der Bestimmung im TVöD gelten die Regelungen für das Tarifgebiet Ost für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht. Hinsichtlich de...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 3.1 Jahressonderzahlung

Für die Jahressonderzahlung galt bei Bund und VKA bis zum Kalenderjahr 2018 für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis im Tarifgebiet Ost begründet ist, ein Bemessungssatz von 75 % (§ 20 Abs. 3 TVöD). Dieser besondere Bemessungssatz wurde beginnend mit dem Kalenderjahr 2019 in mehreren Schritten wie folgt erhöht: Ab dem im Kalenderjahr 2019 auf 82 %, ab dem Kalenderjahr 2...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 4.2.1 Allgemeine Reduzierung der Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD und § 8 Abs. 1 Satz 1 TV-V wurde von wöchentlich durchschnittlich 40 Stunden (ausschließlich der Pausen) ab Januar 2022 auf durchschnittlich 39,5 Stunden und ab Januar 2023 auf durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich bei vollem Lohnausgleich reduziert.mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 5.1 Unkündbarkeit

In § 34 Abs. 2 TVöD wurde die aus § 53 Abs. 3 BAT bekannte Regelung zur Unkündbarkeit für Angestellte (Ausschluss der ordentlichen Kündigung ab dem 40. Lebensjahr nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren) fortgeschrieben. Diese sogenannte "Unkündbarkeit" gilt für den Bereich der VKA nicht für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost. Im Rahmen der Tarifeinigung vom 6.4.2025 hat de...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 5.4 Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Die bis 30.5.2022 nur für Beschäftigte im Tarifgebiet West geltende Regelung in der Anlage D.12, Nr. 2 (Vorbereitungszeit) ist mit Wirkung ab 1. Juli 2022 auch auf das Tarifgebiet Ost übertragen und für alle Beschäftigten ist der Umfang der Freistellung angehoben worden. In Anlage D, Abschnitt D.12 Nummer 2 Satz 1 TVöD-V bzw. in § 5.1 Absatz 4 Satz 1 TVöD-B ist die Vorbereitu...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 3 Entgeltregelungen

Sowohl der TV-V als auch der TVöD haben zunächst Differenzierungen beim Tabellenentgelt dergestalt vorgenommen, dass im Tarifgebiet Ost ein bestimmter Bemessungssatz (Prozentsatz) bezogen auf die jeweiligen West-Tabellen zur Anwendung kam. Diese Differenzierung wurde schrittweise aufgehoben und endgültig ab dem Jahr 2010 beseitigt. Auch Differenzierungen bei Entgeltzulagen (z....mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 3.2.2 Sparkassensonderzahlung

In der Sparte der Sparkassen sind anstelle der Regelungen zur leistungsorientierten Bezahlung (LOB) und zur Jahressonderzahlung des TVöD in §§ 18.1 bis 18.4 TVöD-S Sonderregelungen über eine Sparkassensonderzahlung (SSZ) enthalten. Das Volumen für die Sparkassensonderzahlung unterscheidet – anders als die Sonderzahlung in den übrigen Sparten – nicht zwischen den Sparkassen im...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 4 Arbeitszeit

4.1 Bund Für die Beschäftigten des Bundes gilt seit Oktober 2005 einheitlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden. Eine Ost-West-Differenzierung gibt es nicht mehr. 4.2 VKA Bei der VKA wurde bei Einführung des TVöD an der aus dem BAT/BAT-O bekannten Differenzierung der wöchentlichen Arbeitszeit festgehalten. Im Tarifgebiet West betrug diese bis Juni 2008 überwiegend 38,...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 5 Sonstige Regelungen

5.1 Unkündbarkeit In § 34 Abs. 2 TVöD wurde die aus § 53 Abs. 3 BAT bekannte Regelung zur Unkündbarkeit für Angestellte (Ausschluss der ordentlichen Kündigung ab dem 40. Lebensjahr nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren) fortgeschrieben. Diese sogenannte "Unkündbarkeit" gilt für den Bereich der VKA nicht für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost. Im Rahmen der Tarifeinigung vo...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 4.2 VKA

Bei der VKA wurde bei Einführung des TVöD an der aus dem BAT/BAT-O bekannten Differenzierung der wöchentlichen Arbeitszeit festgehalten. Im Tarifgebiet West betrug diese bis Juni 2008 überwiegend 38,5 Stunden und ab Juli 2008 39 Stunden. Im Bereich der Krankenhäuser im Tarifgebiet West (außer in Baden-Württemberg) gilt abweichend für den nichtärztlichen Bereich eine regelmäß...mehr

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Alternatives Entgeltanreiz-... / 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TVöD-VKA fallen und grundsätzlich an der leistungsorientierten Bezahlung nach § 18 TVöD-VKA teilnehmen können.[1] Damit sind alle Beschäftigten erfasst, die gemäß § 1 Abs. 1 TVöD-VKA in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbands der Vere...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 5.3 Rationalisierungsschutz, Beschäftigungssicherung

Der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung ist mit Wirkung vom 31.12.2009 außer Kraft getreten. Eine Nachfolgeregelung wurde nicht vereinbart. Der ungekündigte Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTV Ang) vom 9.1.1987 galt nach seinem Geltungsbereich nie für Angestellte im Tarifgebiet Ost.mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 5.5 Ausbildungs- und Prüfungspflicht

Die Vorschriften zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht (Nr. 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA)) gelten jeweils nur im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein. Somit gelten diese Vorschriften u....mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 3.2 Sonderregelungen im Bereich der VKA

3.2.1 TV-V Im TV-V (gilt nur bei der VKA) gibt es für die Jahressonderzahlung (§ 16 TV-V) und auch für alle sonstigen Entgeltbestandteile keinen besonderen Ost-Bemessungssatz (mehr). 3.2.2 Sparkassensonderzahlung In der Sparte der Sparkassen sind anstelle der Regelungen zur leistungsorientierten Bezahlung (LOB) und zur Jahressonderzahlung des TVöD in §§ 18.1 bis 18.4 TVöD-S Son...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 3.2.1 TV-V

Im TV-V (gilt nur bei der VKA) gibt es für die Jahressonderzahlung (§ 16 TV-V) und auch für alle sonstigen Entgeltbestandteile keinen besonderen Ost-Bemessungssatz (mehr).mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 4.1 Bund

Für die Beschäftigten des Bundes gilt seit Oktober 2005 einheitlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden. Eine Ost-West-Differenzierung gibt es nicht mehr.mehr

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Alternatives Entgeltanreiz-... / 3 Umverteilung des Budgets

Alternativ zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie (siehe Beitrag "Leistungsentgelt", Punkt 4) kann das in § 18 Abs. 3 TVöD-VKA geregelte Volumen des zur Ausschüttung vorgesehenen Gesamtbetrags durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere die Aufteilung des sich daraus ergebenden Budgets auf einzelne Maßnahmen geregelt wird, ganz od...mehr

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Alternatives Entgeltanreiz-... / 4.1 Keine Regelungen zur Verteilung

Anders als § 18 TVöD-VKA enthält § 18a Abs. 2 TVöD keine Vorgaben dazu, ob und welche Beschäftigten von dem alternativen Entgeltanreiz-System profitieren. Ebenfalls ist unklar, ob ein gleichberechtigter Anspruch aller Beschäftigten besteht und ob eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Beschäftigtengruppen möglich sein kann. Weiterhin enthält der Absatz keine Aussage...mehr

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Alternatives Entgeltanreiz-... / 4.6 Thesaurierung von Restbeträgen

Anders als nach § 18 Abs. 3 TVöD-VKA kennt § 18a TVöD-VKA keine vollständige Auszahlungspflicht. Hinweis Aufgrund der Tatsache, dass viele der genannten Verwendungsbeispiele Höchst- oder Festbeträge für die einzelnen Beschäftigten vorsehen (z. B. Job-Ticket), ist eine vollständige Ausschöpfung des Budgets auch kaum möglich. Etwaige Restbeträge verfallen jedoch nicht. Nach der ...mehr

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Alternatives Entgeltanreiz-... / 4.8 Sonderverhältnisse

Für Beschäftigte in Altersteilzeit können Parallelen zum System der leistungsorientierten Bezahlung nach § 18 TVöD-VKA (siehe Beitrag "Leistungsentgelt", Punkt 6.4.1) gezogen werden. Die leistungsorientierte Bezahlung wird nach dem Spiegelbildprinzip in der Arbeitsphase voll erarbeitet, hälftig ausgezahlt und zur anderen Hälfte in das Wertguthaben eingebracht. Um eine anteil...mehr

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Alternatives Entgeltanreiz-... / 4.5 Keine Einschränkung der Verwendung

§ 18a TVöD-VKA enthält weder einen Leistungsbezug noch eine andere Form der Differenzierung zwischen den Beschäftigten. Andererseits wird auch keine Differenzierung untersagt. Mithin haben die Betriebsparteien einen großen Spielraum, wie das Budget verteilt werden kann. Ob dies tatsächlich so von den Tarifvertragsparteien gewollt war, kann dahinstehen, da auch in den folgend...mehr

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Alternatives Entgeltanreiz-... / 4.3 Steuerfreiheit von Maßnahmen

Der Steuergesetzgeber erlaubt in Ausnahmefällen, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten geldwerte Vorteile zukommen lässt, ohne dass dafür Steuern aufseiten des Arbeitnehmers anfallen. Hinweis Steuerprivilegierte Maßnahmen können insgesamt steuerfrei sein oder die Steuer kann vom Arbeitgeber pauschal übernommen werden (§ 40 Abs. 2 EStG). Für die Beschäftigten bleibt die Leist...mehr

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Alternatives Entgeltanreiz-... / 5 Zusatzversorgung

Die Vorstellungen der Tarifvertragsparteien zur Nettolohnoptimierung werden auch durch § 18 a Abs. 3 TVöD-VKA hervorgehoben. Die aus dem alternativen Entgeltanreiz-System gewährten Leistungen sind zusatzversorgungspflichtig, soweit es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen des Beschäftigten handelt. Eine solche Regelung ist nur dann erforderlich, wenn die Tarifvertragspart...mehr

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Alternatives Entgeltanreiz-... / 1 Einleitung

Mit Änderungstarifvertrag vom 25.10.2020 haben die Tarifvertragsparteien den § 18a TVöD-VKA eingeführt. Mit dieser Vorschrift wird es den Arbeitgebern im kommunalen Bereich ermöglicht, das Budget nach § 18 Abs. 3 TVöD-VKA (siehe Beitrag"Leistungsentgelt") ohne Leistungsdifferenzierung über alternative Anreize auszukehren. Dies ist neben der Einführung der Nr. 2 in der Protok...mehr

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Alternatives Entgeltanreiz-... / 4 Alternatives Entgeltanreiz-System

Das Budget nach § 18a Abs. 1 TVöD-VKA kann für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit eingesetzt werden (z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine). Ausdrücklich enthält der § 18a Abs. 2 TVöD-VKA keine Vorg...mehr

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Alternatives Entgeltanreiz-... / 6 Betriebliche Kontrolle

Anders als beim Leistungsentgelt nach § 18 TVöD-VKA ist kein zusätzliches Gremium zur Kontrolle (Betriebliche Kommission) vorgesehen. Dies ist keine Regelungslücke, da für die Verteilung der Alternativen Entgeltanreiz-Systeme kein komplexes Verfahren erforderlich ist. Soweit die Vergünstigungen nicht schon bereits in der Dienst- oder Betriebsvereinbarung festgelegt werden, i...mehr

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Alternatives Entgeltanreiz-... / 4.2 Verwendung

Das für die Alternativen Entgeltanreiz-System zur Verfügung gestellte Budget kann nach § 18a Ab. 2 TVöD-VKA für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit verwendet werden. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend ("kann"), sodass auch andere Ziele mit der Verwendung des Budgets verfolgt werden können. Die im...mehr

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Schweigepflicht / 1 Einleitung

§ 3 TVöD regelt unter der Überschrift "Allgemeine Arbeitsbedingungen" in Abs. 1 die Schweigepflicht. Hier ist eine das Verhalten des Beschäftigten betreffende Regelung im Sinne einer vertraglichen Nebenpflicht gefasst. Dabei wird durch den TVöD nicht selbst bestimmt, worüber die Verschwiegenheit zu bewahren ist. Es wird lediglich für Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durc...mehr

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Schweigepflicht / 5 Regelung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine Bestimmung, die die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis betrifft, ist in § 3 Abs. 1 TVöD ausdrücklich enthalten. Soweit Geheimhaltung i. S. d. Abs. 2 besteht, gilt diese Schweigepflicht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Diese über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgehende Verpflichtung stellt eine Besonderheit dar, da Rechte und Pflichten aus dem Arb...mehr

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Schweigepflicht / 2.3 Aussagegenehmigung

Soweit ein Beschäftigter über Vorgänge, die ihm innerhalb des Dienstes bekannt wurden, als Zeuge in einem Gerichtsverfahren aussagen soll, bedarf er einer Aussagegenehmigung. Dies ist im TVöD und TV-L nicht ausdrücklich geregelt. Für Strafverfahren gilt § 54 StPO, der auf die Regelung für Beamte (§ 37 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz bzw. entsprechende Vorschriften der Länder) ver...mehr

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Schweigepflicht / 3 Herausgabepflicht

Die bisher in § 9 Abs. 3 BAT ausdrücklich geregelte Pflicht, auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Verwaltung oder des Betriebs herauszugeben (§ 9 Abs. 3 BAT), gibt es im TVöD nicht mehr. Man muss nunmehr davon ausgehen, dass eine solche Pflicht als allgemeine Nebenpflicht ohn...mehr

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Schweigepflicht / 2.2 Anordnung des Arbeitsgebers

Es gibt aber auch Vorgänge, die nicht vorzeitig bekannt werden dürfen. So beispielsweise die Vorbereitung eines Bebauungsplans, in dem jetzige Wiesen und Äcker als Bauerwartungsland oder Bauland eingestuft werden sollen. Diese Fälle sind durch den Vorgesetzten generell oder im Einzelfall durch Geheimhaltungsanweisung zu regeln. Praxis-Tipp In den Arbeitsvertrag generell die Ve...mehr

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Reisekosten / 2.2 Entsprechende Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen (§ 44 Abs. 1 TVöD-BT-V)

Durch die Blankettverweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen (Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom 26.5.2005 (BGBl I S. 1418); verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26.5.2005 (BGBl I S. 1418) und gem. Art. 18 des Gesetzes zum 1.9.2005 in Kraft getreten und zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 28.6.2021 (BGBl I S. 2250) soll de...mehr

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Reisekosten / 4 Tarifliche Öffnungsklausel gem. § 44 Abs. 3 TVöD-BT-V

Beim Reisekostenrecht im Spartenbereich Verwaltung ist bewusst auf die Abkopplung vom Beamtenrecht verzichtet worden. Durch die Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen soll den Beschäftigten diesbezüglich dieselbe Rechtsstellung wie den Beamten eingeräumt werden. Diese Gleichbehandlung der Tarifbeschäftigten mit den Beamten erscheint durchaus sachgerecht. Jedoch k...mehr

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Reisekosten / 2.1 Tarifliche Regelungen Bund/Kommune

Der Allgemeine Teil des TVöD enthält weder zum Reisekostenrecht noch zum Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht eine eigenständige Regelung. Ebenso fehlt eine Regelung über eine besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen. Im Bereich des Bundes wie im kommunalen Bereich in der Sparte "Verwaltung" bleibt es auch nach Inkrafttreten des TVöD bei der Anwendung...mehr

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Reisekosten / 14 Kürzung des Tagegeldes bei unentgeltlicher Verpflegung (§ 6 Abs. 2 BRKG) und geringeren Verpflegungskosten (§ 9 Abs. 1 BRKG)

Bei unentgeltlicher Verpflegung, die seitens des Amtes dem Beschäftigten gestellt wird, werden vom abwesenheitsabhängigen Tagegeld für das Frühstück  20 %; derzeit 5,60 EURMittagessen 40 %; derzeit 11,20 EURAbendessen 40 %; derzeit 11,20 EUR des vollen Tagesgeldes für einen vollen Kalendertag (= 28 EUR) einbehalten. Die Teiltagegelder können durch diese Anrechnung nicht unter ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.5 Einzelne außerordentliche Kündigungsgründe des Arbeitnehmers

Rz. 360 Arbeitnehmer benötigen in gleicher Weise wie Arbeitgeber einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 BGB, um zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber berechtigt zu sein. Auch dabei gilt die Ausschlussfrist aus § 626 Abs. 2 BGB. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel den wichtigen Grund für die Kündigung darzulegen und nachzuweisen. Wi...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 TV... / 1.2 Persönlicher Geltungsbereich des TVöD

Rz. 2 Der TVöD gilt nach § 1 Abs. 1 TVöD grundsätzlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ("Beschäftigte"), die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Ausnahmen, d. h. vom Geltungsbereich ausgenommene Beschäftigtengruppen, sind im Katalog des ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 TV... / 1.1 Aufbau des TVöD

Rz. 1 Der TVöD besteht aus einem Allgemeinen Teil mit 39 Paragrafen sowie 6 Besonderen Teilen für die Sparten Verwaltung (BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E). Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils sind quasi "vor die Klammer" gezogen und gelten für jeden der 6 Besonderen Teile gle...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 TVöD/TV-L/TV-H - Teilzeitbeschäftigung

1 Allgemeines 1.1 Aufbau des TVöD Rz. 1 Der TVöD besteht aus einem Allgemeinen Teil mit 39 Paragrafen sowie 6 Besonderen Teilen für die Sparten Verwaltung (BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E). Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils sind quasi "vor die Klammer" gezogen und gelten für ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 TV... / 3.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis

Rz. 12 Nach dem Wortlaut der Regelung des § 11 Abs. 1 TVöD/ § 11 Abs. 1 TV-L/ § 11 Abs. 1 TV-H gilt die Norm für "Beschäftigte"; auf den Umfang der Beschäftigung (Vollzeit- oder Teilzeit) kommt es nicht an. Damit haben die Tarifvertragsparteien die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des BAG gezogen, wonach die in § 15b BAT vorgesehene Beschränkung auf Vollzeitbeschäftigte u...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 TV... / 3.2 Betreuung oder Pflege eines Kindes

Rz. 13 Der/die Beschäftigte muss nach § 11 Abs. 1a TVöD/ § 11 Abs. 1a TV-L/ § 11 Abs. 1a TV-H zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen. Hinweis Der Teilzeitanspruch besteht nicht nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.[1] Es ist lediglich erforderlich, dass der Antrag auf Verringerung der Arbeitszei...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 TV... / 4 Verteilung der Arbeitszeit

Rz. 36 § 11 Abs. 1 TVöD/ § 11 Abs. 1 TV-L/ § 11 Abs. 1 TV-H gewährt Beschäftigten unter den oben genannten Voraussetzungen nur einen Anspruch auf Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit. Die Vorschrift begründet jedoch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu ändern.[1] Allerdings haben die Tarifver...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 TV... / 5 Teilzeitbeschäftigung aus anderen (nicht-familiären) Gründen (Abs. 2)

Rz. 37 Eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit aus anderen als den in § 11 Abs. 1 TVöD/ § 11 Abs. 1 TV-L/§ 11 Abs. 1 TV-H genannten familiären Gründen fällt unter § 11 Abs. 2 TVöD/ § 11 Abs. 2 TV-L/ § 11 Abs. 2 TV-H. Dieser gewährt (lediglich) einen Anspruch auf Erörterung der Möglichkeit einer Reduzierung mit dem Ziel, zu einer entsprechenden Vereinbarung ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 TV... / 2.1 Verhältnis zu §§ 8, 9a TzBfG

Rz. 6 Das am 1.1.2001 in Kraft getretene Gesetz über die Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) enthält neben der Begriffsdefinition der Teilzeitarbeit und dem Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften (erstmals) auch einen gesetzlichen Anspruch für alle Arbeitnehmer auf Reduzierung ihrer persönlichen Arbeitszeit.[1] Mit dem am 1.1.2019 in Kraft getretenen...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 TV... / 3.4.2 Pflegebedürftigkeit

Rz. 18 Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird in § 11 TVöD/ § 11 TV-L/ § 11 TV-H nicht definiert. Pflegebedürftig sind nach § 14 SGB XI Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträc...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 TV... / 3.7 Kein Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers

Rz. 26 Nach dem Wortlauf von § 11 Abs. 1 TVöD/ § 11 Abs. 1 TV-L/ § 11 Abs. 1 TV-H "soll" bei Vorliegen der Voraussetzungen eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden. Mit dieser Gestaltung haben die Tarifvertragsparteien des TVöD/TV-L/TV-H – wie bereits bei § 15b BAT – das von ihnen gewollte Regel-/Ausnahmeverhältnis herausgestellt. Liegen d...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 TV... / 3.10.1 Unbefristete oder befristete Reduzierung

Rz. 30 Grundsätzlich wird die Teilzeitbeschäftigung unbefristet vereinbart. Auf Antrag des Beschäftigten kann sie nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TVöD/ § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-L/ § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-H jedoch auf bis zu 5 Jahre befristet werden. Abweichend von § 8 Abs. 4 TzBfG ermöglicht die Tarifvorschrift dem Beschäftigten, die Arbeitszeit (lediglich) befristet herabzusetzen. Der i...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 TV... / 3.9 Berücksichtigung der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigen bei der Gestaltung der Arbeitszeit

Rz. 29 Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber nach § 11 Abs. 1 Satz 4 TVöD/ § 11 Abs. 1 Satz 4 TV-L/ § 11 Abs. 1 Satz 4 TV-H "im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten (...) Rechnung zu tragen." Diese Verpflichtung des Arbeitgebers wurde neu in den TVöD/TV-L/TV-H aufgenommen, bringt...mehr