Bei Beschäftigten, die zum 30.6.2015 noch ein Vergleichsentgelt nach § 28a Abs. 3 TVÜ-VKA erhalten (siehe hierzu unten unter Punkt 22.4), bleibt das Vergleichsentgelt zum 1.7.2015 unverändert.

Sind diese Beschäftigten zum 1.7.2015 nach § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet (siehe Punkt 10.3) oder haben sich die Tabellenentgelte ihrer Entgeltgruppe zum 1.7.2015 erhöht, ist zu überprüfen, ob das diesen Beschäftigten nunmehr zustehende reguläre Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht oder überschreitet (§ 28a Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA). Ist dies der Fall, erhalten diese Beschäftigten seit dem 1.7.2015 das reguläre Tabellenentgelt derjenigen Entgeltgruppe, in die sie seit dem 1.7.2015 nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD eingruppiert sind.

 
Praxis-Beispiel

Eine Erzieherin, der besonders schwierige fachliche Tätigkeiten übertragen sind, ist am 30.6.2015 eingruppiert in der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1. Ihr reguläres Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 8 Stufe 4 betrüge 3.198,33 EUR. Sie erhält jedoch am 30.6.2015 ein Vergleichsentgelt i. H. v. 3.383,71 EUR. Sie hat zum 30.6.2015 in der Stufe 4 von der bis dahin gültigen Stufenlaufzeit von 8 Jahren 7 Jahre zurückgelegt. Zum 1.7.2015 ist diese Beschäftigte der Entgeltgruppe S 8b und dort der Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 3.600 EUR zugeordnet. Da ihr reguläres Tabellenentgelt von 3.600 EUR seit dem 1.7.2015 ihr Vergleichsentgelt i. H. v. 3.383,71 EUR übersteigt, erhält sie ab dem 1.7.2015 ihr reguläres Tabellenentgelt. Sie steigt nach 8 Jahren, mithin zum 1.7.2023 in die Stufe 6 der Entgeltgruppe S 8b auf.

Werden Beschäftigte höhergruppiert (siehe Punkt 10.4), erhalten diese Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe nach § 28a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-VKA Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens ihrem Vergleichsentgelt zum 30.6.2015 entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. Ist die Differenz zu ihrem bisherigen Vergleichsentgelt geringer als der Garantiebetrag, erhalten sie anstelle des Differenzbetrags das bisherige Vergleichsentgelt zuzüglich des Garantiebetrags.

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