Entgeltgruppe S 7

Für die Eingruppierung der Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter in die Entgeltgruppe S 7 wird in der neuen Protokollerklärung Nr. 17 als subjektives Tätigkeitsmerkmal zusätzlich zur abgeschlossenen Berufsausbildung eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation (SPZ) im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem SGB IX oder eine dieser SPZ gleichgestellte Qualifikation gefordert.

Eine Gleichstellung mit der SPZ im Sinne der Werkstättenverordnung kann i. d. R. durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen, z. B. weil die Inhalte der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums bereits vermittelt wurden und darüber hinaus auch bereits eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk vorliegt. U.U. können solche Gleichstellungsprüfungen regional auch durch andere Stellen vorgenommen werden.

In der Verhandlungsniederschrift über die Redaktionsverhandlungen haben die Tarifvertragsparteien darüber hinaus ihr Einvernehmen bekundet, im Jahr 2027 die Fort- und Weiterbildungssituation der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation, der Weiterbildung zur geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung sowie zu den gleichgestellten Qualifikationen mit Bezug auf die betriebliche Umsetzung zu erörtern.

Entgeltgruppe S 8a Fallgruppe 2 (neu)

Das in der Entgeltgruppe S 8a bisher ausgebrachte Tätigkeitsmerkmal (Erzieher, […] mit entsprechender Tätigkeit) wird aufgrund der Aufnahme einer zweiten Fallgruppe zur Fallgruppe 1. Die neue Fallgruppe 2 gilt für Gruppenleitungen in:

  • Ausbildungs- oder in
  • Berufsförderungswerkstätten oder in
  • Werkstätten für behinderte Menschen;

Voraussetzung ist jedoch, dass neben der abgeschlossenen Berufsausbildung eine Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung (gFAB) abgeschlossen wurde. Beschäftigte mit der Weiterbildung zur gFAB setzen u. a. arbeitsbegleitende Maßnahmen für Menschen mit Behinderung um, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Die Weiterbildung zur gFAB ist in der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung – GFABPrV) vom 13. Dezember 2016 bundesweit einheitlich geregelt.

Für Beschäftigte, die in Werkstätten für behinderte Menschen als Gruppenleitung eingesetzt werden, besteht damit eine eingruppierungsrechtliche Heraushebungsmöglichkeit aus der Entgeltgruppe S 7, sofern sie die entsprechende gFAB-Fortbildung bzw. eine gleichwertige Qualifikation abgeschlossen haben.

Nach der Verhandlungsniederschrift (dort Ziff. II Buchst. b) stimmen die Tarifvertragsparteien überein, dass es sich bei der in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8a Fallgruppe 2 des Teil B Abschn. XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) genannten Anforderung einer abgeschlossenen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung um eine persönliche Anforderung i. S. der Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) handelt.

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