Im November 2009 in der bisherigen Entgeltgruppe anstehende Stufenaufstiege sind bei der Bildung des Vergleichsentgelts fiktiv zu berücksichtigen (§ 28a Abs. 3 Satz 6 TVÜ-VKA). Für die Bildung des Vergleichsentgelts ist demnach in diesen Fällen das Tabellenentgelt zugrunde zu legen, das Beschäftigte bei Vollzug des Stufenaufstiegs im Monat November 2009 erhalten hätten.

Es findet nur eine fiktive Berücksichtigung des Stufenaufstiegs bei der Bildung des Vergleichsentgelts statt. Hinsichtlich der horizontalen Überleitung in die Stufen der S-Entgelttabelle verbleibt es bei derjenigen Stufe, der die Beschäftigten am 31.10.2009 zugeordnet sind.

 
Praxis-Beispiel

Eine Erzieherin mit entsprechenden Tätigkeiten wurde am 1.11.2007 unter Anwendung der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TVöD in die Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 eingestellt. Am 1.11.2009 wäre sie bei Weitergeltung des bisherigen Rechts in die Stufe 3 aufgestiegen. Ihr Vergleichsentgelt entspricht dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 und beträgt 2.236,32 EUR.

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