Strukturausgleiche nach § 12 TVÜ-VKA, die Beschäftigten, die nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD eingruppiert sind, noch zustehen, verringern sich bei Höhergruppierungen gem. § 28b Abs. 2 TVÜ-VKA (siehe oben unter Punkt 10.4) um den sich daraus ergebenden Höhergruppierungsgewinn (§ 28b Abs. 6 TVÜ-VKA).

Die Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf den Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA erfolgt auch bei Beschäftigten, die aus ihrer individuellen Endstufe in eine höhere Entgeltgruppe (reguläre Stufe oder neue individuelle Endstufe) höhergruppiert werden.

Keine Anrechnung erfolgt bei Entgeltzuwächsen aufgrund von Amts wegen vorgenommener Zuordnungen gem. § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA bzw. bei individuellen Endstufen gem. § 28b Abs. 3 TVÜ-VKA (siehe oben unter Punkt 10.3 und 10.5).

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