10.3.1 Übersicht über die Zuordnung:

 
Eingruppierung am 30.6.2015 Zuordnung ab 1.7.2015
EG S 5 (bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1) EG S 7
EG S 6 EG S 8a
EG S 7 EG S 9
EG S 8 (bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1, 3 und 5) EG S 8b
EG S 8 (bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2) EG S 9 (Fallgruppe 2)
EG S 11 EG S 11b

Dabei sind ergänzend zu den bisherigen Beschäftigtengruppen teilweise weitere Beschäftigte in die Tätigkeitsmerkmale einbezogen worden (Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung). Die bisherigen Tätigkeitsmerkmale von Gruppenleitern in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen sind neu gefasst worden.

10.3.2 Die Zuordnung im Einzelnen

  • Beschäftigte der Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe S 7 (Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen).

    Das bisherige Tätigkeitsmerkmal in Fallgruppe 2 ist ersatzlos entfallen. Da diese Beschäftigten nicht mehr nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD eingruppiert sind, finden auf diese Beschäftigten gem. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) die §§ 22, 23 BAT, einschließlich der Vergütungsordnung Anwendung. Diese Beschäftigten werden somit, soweit sie Entgelt nach den Entgeltgruppen des TVöD erhalten, in entsprechender Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.

  • Beschäftigte der Entgeltgruppe S 6 der neuen Entgeltgruppe S 8a (Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben).
  • Beschäftigte der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1, 3 bzw. 5 der neuen Entgeltgruppe S 8b

    • Fallgruppe 1 (Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten).
    • Fallgruppe 2 (Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister als Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen).
    • Fallgruppe 3 (Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung).
  • Beschäftigte der Entgeltgruppe S 7 Fallgruppe 1 bzw. 2 der Entgeltgruppe S 9

    • Fallgruppe 4 (Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten) bzw.
    • Fallgruppe 5 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind).
  • Beschäftigte der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe S 9 Fallgruppe 2 (Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit) und
  • Beschäftigte der Entgeltgruppe S 11 der neuen Entgeltgruppe S 11b (Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben).

10.3.3 Zuordnung der Stufen und Behandlung der bisherigen Stufenlaufzeit

Die Zuordnung in die am 1.7.2015 maßgebliche Entgeltgruppe erfolgt von Amts wegen stufengleich unter Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeiten.

 
Praxis-Beispiel

Eine Erzieherin mit entsprechender Tätigkeit ist am 30.6.2015 in der Entgeltgruppe S 6 der Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 2.768,08 EUR zugeordnet. Sie vollendet am 30.6.2015 2 Jahre der insgesamt 4-jährigen Stufenlaufzeit in der Stufe 3. Zum 1.7.2015 wird sie in der Entgeltgruppe S 8a erneut der Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 2.890,00 EUR zugeordnet. Da sie von der 4-jährigen Stufenlaufzeit bereits 2 Jahre vollendet hat, steigt sie zum 1.7.2017 in die Stufe 4 (3.070,00 EUR) der Entgeltgruppe S 8a auf.

Besondere Stufenlaufzeiten bestehen bei der Zuordnung aus der S 8.

Bislang erreichten Beschäftigte in der EG S 8 die Stufe 5 nach 8 Jahren in der Stufe 4 und die Stufe 6 nach 10 Jahren in der Stufe 5. Diese Stufenlaufzeiten wurden verändert wie folgt:

  • Bei Beschäftigten in S 8b Fallgruppe 1 (Erzieherinnen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten, bisher in S 8 Fallgruppe 1) und in S 8b Fallgruppe 2 (Handwerksmeister usw. bisher in S 8 Fallgruppe 3) reduziert sich die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 von 8 Jahren auf 6 Jahre und in der Stufe 5 von 10 Jahren auf 8 Jahre. Haben diese Beschäftigten in der bisherigen Entgeltgruppe S 8 in der Stufe 4 am 30.6.2015 bereits eine Stufenlaufzeit von mindestens 6 Jahren bzw. in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mindestens 8 Jahren vollendet, werden diese Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe S 8b gleich der höheren Stufe, hier...

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