Es stellt sich die Frage, wie bei einer von Amts wegen durchzuführenden Zuordnung (oben Punkt. 10.3) bzw. einer Höhergruppierung (oben Punkt 10.4) bei Vorliegen einer individuellen Zwischen- oder Endstufe zu verfahren ist. Hierbei ist zu differenzieren wie folgt:

10.5.1 Beschäftigte, die am 30.6.2015 ein Vergleichsentgelt erhalten

Bei Beschäftigten, die zum 30.6.2015 noch ein Vergleichsentgelt nach § 28a Abs. 3 TVÜ-VKA erhalten (siehe hierzu unten unter Punkt 22.4), bleibt das Vergleichsentgelt zum 1.7.2015 unverändert.

Sind diese Beschäftigten zum 1.7.2015 nach § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet (siehe Punkt 10.3) oder haben sich die Tabellenentgelte ihrer Entgeltgruppe zum 1.7.2015 erhöht, ist zu überprüfen, ob das diesen Beschäftigten nunmehr zustehende reguläre Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht oder überschreitet (§ 28a Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA). Ist dies der Fall, erhalten diese Beschäftigten seit dem 1.7.2015 das reguläre Tabellenentgelt derjenigen Entgeltgruppe, in die sie seit dem 1.7.2015 nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD eingruppiert sind.

 
Praxis-Beispiel

Eine Erzieherin, der besonders schwierige fachliche Tätigkeiten übertragen sind, ist am 30.6.2015 eingruppiert in der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1. Ihr reguläres Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 8 Stufe 4 betrüge 3.198,33 EUR. Sie erhält jedoch am 30.6.2015 ein Vergleichsentgelt i. H. v. 3.383,71 EUR. Sie hat zum 30.6.2015 in der Stufe 4 von der bis dahin gültigen Stufenlaufzeit von 8 Jahren 7 Jahre zurückgelegt. Zum 1.7.2015 ist diese Beschäftigte der Entgeltgruppe S 8b und dort der Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 3.600 EUR zugeordnet. Da ihr reguläres Tabellenentgelt von 3.600 EUR seit dem 1.7.2015 ihr Vergleichsentgelt i. H. v. 3.383,71 EUR übersteigt, erhält sie ab dem 1.7.2015 ihr reguläres Tabellenentgelt. Sie steigt nach 8 Jahren, mithin zum 1.7.2023 in die Stufe 6 der Entgeltgruppe S 8b auf.

Werden Beschäftigte höhergruppiert (siehe Punkt 10.4), erhalten diese Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe nach § 28a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-VKA Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens ihrem Vergleichsentgelt zum 30.6.2015 entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. Ist die Differenz zu ihrem bisherigen Vergleichsentgelt geringer als der Garantiebetrag, erhalten sie anstelle des Differenzbetrags das bisherige Vergleichsentgelt zuzüglich des Garantiebetrags.

10.5.2 Beschäftigte, die am 30.6.2015 Entgelt nach einer individuellen Endstufe erhalten

Erfolgt die Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe (Punkt 10.3) oder die Höhergruppierung (Punkt 10.4) aus einer individuellen Endstufe, erhalten diese Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe das Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich eines Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns. Dieser entspricht dem Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den die Beschäftigten erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert werden (§ 28b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA). Dieses neue Gesamtentgelt bildet die neue individuelle Endstufe.

 

Beispiel für eine Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe

Eine Erzieherin ist am 30.6.2015 tarifgerecht in der Entgeltgruppe S 6 eingruppiert und dort einer individuellen Endstufe mit einem Entgelt in Höhe 3.340,00 EUR zugeordnet. Am 1.7.2015 wird diese Beschäftigte der Entgeltgruppe S 8a zugeordnet. Der Betrag ihrer individuellen Endstufe erhöht sich um den Zuordnungsgewinn einer Beschäftigten, die aus der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 der Entgeltgruppe S 8a Stufe 6 zugeordnet wird, mithin um 138,44 EUR (Differenz zwischen der Entgeltgruppe S 8a Stufe 6: 3.427,50 EUR und der Entgeltgruppe S 6 Stufe 6 [Stand: 30.6.2015]: 3.289,06 EUR). Die Beschäftigte ist daher in der Entgeltgruppe S 8a einer erneuten individuellen Endstufe mit einem Entgelt i. H. v. 3.478,44 EUR zugeordnet. Dazu erhält die Beschäftigte eine Nachzahlung für die zurückliegenden Monate seit Juli 2015 i. H. v. 138,44 EUR je Monat.

 

Beispiel für eine Höhergruppierung

Ein Leiter einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von 85 Plätzen ist am 30.6.2015 in der Entgeltgruppe S 13 eingruppiert und dort einer individuellen Endstufe mit einem Entgelt i. H. v. 4.080,00 EUR zugeordnet. Am 5.3.2016 stellt er einen Antrag auf Höhergruppierung und ist rückwirkend seit dem 1.7.2015 in die Entgeltgruppe S 15 höhergruppiert. Der Betrag seiner individuellen Endstufe erhöht sich um den Höhergruppierungsgewinn eines Beschäftigten, der aus der Entgeltgruppe S 13 Stufe 6 in die Entgeltgruppe S 15 höhergruppiert und in der Entgeltgruppe S 15 erneut der Stufe 6 zugeordnet ist, mithin um 269,88 EUR (Differenz zwischen der Entgeltgruppe S 15 Stufe 6: 4.318,02 EUR und der Entgeltgruppe S 13 Stufe 6 [Stand: 30.6.2015]: 4.048,14 EUR). Der Beschäftigte ist daher in der Entgeltgruppe S 15 einer erneuten individuellen Endstufe mit einem Entgelt i. H. v. 4.349,88 EUR zugeordnet. Dazu erhält der Beschäftigte eine Nachzahlung für die Monate Juli 2015 bis März 2016 i. H. v. 8 * 269,88 EUR.

Befindet sich die Beschäftigte am 30.6.2...

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