10.4.1 Übersicht

Eine Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD (nur) auf Antrag ist vorgesehen für

  • Leiterinnen von Kindertagesstätten,
  • Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten und
  • Leiterinnen von Erziehungsheimen

sowie deren ständige Vertreterinnen.

Von der Regelung nicht erfasst sind Leiterinnen von Kindertagesstätten (unter 40 Plätze) und ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. Diese werden von Amts wegen einer höheren Entgeltgruppe stufengleich zugeordnet (s. oben unter Punkt 10.3).

Im Falle einer Höhergruppierung erfolgt diese mit Wirkung zum 1.7.2015.

 
Eingruppierung am 30.6.2015 Höhergruppierung in Entgeltgruppe
S 9 Fallgruppe 2 (st. Vertreter) S 11a
S 10 Fallgruppe 1 (Leiterin einer Kita mit mind. 40 Plätze) S 13 Fallgruppe 1
S 10 Fallgruppe 2 (st. Vertreter) S 13 Fallgruppe 2
S 13 Fallgruppe 1 (Leiterin einer Kita mit mind. 70 Plätze) S 15 Fallgruppe 1
S 13 Fallgruppe 2 (st. Vertreter) S 15 Fallgruppe 2
S 13 Fallgruppe 3 (Leiterin bei behind. Menschen usw.) S 15 Fallgruppe 3
S 13 Fallgruppe 4 (st. Vertreter) S 15 Fallgruppe 4
S 13 Fallgruppe 5 (st. Vertreter) S 15 Fallgruppe 5
S 15 Fallgruppe 1 (Leiterin einer Kita mit mind. 100 Plätze) S 16 Fallgruppe 1
S 15 Fallgruppe 2 (st. Vertreter) S 16 Fallgruppe 2
S 15 Fallgruppe 3 (Leiterin bei behind. Menschen usw. mind. 40 Plätze) S 16 Fallgruppe 3
S 15 Fallgruppe 4 (st. Vertreter) S 16 Fallgruppe 4
S 15 Fallgruppe 5 (Leiterin von Erziehungsheimen) S 16 Fallgruppe 5
S 15 Fallgruppe 6 (st. Vertreter) S 16 Fallgruppe 6
S 16 Fallgruppe 1 (Leiterin einer Kita mit mind. 130 Plätze) S 17 Fallgruppe 1
S 16 Fallgruppe 2 (st. Vertreter) S 17 Fallgruppe 2
S 16 Fallgruppe 3 (Leiterin bei behind. Menschen usw. mind. 70 Plätze) S 17 Fallgruppe 3
S 16 Fallgruppe 4 (st. Vertreter) S 17 Fallgruppe 4
S 17 Fallgruppe 1 (Leiterin einer Kita mit mind. 180 Plätze) S 18 Fallgruppe 1
S 17 Fallgruppe 2 (Leiterin bei behind. Menschen usw. mind. 90 Plätze) S 18 Fallgruppe 2
S 17 Fallgruppe 3 (Leiterin von Erziehungsheimen mit mind. 50 Plätzen) S 18 Fallgruppe 3

10.4.2 Die Zuordnung im Einzelnen

Vom 1.7.2015 an sind folgende Tätigkeitsmerkmale in einer höheren Entgeltgruppe als bisher vereinbart:

  • Entgeltgruppe S 11a

    • (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX bestellt sind.)
  • Entgeltgruppe S 13

    • Fallgruppe 1 (Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen).
    • Fallgruppe 2 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind).
  • Entgeltgruppe S 15

    • Fallgruppe 1 (Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen).
    • Fallgruppe 2 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind).
    • Fallgruppe 3 (Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX).
    • Fallgruppe 4 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind).
    • Fallgruppe 5 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX bestellt sind).
  • Entgeltgruppe S 16

    • Fallgruppe 1 (Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen).
    • Fallgruppe 2 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind).
    • Fallgruppe 3 (Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. d. § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen).
    • Fallgruppe 4 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anord...

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