Erfolgt die Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe (Punkt 10.3) oder die Höhergruppierung (Punkt 10.4) aus einer individuellen Endstufe, erhalten diese Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe das Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich eines Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns. Dieser entspricht dem Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den die Beschäftigten erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert werden (§ 28b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA). Dieses neue Gesamtentgelt bildet die neue individuelle Endstufe.

 

Beispiel für eine Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe

Eine Erzieherin ist am 30.6.2015 tarifgerecht in der Entgeltgruppe S 6 eingruppiert und dort einer individuellen Endstufe mit einem Entgelt in Höhe 3.340,00 EUR zugeordnet. Am 1.7.2015 wird diese Beschäftigte der Entgeltgruppe S 8a zugeordnet. Der Betrag ihrer individuellen Endstufe erhöht sich um den Zuordnungsgewinn einer Beschäftigten, die aus der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 der Entgeltgruppe S 8a Stufe 6 zugeordnet wird, mithin um 138,44 EUR (Differenz zwischen der Entgeltgruppe S 8a Stufe 6: 3.427,50 EUR und der Entgeltgruppe S 6 Stufe 6 [Stand: 30.6.2015]: 3.289,06 EUR). Die Beschäftigte ist daher in der Entgeltgruppe S 8a einer erneuten individuellen Endstufe mit einem Entgelt i. H. v. 3.478,44 EUR zugeordnet. Dazu erhält die Beschäftigte eine Nachzahlung für die zurückliegenden Monate seit Juli 2015 i. H. v. 138,44 EUR je Monat.

 

Beispiel für eine Höhergruppierung

Ein Leiter einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von 85 Plätzen ist am 30.6.2015 in der Entgeltgruppe S 13 eingruppiert und dort einer individuellen Endstufe mit einem Entgelt i. H. v. 4.080,00 EUR zugeordnet. Am 5.3.2016 stellt er einen Antrag auf Höhergruppierung und ist rückwirkend seit dem 1.7.2015 in die Entgeltgruppe S 15 höhergruppiert. Der Betrag seiner individuellen Endstufe erhöht sich um den Höhergruppierungsgewinn eines Beschäftigten, der aus der Entgeltgruppe S 13 Stufe 6 in die Entgeltgruppe S 15 höhergruppiert und in der Entgeltgruppe S 15 erneut der Stufe 6 zugeordnet ist, mithin um 269,88 EUR (Differenz zwischen der Entgeltgruppe S 15 Stufe 6: 4.318,02 EUR und der Entgeltgruppe S 13 Stufe 6 [Stand: 30.6.2015]: 4.048,14 EUR). Der Beschäftigte ist daher in der Entgeltgruppe S 15 einer erneuten individuellen Endstufe mit einem Entgelt i. H. v. 4.349,88 EUR zugeordnet. Dazu erhält der Beschäftigte eine Nachzahlung für die Monate Juli 2015 bis März 2016 i. H. v. 8 * 269,88 EUR.

Befindet sich die Beschäftigte am 30.6.2015 in einer individuellen Endstufe einer Entgeltgruppe, bei der sich zwar das Tabellenentgelt der Anlage C zum TVöD (Entgelttabelle S) erhöht hat, ohne dass eine Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe oder eine Höhergruppierung vorgesehen ist, findet nach § 28b Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA entsprechende Anwendung. In diesen Fällen erhöht sich daher die individuelle Endstufe um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Die individuelle Endstufe erhöht sich dadurch in der

  • Entgeltgruppe S 2 um 50,00 EUR,
  • Entgeltgruppe S 3 um 110,37 EUR,
  • Entgeltgruppe S 4 um 150,77 EUR,
  • Entgeltgruppe S 9 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1 um 80,43 EUR,
  • Entgeltgruppe S 12 um 48,39 EUR und
  • Entgeltgruppe S 14 um 80,00 EUR.

Die neue individuelle Endstufe ist dynamisch ausgestaltet und erhöht sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.

Dies ist mit Änderungstarifvertrag Nr. 15 vom 18.4.2018 zum TVÜ-VKA geändert worden. Nunmehr sind die Prozentsätze der Veränderung bezogen auf die jeweilige Entgeltgruppe in einer Tabelle in der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 4 Satz 6 TVÜ_VKA enthalten wie folgt:

 
Entgeltgruppe ab 1.3.2018 ab 1.4.2019 ab 1.3.2020
S 18 3,11 % 3,02 % 1,03 %
S 17 3,11 % 3,02 % 1,03 %
S 16 3,11 % 3,02 % 1,03 %
S 15 3,11 % 3,02 % 1,03 %
S 14 3,11 % 3,02 % 1,03 %
S 13 3,11 % 3,02 % 1,03 %
S 12 3,11 % 3,02 % 1,03 %
S 11b 3,11 % 3,02 % 1,03 %
S 11a 3,11 % 3,02 % 1,03 %
S 9 3,11 % 3,02 % 1,03 %
S 8b 3,11 % 3,02 % 1,03 %
S 8a 3,11 % 3,02 % 1,03 %
S 7 3,11 % 3,02 % 1,03 %
S 4 3,11 % 3,02 % 1,03 %
S 3 3,11 % 3,02 % 1,03 %
S 2 3,11 % 3,02 % 1,03 %

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