(1) Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Zum 1. Oktober 2007 steigen diese Beschäftigten in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.

 

(2) Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert (nach § 8 Abs. 1 und 3 1. Alt., § 9 Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD entsprechend. Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

 

(3) Ist bei Beschäftigten, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) richtet, das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist die/der Beschäftigte am Stichtag mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, wird sie/er abweichend von Absatz 1 bereits zum 1. Oktober 2005 in die Stufe 3 übergeleitet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.

 

(4) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden Beschäftigte abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Das Entgelt aus der individuellen Endstufe gilt als Tabellenentgelt im Sinne des § 15 TVöD. Bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe werden die Beschäftigten entsprechend § 17 Abs. 4 TVöD der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 3 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent der Endstufe der höheren Entgeltgruppe, wird die/der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet. Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent des Tabellenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe. Der Betrag der individuellen Endstufe verändert sich um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 6:

Die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich ab dem 1. März 2024 um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.

  1. Anlage A (VKA) zum TVöD

    Entgeltgruppe ab 1. April 2021 ab 1. April 2022
    15 1,40% 1,80%
    14 1,40% 1,80%
    13 1,40% 1,80%
    12 1,40% 1,80%
    11 1,40% 1,80%
    10 1,40% 1,80%
    9c 1,40% 1,80%
    9b 1,40% 1,80%
    9a 1,40% 1,80%
    8 1,44% 1,80%
    7 1,51% 1,80%
    6 1,56 1,80%
    5 1,62% 1,80%
    4 1,71% 1,80%
    3 1,77% 1,80%
    2 1,81% 1,80%
    1 2,34% 1,80%

    Für die Veränderung der Beträge der individuellen Endstufen der Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Sparkassen gelten abweichend von Satz 1 ausschließlich folgende Prozentsätze:

    Entgeltgruppe ab 1. Juli 2021 ab 1. Juli 2022 ab 1. Dezember2022
    15 1,40% 1,00% 0,792%
    14 1,40% 1,00% 0,792%
    13 1,40% 1,00% 0,792%
    12 1,40% 1,00% 0,792%
    11 1,40% 1,00% 0,792%
    10 1,40% 1,00% 0,792%
    9c 1,40% 1,00% 0,792%
    9b 1,40% 1,00% 0,792%
    9a 1,40% 1,00% 0,792%
    8 1,44% 1,00% 0,792%
    7 1,51% 1,00% 0,792%
    6 1,56 1,00% 0,792%
    5 1,62% 1,00% 0,792%
    4 1,71% 1,00% 0,792%
    3 1,77% 1,00% 0,792%
    2 1,81% 1,00% 0,792%
    1 2,34% 1,00% 0,792%
  2. Anlage C (VKA) zum TVöD

    Entgeltgruppe ab 1. April 2021 ab 1. April 2022
    S 18 1,40% 1,80%
    S 17 1,40% 1,80%
    S 16 1,40% 1,80%
    S 15 1,40% 1,80%
    S 14 1,40% 1,80%
    S 13 1,40% 1,80%
    S 12 1,40% 1,80%
    S 11b 1,40% 1,80%
    S 11a 1,40% 1,80%
    S 9 1,40% 1,80%
    S 8b 1,40% 1,80%
    S 8a 1,40% 1,80%
    S 7 1,40% 1,80%
    S 4 1,47% 1,80%
    S 3 1,49% 1,80%
    S 2 1,81% 1,80%
  3. Anlage E (VKA) zum TVöD

    Entgeltgruppe ab 1. April 2021 ab 1. April 2022
    P 16 1,40% 1,80%
    P 15 1,40% 1,80%
    P 14 1,40% 1,80%
    P 13 1,40% 1,80%
    P 12 1,40% 1,80%
    P 11 1,40% 1,80%
    P 10 1,40% 1,80%
    P 9 1,40% 1,80%
    P 8 1,40% 1,80%
    P 7 1,41% 1,80%
    P 6 1,52% 1,80%
    P 5 1,70% 1,80%
  4. Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü

    Entgeltgruppe ab 1. April 2021 ab 1. April 2022
    15Ü 1,40% 1,80%
    1,81% 1,80%

Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü der Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Sparkassen:

Entgeltgruppe ab 1. Juli 2021 ab 1. Juli 2022 ab 1 Dezember 2022
15Ü 1,40% 1,00% 0,792%
1,81% 1,00% 0,792%
 

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