Fachbeiträge & Kommentare zu TVöD

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Jubiläumsgeld / 2.2.2 Übergangsregelung in § 14 TVÜ

Für Beschäftigte, die dem Geltungsbereich des TVÜ unterliegen, gelten hinsichtlich der Jubiläumszeit die Besitzstandsregelungen des § 14 TVÜ-VKA/-Bund. Der TVÜ erfasst Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.10.2005 begründet wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus ununterbrochen fortbesteht sowie Beschäftigte, die nach einer Unterbrechung von längstens 1 Monat bei ihre...mehr

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Jubiläumsgeld / 4 Jubiläumsgeld bei Teilzeitbeschäftigung

Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 TVöD erhalten Teilzeitbeschäftigte das Jubiläumsgeld in voller Höhe. Wichtig Die Vorschrift sieht – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum früheren Tarifrecht BAT [1] – für die Zahlung des Jubiläumsgeldes eine Ausnahme von der grundsätzlich nur anteiligen Zahlung des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigung (vgl. § 24 Abs. 2 TVöD) vor. Z...mehr

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Jubiläumsgeld / 6 Günstigere Regelungen durch Betriebs-/Dienstvereinbarung, Tariföffnungsklausel

Hinweis Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung können – im Bereich der VKA – günstigere Regelungen getroffen werden (§ 23 Abs. 2 Satz 3 TVöD). Damit können die Dauer der für die Zahlung des Jubiläumsgeldes notwendigen Beschäftigungszeit verkürzt und/oder der zu zahlende Betrag erhöht werden. Abweichungen zuungunsten der Beschäftigten sind dagegen nicht zulässig. Für den Bund sieht de...mehr

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Jubiläumsgeld / 3 Höhe des Jubiläumsgeldes

Das Jubiläumsgeld wird gezahlt bei 25-jähriger Beschäftigungszeit i. H. v. 350 EUR bei 40-jähriger Beschäftigungszeit i. H. v. 500 EUR. Das Jubiläumsgeld nach TVöD wurde damit gegenüber den bis 30.9.2005 gültigen Tarifregelungen[1] (306,78 EUR bzw. 409,03 EUR) erhöht. Auch im Tarifgebiet Ost wurde das Jubiläumsgeld seit Inkrafttreten des TVöD/TV-L in der oben bezeichneten Höhe g...mehr

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Jubiläumsgeld / 5 Fälligkeit des Jubiläumsgeldes, Lohnsteuer- und Sozialversicherung

Der Anspruch auf das Jubiläumsgeld entsteht mit Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 bzw. 40 Jahren und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Nach der Rechtsprechung des BAG ist das Jubiläumsgeld entsprechend § 271 BGB fällig an dem Tag, der auf die Vollendung der maßgeblichen Beschäftigungszeit folgt (sog. "Jubiläumstag").[1] Das Jubiläumsgeld ist nicht bereits am letzten ...mehr

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Jubiläumsgeld / 2.1 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben bei Erreichen der maßgeblichen Beschäftigungszeit Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgeldes (§ 23 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Entscheidend ist lediglich der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung der Beschäftigungszeit von 25 Jahren bzw. 40 Jahren. Praxis-Beispiel Auch Beschäftigte, die sich zum Zeitpu...mehr

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Führung auf Zeit / 4 Erfasste Führungspositionen

Nicht jede Tätigkeit, die einer höheren Entgeltgruppe im Verhältnis zum betroffenen Arbeitnehmer entspricht, ist eine Führungsposition im Sinne des § 32 TVöD. Was ist also eine Führungsposition im Sinne dieser Regelung? Führungspositionen sind nach der Definition des § 32 Abs. 2 TVöD die ab einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefu...mehr

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Führung auf Zeit / 2 Führungspositionen als befristete Arbeitsverhältnisse bei externen Bewerbern

Nach § 32 Abs. 1 TVöD können Führungspositionen als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. Eine höchstens zweimalige Verlängerung eines solchen befristeten Arbeitsverhältnisses bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren ist nach § 32 Abs. 1 Satz 2 lit. a. TVöD bei einer Eingruppierung in den Entgeltgruppen 10–12 – also unterhalb der Hoch...mehr

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Führung auf Zeit / 2.1 Abschluss des befristeten Vertrags

§ 32 TVöD enthält keine Regelungen hinsichtlich des Abschlusses – insbesondere der Zulässigkeit – eines befristeten Arbeitsvertrags zur Führung auf Zeit. Daher sind hier die Grundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung zu § 14 TzBfG entwickelt hat. Die Führung auf Zeit stellt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien keine sachgrundlose Befristung dar, sondern eine Befristun...mehr

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Führung auf Zeit / 3.1 Form der Übertragung

Hinsichtlich der Form der befristeten Übertragung der Führungsposition macht der Tarifvertrag keinerlei Vorgaben. In der Regel geht mit der Übertragung der Führungsposition eine Änderung des Arbeitsvertrags einher. Praxis-Beispiel Der Beschäftige übt eine höherwertige Tätigkeit aus und hat Anspruch auf die entsprechende höhere Vergütung. Der Beschäftige wird nicht mehr nur in ...mehr

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Führung auf Zeit / 3 Befristete Führungspositionen bei internen Bewerbern

Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann dem Beschäftigen gem. § 32 Abs. 3 Satz 1 TVöD vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in § 32 Abs. 1 TVöD genannten Fristen übertragen werden. 3.1 Form der Übertragung Hinsichtlich der Form der befristeten Übertragung der Führungsposition macht der Tarifvertrag keinerlei Vorgaben. In der Regel geht mi...mehr

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Führung auf Zeit / 3.3.2 Zuschlag

Zusätzlich erhält der Beschäftigte im Rahmen der Führung auf Zeit nach § 32 Abs. 3 Satz 2, 2. Teilsatz TVöD einen Zuschlag. Dieser beträgt 75 % des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion (Führungsposition) entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1-3 TVöD. Praxis-Beispiel Unter Zugrundelegun...mehr

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Führung auf Zeit / 1 Einleitung

Eine der völlig neuen Regelungen im neuen Tarifrecht ist § 32 TVöD, der die Führung auf Zeit regelt. Die Tarifvertragsparteien wollten mit dieser Regelung ermöglichen, dass sich der Arbeitgeber von erfolglosen Führungskräften ohne besondere Kündigung und ohne Zahlung einer Abfindung trennen kann. Der Arbeitgeber braucht nicht einmal begründen, warum er den Arbeitsvertrag nic...mehr

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Führung auf Zeit / 3.2 Dauer der befristeten Übertragung der Führungsposition

Hinsichtlich der Dauer der Übertragung der Führungsposition gelten dieselben Fristen wie für den befristeten Arbeitsvertrag eines externen Bewerbers. Das bedeutet, dass die Führungsposition grundsätzlich bis zur Dauer von vier Jahren übertragen werden kann. Bei der Ausübung einer Führungsposition in den Entgeltgruppen 10–12 ist es zulässig, die Übertragung höchstens zweimal ...mehr

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Führung auf Zeit / 3.3.1 Zulage

Der Beschäftige hat für die Dauer der Übertragung neben seinem bisherigen Entgeltanspruch gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2, 1. Teilsatz TVöD Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, nach § 17 Abs. 4 Satz 1-3 TVöD e...mehr

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Führung auf Zeit / 2.2.1 Bei einer Neueinstellung

Die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses mit einem externen Bewerber erstreckt sich grundsätzlich bis auf vier Jahre. Diese vier Jahre kann, muss der Arbeitgeber aber nicht ausschöpfen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, mit dem Beschäftigen eine höchstens zweimalige Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren zu vereinba...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Neue Pflichten für Arbeitge... / 2.3.3 Nachweis in Form eines Hinweises auf den TVöD/TV-L, Betriebs-/Dienstvereinbarung

Bestimmte Arbeitsbedingungen können nachgewiesen werden durch einen Hinweis auf einen Tarifvertrag, eine Betriebs-/Dienstvereinbarung, Arbeitsvertragsrichtlinien paritätisch besetzter Kommissionen für kirchliche Arbeitgeber. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu Dauer der Probezeit Vergütung, Vergütungsbestandteile, Fälligkeit und Art der Auszahlung vereinbarte Ruhepausen und R...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Neue Pflichten für Arbeitge... / 3.2.2 Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis

In einem befristeten Arbeitsverhältnis muss eine vereinbarte Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG in der Fass...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Neue Pflichten für Arbeitge... / 2.1.4 Nachweis vom Arbeitgeber bereitgestellter Fortbildung

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 NachwG muss der Arbeitgeber hinweisen auf einen etwaigen Anspruch auf "vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung". Zunächst gilt es den Begriff der "Fortbildung" zu klären. Die berufliche Fortbildung ist gesetzlich nicht definiert, aber in § 1 Abs. 4 BBiG näher erläutert. Danach zielen Maßnahmen der beruflichen Fortbildung darauf ab, die berufliche Ha...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Neue Pflichten für Arbeitge... / 2.1.5 Nachweis zum Kündigungsverfahren

Nach bisheriger Rechtslage mussten Arbeitgeber lediglich die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angeben, § 2 Abs. 1 Nr. 9 NachwG (Fassung bis 31.7.2022). Wichtig Ab 1.8.2022 muss der Arbeitgeber über das bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens über das Schriftformerfordernis und die Fristen fü...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Neue Pflichten für Arbeitge... / 2.1.2 Nachweis vereinbarter Ruhepausen, Ruhezeiten, Schichtarbeit

Der Nachweispflicht unterliegen vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 NachwG). Gelten in der Einrichtung/im Betrieb lediglich die gesetzlichen Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem ArbZG, so bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises. Das Nac...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 21 Au... / 4.2.9 Sonderfall körperliche Untauglichkeit/Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit

Rz. 19 Die Aufzählung der eine Befristung und damit auch eine auflösende Bedingung grundsätzlich rechtfertigenden Gründe in § 14 Abs. 1 TzBfG ist nur beispielhaft und soll weder andere von der Rechtsprechung bisher anerkannte noch weitere Gründe für Befristungen und auflösende Bedingungen ausschließen (BAG, Urteil v. 1.12.2004, 7 AZR 135/04 [1]). Soweit in Tarifverträgen für d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 22 Ab... / 4 Erweiterte Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes

Rz. 6 Nach § 22 Abs. 2 TzBfG können Tarifverträge des öffentlichen Dienstes unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Fällen auf Arbeitsverhältnisse zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes erstreckt werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen damit insbesondere die in privatrechtlicher Form organisierten, nich...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 21 Au... / 4.2.6 Gründe in der Person des Arbeitnehmers

Rz. 14 Grundsätzlich zulässig ist die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Fall der negativen Eingangsuntersuchung durch den Betriebsarzt (LAG Berlin, Urteil v. 16.7.1990, 9 Sa 43/90 [1]); des Entzugs einer behördlichen Erlaubnis, welche zur Arbeitsausübung erforderlich ist, wenn eine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht möglich ist[2]; des Wegfalls der...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 22 Ab... / 3 Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers

Rz. 4 § 22 Abs. 1 TzBfG verbietet nicht, sowohl gegenüber dem TzBfG günstigere Einzelvereinbarungen zu treffen als auch für den Arbeitnehmer günstigere Tarifverträge abzuschließen (BAG, Urteil v. 23.4.2009, 6 AZR 533/08 [1]). Praxis-Beispiel Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD/TV-L muss die Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 6 Monate betragen. Die Be...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 22 Ab... / 2 Abweichende Vereinbarungen zuungunsten des Arbeitnehmers

Rz. 2 Abweichende Vereinbarungen zuungunsten des Arbeitnehmers sind zulässig in den Fällen der Regelung über die Mindestdauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit und der Vorankündigungsfrist bei Arbeit auf Abruf, § 12 Abs. 6 TzBfG [1], Vertretungsregelung bei Arbeitsplatzteilung, § 13 Abs. 4 TzBfG, Regelung der Anzahl der Verlängerungen und der Höchstbefristungsdauer bei...mehr

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Sterbegeld / 6 Öffnungsklausel

Abweichende Regelungen, z. B. aufgrund eines Arbeitsvertrags oder einer Betriebsvereinbarung, sind gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 TVöD im Bereich der VKA, also im kommunalen Bereich, möglich. Die Öffnungsklausel des § 23 Abs. 3 Satz 4 TVöD gilt nicht für kommunale Verwaltungen.[1] Damit könnte vereinbart werden, dass neben dem Tabellenentgelt auch andere Entgeltbestandteile, die r...mehr

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Sterbegeld / 14.2 Arbeitszeitkonten

Besteht ein Arbeitszeitkonto (§ 10 Abs. 1 bis 5 TVöD) bzw. ein Langzeitarbeitszeitkonto (§ 10 Abs. 6 TVöD), hat der Beschäftigte arbeitszeitrechtlich vorgearbeitet. Endet das Beschäftigungsverhältnis durch den Tod des Beschäftigten, so ist das Zeitguthaben zu errechnen und der sich hieraus nach der Versteuerung und Verbeitragung ergebende Nettobetrag an die Erben auszuzahlen...mehr

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Sterbegeld / 4.2 Bestehendes Arbeitsverhältnis

Voraussetzung für den Anspruch auf Sterbegeld ist, dass zum Zeitpunkt des Todes des Beschäftigten ein Arbeitsverhältnis bestand und dies nicht ruht. Es ist nicht erforderlich, dass der Verstorbene vollbeschäftigt war. Eine Teilzeitbeschäftigung und damit auch eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV reicht aus. Kurzzeitig Beschäftigte im Sinne des ...mehr

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Sterbegeld / 3 Tarifvertragliche Regelungen

§ 23 Abs. 3 TVöD Abschnitt VIII Sonderregelungen Bund (Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind) § 45 Nr. 10 TVöD Abschnitt VIII Sonderregelungen VKA (Sonderregelungen für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst) § 46 Nr. 2 Abs. 3 TVöD = Anlage D.2 § 24 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA § 17 Abs. 3 TV-Vmehr

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Sterbegeld / 5 Befreiende Wirkung einer Zahlung

Nach § 362 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Oft gibt es mehrere Bezugsberechtigte, die untereinander zerstritten sind und alle Anspruch auf das Sterbegeld erheben. § 23 Abs. 3 TVöD legt bewusst keine Reihenfolge der Bezugsberechtigten fest, sodass der Arbeitgeber sich nach billigem Ermessen entscheiden kann, an w...mehr

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Sterbegeld / 12 Pfändbarkeit

Gemäß § 850a Nr. 7 ZPO ist das Sterbegeld, das vom Arbeitgeber gezahlt wird, unpfändbar. Da § 850a Nr. 7 ZPO in § 850d Abs. 1 ZPO nicht aufgeführt ist, ist auch eine Pfändung des Sterbegeldes durch Unterhaltsgläubiger nicht möglich. Weil der Sterbegeldanspruch nicht pfändbar ist, kann er auch nicht vom Sterbegeldberechtigten abgetreten (§ 400 BGB) oder verpfändet (§ 1274 Abs...mehr

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Sterbegeld / 14.1 Gleitzeitguthaben

Verstirbt ein Beschäftigter, ist regelmäßig das Gleitzeitkonto nicht ausgeglichen. Da der Entgeltanspruch keine höchstpersönliche Leistung ist, gehört er nach dem Ableben des Beschäftigten zum Nachlass, steht also den Erben zu. Daraus wird gefolgert, dass auch ein Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto an die Erben auszuzahlen ist. Eine Zeitschuld hingegen ist nicht von den Erb...mehr

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Sterbegeld / 13 Ausschlussfrist

Der Anspruch auf Sterbegeld ist kein arbeitsvertraglicher Anspruch, denn die Sterbegeldberechtigten haben nicht die Funktion von Beschäftigten des Arbeitgebers. Damit findet die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD für Ansprüche der Hinterbliebenen auf Zahlung von Sterbegeld keine Anwendung.[1] Die Ansprüche unterliegen jedoch der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB. Ansp...mehr

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Sterbegeld / 14.3 Unständige Entgeltbestandteile

Die Entgelte für Überstunden, Mehrarbeit, Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaft sowie die Zeitzuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Arbeit an Vorfesttagen, an Samstagen von 13 bis 21, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfallen, und die Wechselschicht- und Schichtzulage sind ebenso wie der Tagesdurchschnitt ...mehr

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Sterbegeld / 16 Steuer-, Sozial- und Zusatzversorgungspflicht

Hinsichtlich der Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers ist R 19.9 der Lohnsteuer-Richtlinien zu beachten. Arbeitslohn, der nach dem Tod des Beschäftigten gezahlt wird, darf grundsätzlich unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlung nicht mehr nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen versteuert werden. Bei laufendem Arbei...mehr

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Sterbegeld / 1 Begriff

Als Sterbegeld wird vom Arbeitgeber für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt des verstorbenen Beschäftigten an die Sterbegeldberechtigten gewährt. Das Sterbegeld ist in § 23 Abs. 3 TVöD geregelt.mehr

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Sterbegeld / 4.1 Beschäftigter

Bei dem Verstorbenen muss es sich um einen Beschäftigten im Sinne des TVöD gehandelt haben. Beim Ableben von Auszubildenden, Studierenden und Praktikanten besteht kein Anspruch der Hinterbliebenen auf Sterbegeld – TVAöD, TVSöD, TVHöD bzw. TVPöD sehen kein Sterbegeld vor.mehr

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Sterbegeld / 8 Sabbatical

Das Sabbatical, auch Sabbatjahr genannt, ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, bei der ein Beschäftigter i. d. R. mehrere Jahre als Vollzeitbeschäftigter arbeitet und anschließend eine längere Freistellungsphase hat. Das Entgelt wird während der Anspar- und Freistellungsphase in gleicher Höhe als Teilzeitentgelt gezahlt. Verstirbt ein Beschäftigter während der A...mehr

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Sterbegeld / 4.4 Bemessung des Sterbegeldes

Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für weitere zwei Kalendermonate das Tabellenentgelt des Verstorbenen gewährt. Für den Sterbemonat ist zu unterscheiden zwischen dem Sterbegeld und dem Anspruch auf Entgelt als Anspruch des verstorbenen Beschäftigten seit Beginn des Kalendermonats bis einschließlich des Sterbetages. Ist das Entgelt noch n...mehr

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Sterbegeld / 15 Mitbestimmung

Die Auszahlung des Sterbegeldes ist eine bloße Anwendung des Tarifrechts und unterliegt somit nicht der Mitbestimmung des Personal- und Betriebrats. Anderes kann gelten, wenn abweichende Regelungen – aufgrund der Öffnungsklausel des § 23 Abs. 3 Satz 4 TVöD – vereinbart werden. Kein Verstoß gegen das Umlageverbot des § 41 BetrVG liegt vor, wenn der Betriebsrat nach dem Tod ein...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Sterbegeld / 4.3 Bezugsberechtigte

Bezugsberechtigte sind die Ehegattin/der Ehegatte, die Lebenspartnerin/der Lebenspartner oder die Kinder. Sie stehen hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Sterbegeld gleichrangig nebeneinander, es gibt also keine Rangfolge. Ehegattin/Ehegatte Die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte haben Anspruch auf Sterbegeld. Überlebender Ehegatte ist nur der, dessen Ehe zur Zeit...mehr

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Sterbegeld / 2 Allgemeines

Durch das Sterbegeld soll den Hinterbliebenen des Beschäftigten die Umstellung der Lebensführung auf die durch den Wegfall des Einkommens des Verstorbenen eingetretenen Verhältnisse erleichtert werden. Sterbegeld gehört zu den Sozialbezügen. Bei Rechtsstreitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Neben dem tariflichen Anspruch aus § 23 Abs. 3 TVöD auf Zah...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Berufsschule / 1 Berufsschulpflicht

Die Berufsschulpflicht besteht für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr und volljährige Auszubildende in unterschiedlichem Umfang und aufgrund unterschiedlicher Regelungen. Jugendliche müssen nach dem Ende ihrer allgemeinen Schulpflicht eine Berufsschule besuchen.[1] Grundlage dafür sind die Schulgesetze der Bundesländer, wonach Jugendliche nach Beendigung der Vollzeitschulpfl...mehr

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DRK-TV / 3.1 Abschnitt I: Allgemeine Regelungen

Übergeleitet werden Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht. Grundlage für die Überleitung von den bisherigen Vergütungsgruppen/Lohngruppen der Anlagen 10 a und 10 c zum DRK-TV a. F. in die Entgeltgruppen des Reform-Tarifvertrags ist die Tabelle "Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Dezember / 1. Januar...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
DRK-TV / 2.10 Versetzung, Abordnung und Personalgestellung (§ 10 DRK-TV

Entspricht § 4 TVöD mit der Besonderheit, dass im TVöD zusätzlich die "Zuweisung" aufgenommen wurde, die im DRK-TV nicht geregelt ist. In den Absätzen 1- 3 ist die Abordnung, Versetzung und die Personalgestellung geregelt worden; vergleichbar mit § 4 TVöD sind in Protokollnotizen die Legaldefinitionen (zu Abs. 1 und Abs. 3) eingefügt worden. Die Protokollnotizen sind wortglei...mehr

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DRK-TV / 1.3 Reformbestrebungen

Inzwischen sind zahlreiche Kreis- oder sonstige DRK-Verbände aus ihren Landestarifgemeinschaften ausgetreten; auch ein Großteil der Landestarifgemeinschaften hat sich aufgelöst und damit die Tarifbindung aufgegeben, da sich die Mitglieder die sich aus dem an den BAT angelehnten Tarifvertrag ergebenden Personalkosten nicht mehr leisten konnten. Um einzelnen DRK-Verbänden trot...mehr

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DRK-TV / 3 TVÜ-DRK: Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen und Regelungen des Übergangsrechts

Wie im DRK-Reformtarifvertrag, der ab 1.1.2007 in Kraft getreten ist, hat sich das DRK auch bei der Überleitung an die Regelungen des TVöD angelehnt. So hat das DRK die Entgelttabelle des TVöD Bund übernommen. Nicht übernommen hat das DRK den Strukturausgleich, den der öffentliche Dienst für entgangene Expektanzen bezahlt, d. h. den Ausgleich für nach dem BAT erreichbare Verg...mehr

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DRK-TV / 3.1.6 Bewährungs- und Zeitaufstiege (§ 6 TVÜ-DRK)

Der DRK-Reform-Tarifvertrag kennt keine Bewährungs- oder Zeitaufstiege in höhere Entgeltgruppen (§ 12 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-DRK). Der Mitarbeiter verbleibt für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses in seiner Entgeltgruppe, seine Vergütung ändert sich nur über die Stufenlaufzeit. Eine höhere Entgeltgruppe kommt nur bei Änderung der Tätigkeit des Mitarbeiters in Betracht. Daher so...mehr

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DRK-TV / 2.13.1 Wechselschichtarbeit

§ 13 Abs. 1 DRK-TV entspricht im wesentlichen § 7 Abs. 1 TVöD. Die Vorschrift unterscheidet sich indes in den Anforderungen der Nachtschichtfolgen von § 7 Abs. 1 TVöD. Der DRK-TV erfordert zusätzlich, dass der Mitarbeiter (der DRK-TV spricht grundsätzlich von "Mitarbeitern", nicht von "Beschäftigten" wie im TVöD) längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Na...mehr