Hinsichtlich der Dauer der Übertragung der Führungsposition gelten dieselben Fristen wie für den befristeten Arbeitsvertrag eines externen Bewerbers. Das bedeutet, dass die Führungsposition grundsätzlich bis zur Dauer von vier Jahren übertragen werden kann. Bei der Ausübung einer Führungsposition in den Entgeltgruppen 10–12 ist es zulässig, die Übertragung höchstens zweimal bis zur Gesamtdauer von acht Jahren zu verlängern. Bei der Ausübung einer Führungsposition ab der Entgeltgruppe 13 ist es zulässig, die Übertragung höchstens dreimal bis zur Gesamtdauer von 12 Jahren zu verlängern. Selbstverständlich braucht auch hier der Arbeitgeber die jeweils zulässige Höchstdauer nicht ausschöpfen.

 
Praxis-Beispiel

Er kann z. B. eine Führungsposition im Rahmen des § 32 Abs. 3 TVöD nur für insgesamt 3 Jahre übertragen.

Nach Fristablauf endet gem. § 32 Abs. 3 Satz 3 TVöD die Übertragung der Führungsposition und der Beschäftige bekommt vom Arbeitgeber wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die seiner Eingruppierung vor Übertragung der Führungsposition entspricht. Der Arbeitgeber ist dabei nicht verpflichtet, dem Beschäftigen seine vormalige Stelle zurückzugeben, vielmehr kann er im Rahmen seines Direktionsrechts auch jede andere Tätigkeit, die der bisherigen Eingruppierung entspricht, zuweisen. Das bedeutet gleichzeitig, dass sich der Arbeitgeber organisatorisch darauf einstellen muss, dass eine entsprechende Tätigkeit zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber hat zwar auch die Möglichkeit, dem Beschäftigen die Führungsposition im Anschluss dauerhaft zu übertragen. Jedoch hat der Beschäftige keinen Anspruch darauf. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet zu begründen, warum er von einer dauerhaften Übertragung absieht.

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