Der Nachweispflicht unterliegen vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 NachwG).

Gelten in der Einrichtung/im Betrieb lediglich die gesetzlichen Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem ArbZG, so bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises. Das NachwG erfasst lediglich "vereinbarte" Ruhepausen und Ruhezeiten. Häufig finden sich in Betriebs-/Dienstvereinbarung zu den Arbeitszeitmodellen Regelungen zu den betrieblich maßgebenden Pausen.

Bei vereinbarter Schichtarbeit ist der Beschäftigte über das Schichtsystem, den Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen zu unterrichten.

 
Praxis-Tipp

Bestimmte Arbeitsbedingungen – hierzu gehören auch die Hinweise auf die Ruhepausen und die Einzelheiten bei Schichtarbeit nach Nr. 8 – können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen der Kirche (§ 2 Abs. 4 NachwG).

Damit kann hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung von Schichtarbeit z. B. auf § 6 Abs. 5 TVöD/TV-L und hinsichtlich des Schichtsystems und den Voraussetzungen für Schichtänderungen auf die mit dem Betriebsrat/Personalrat/der Mitarbeitervertretung geschlossenen Betriebs-/Dienstvereinbarungen zur Schichtarbeit in der jeweils gültigen Fassung verwiesen werden. Dies dürfte für die Praxis eine wesentliche Erleichterung darstellen.

Eine Herausforderung wird gerade diese Nachweispflicht jedoch darstellen in Betrieben und Einrichtungen mit komplexen Schichtsystemen, die keinen Betriebs-/Personalrat haben bzw. nicht über entsprechende Betriebs-/Dienstvereinbarungen verfügen. Hier müssen Schichtsystem, Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen im Nachweis nach dem neugefassten NachwG dokumentiert sein.

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