Eine der völlig neuen Regelungen im neuen Tarifrecht ist § 32 TVöD, der die Führung auf Zeit regelt. Die Tarifvertragsparteien wollten mit dieser Regelung ermöglichen, dass sich der Arbeitgeber von erfolglosen Führungskräften ohne besondere Kündigung und ohne Zahlung einer Abfindung trennen kann. Der Arbeitgeber braucht nicht einmal begründen, warum er den Arbeitsvertrag nicht verlängert. Für die Verwaltung im öffentlichen Dienst bedeutet dies, dass unterhalb der Ebene der Wahlbeamten eine weitere Ebene mit zeitlicher Befristung von Führungsaufgaben eingezogen werden kann.

Die Regelung des § 32 TVöD soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien dazu beitragen, dass der befristete Wechsel in Führungsaufgaben von Arbeitgeber und Beschäftigen als normales Geschehen begriffen und vom Makel des Scheiterns und der persönlichen Katastrophe befreit wird.

Im Unterschied zur Führung auf Probe[1] zielt die Führung auf Zeit grundsätzlich auf ein befristetes Arbeitsverhältnis bzw. die nur befristete Ausübung einer Führungsposition im Rahmen eines ansonsten unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Unterschieden wird dabei ebenfalls zwischen externen und internen Bewerbern.

[1] Vgl. dazu unter dem Stichwort "Führung auf Probe".

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