Zusätzlich erhält der Beschäftigte im Rahmen der Führung auf Zeit nach § 32 Abs. 3 Satz 2, 2. Teilsatz TVöD einen Zuschlag. Dieser beträgt 75 % des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion (Führungsposition) entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1-3 TVöD.

 
Praxis-Beispiel

Unter Zugrundelegung des obigen Beispiels erhält der Beschäftigte also weiterhin 75 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppe 10 Stufe 2 (3.662,23 EUR) und dem der nächsthöheren Entgeltgruppe 11 Stufe 2 (3.792,20 EUR). Der Unterschiedsbetrag lautet 129,97 EUR. 75 % davon sind also 97,48 EUR. Insgesamt hat der Beschäftigte während der Dauer der Übertragung der Führungsposition also Anspruch auf folgende Vergütung:

  • EUR 3.424,65 (Entgelt nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3),
  • EUR 237,58 (Zulage) und
  • EUR 97,48 (Zuschlag)
  • EUR 3.759,71 (Summe)

Den Anspruch auf den Zuschlag haben die Tarifvertragsparteien zum Ausgleich des Risikos, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten die Führungsposition nicht dauerhaft überträgt, als gerechtfertigt angesehen. Dies gilt bei externen Bewerbern noch stärker, da dieser bei Auslauf der Befristung ganz ohne Arbeit dasteht. Daher verwundert es sehr, dass die Tarifvertragsparteien für diese keine entsprechende Regelung getroffen haben. Daraus folgt aber gleichzeitig, dass es für den Arbeitgeber kostenmäßig attraktiver ist, eine befristete Führungsposition mit einem externen Bewerber zu besetzen, da dieser nicht so teuer ist.

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