Hinsichtlich der Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers ist R 19.9 der Lohnsteuer-Richtlinien zu beachten. Arbeitslohn, der nach dem Tod des Beschäftigten gezahlt wird, darf grundsätzlich unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlung nicht mehr nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen versteuert werden. Bei laufendem Arbeitslohn, der im Sterbemonat oder für den Sterbemonat gezahlt wird, kann der Steuerabzug aus Vereinfachungsgründen noch nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen vorgenommen werden; die Lohnsteuerbescheinigung ist jedoch auch in diesem Falle für den Erben auszustellen und zu übermitteln.

Hinsichtlich der Zahlung des Sterbegeldes gelten die Sterbegeldberechtigten als Beschäftigte des Arbeitgebers, d. h. sie benötigen eine Lohnsteuerkarte mit den für den Empfänger geltenden Besteuerungsmerkmalen, ggfs. mit der Lohnsteuerklasse VI. Für diesen steuerbegünstigten Versorgungsbezug ist § 19 Abs. 2 EStG zu beachten.

Das Sterbegeld wird grds. an einen Sterbegeldberechtigten ausgezahlt und von diesem versteuert. Damit versteuert er Einkommen, welches er anschließend teilweise an die anderen Sterbegeldberechtigten weitergibt, also eine Weitergabe negativer Einnahmen. Der Sterbegeldempfänger kann die weitergeleiteten Beträge als Werbungskosten geltend machen. Bei den Empfängern wird ihr Anteil des Sterbegeldes als Arbeitslohn versteuert.[1]

Im Sozialversicherungsrecht hingegen werden die Einkünfte bis zum Sterbetag einschließlich dem Verstorbenen zugerechnet und sind entsprechend zu verbeitragen.[2]

Es liegt beim Sterbegeld kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 15 ATV/ATV-K vor, da es sich nicht um Arbeitslohn handelt.

[1] Lexikon für das Lohnbüro, Stichwort: Sterbegeld, Gliederungspunkt 5 (mit ausführlichem Beispiel).
[2] Clemens/Scheuring, TVöD, § 24 TVöD, Rz. 32.

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