Bestimmte Arbeitsbedingungen können nachgewiesen werden durch einen Hinweis auf einen Tarifvertrag, eine Betriebs-/Dienstvereinbarung, Arbeitsvertragsrichtlinien paritätisch besetzter Kommissionen für kirchliche Arbeitgeber.
Hierzu gehören insbesondere Angaben zu
- Dauer der Probezeit
- Vergütung, Vergütungsbestandteile, Fälligkeit und Art der Auszahlung
- vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie Einzelheiten zu Schichtarbeit
- Recht zur Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- Erholungsurlaub
- Kündigungsverfahren.
Der Gesetzgeber lässt offen, wie detailliert ein solcher Hinweis auf gesetzliche Regelungen sowie Vorschriften in Tarifverträgen und Betriebs-/Dienstvereinbarungen ausgestaltet sein muss.
Bei Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes empfiehlt es sich ggf., in den Arbeitsvertrag die Verweisung auf den TVöD/TV-L sowie einen allgemeinen Hinweis auf die geltenden Betriebs-/Dienstvereinbarungen aufzunehmen und die Einzelheiten sodann im Nachweis nach dem NachwG zu platzieren.
Beispielsweise könnte im Nachweis ausdrücklich genannt werden, dass
- sich die Dauer der Probezeit nach § 2 Abs. 4 TVöD/TV-L richtet,
- die Ansprüche auf Entgelt im Abschn. III des TVöD/TV-L geregelt sind,
- der Beschäftigte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 TVöD/TV-L verpflichtet ist, Überstunden zu leisten,
- die Kündigung der Schriftform bedarf (§ 623 BGB), sich das Recht zur Kündigung, die Kündigungsfrist sowie der Ausschluss der ordentlichen Arbeitgeberkündigung aus § 33 TVöD/TV-L ergeben, das Kündigungsverfahren sich nach den gesetzlichen Vorschriften im BetrVG/LPVG, bei schwerbehinderten Menschen nach SGB IX, soweit einschlägig nach MuSchG, BEEG bestimmt
- das Schichtsystem sowie die Voraussetzungen für Schichtänderungen sich aus der Betriebs-/Dienstvereinbarung zu Schichtarbeit in der jeweiligen Fassung ergeben, die Betriebs-/Dienstvereinbarung muss hierbei konkret bezeichnet werden.
- usw.
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