Bezugsberechtigte sind die Ehegattin/der Ehegatte, die Lebenspartnerin/der Lebenspartner oder die Kinder. Sie stehen hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Sterbegeld gleichrangig nebeneinander, es gibt also keine Rangfolge.

  1. Ehegattin/Ehegatte

    Die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte haben Anspruch auf Sterbegeld. Überlebender Ehegatte ist nur der, dessen Ehe zur Zeit des Todes des Beschäftigten noch bestanden hat. Bei Scheidung ist auf die Rechtskraft des Urteils abzustellen. Eine Ehe besteht auch dann nicht mehr, wenn sie rechtskräftig für nichtig erklärt oder rechtskräftig aufgehoben wurde. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Ehegatten zusammengelebt haben oder bereits in Trennung lebten. Das Sterbegeld steht unterhaltsberechtigten Ehegatten auch zu, wenn diese nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem verstorbenen Beschäftigten lebten.[1]

  2. Lebenspartnerin/Lebenspartner

    Wer Lebenspartner/in ist, richtet sich nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LebenspartnerschaftsgesetzLPartG). Bei den Lebenspartnern kommt es ebenso wie bei Ehepartnern nur auf den tatsächlichen rechtlichen Bestand dieser Lebenspartnerschaft an und nicht auf ein tatsächliches Zusammenleben. Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt nach § 15 LPartG.

  3. Kinder

    Dies sind die ehelichen, für ehelich erklärten und nichtehelichen Kinder sowie die adoptierten Kinder. Auf das Alter der Kinder kommt es nicht an. Damit haben auch Kinder, die längst volljährig sind, Anspruch auf Sterbegeld, denn der Begriff "Kind" ist nicht im Sinne des Kindergeldgesetzes, sondern des Familien- und Erbrechts des BGB auszulegen. Anders als nach § 41 Abs. 1 BAT haben die Enkel (Abkömmlinge) keinen Anspruch auf Sterbegeld. Keinen Anspruch auf Sterbegeld haben Pflege- und Stiefkinder.

 
Praxis-Tipp

Sonstige Personen, z. B. solche, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, haben nach § 23 Abs. 3 TVöD keinen Anspruch auf Sterbegeld.

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