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Sterbegeld

Jutta Schwerdle
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1 Begriff

Das Sterbegeld ist eine tariflich geregelte soziale Leistung des Arbeitgebers. Mit dem Tod der/des Beschäftigten endet das Arbeitsverhältnis. Als Sterbegeld wird vom Arbeitgeber für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für 2 weitere Monate das Tabellenentgelt des verstorbenen Beschäftigten an die Sterbegeldberechtigten gewährt.

Das Sterbegeld ist in § 23 Abs. 3 TVöD geregelt.

2 Allgemeines

Durch das Sterbegeld soll den Hinterbliebenen der/des Beschäftigten die Umstellung der Lebensführung auf die durch den Wegfall des Einkommens des Verstorbenen eingetretenen Verhältnisse erleichtert und ein Beitrag zu den im Zusammenhang mit dem Todesfall entstehenden besonderen Kosten, z. B. den Kosten der Beisetzung, geleistet werden. Sterbegeld gehört zu den Sozialbezügen. Bei Rechtsstreitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Sterbegeld gibt es nicht. Der tarifliche Anspruch auf Zahlung des Sterbegeldes ergibt sich aus § 23 Abs. 3 TVöD. Außerhalb tariflicher Regelungen kommen als Anspruchsgrundlagen für ein Sterbegeld einzelvertragliche Vereinbarungen, Gesamtzusagen, Dienst- oder Betriebsvereinbarungen oder auch betriebliche Übungen in Betracht. Im öffentlichen Dienst wird grundsätzlich nur der tarifvertragliche Anspruch bestehen.

3 Überblick über die tarifvertraglichen Regelungen

Tarifvertragliche Regelungen zum Sterbegeld finden sich in

  • § 23 Abs. 3 TVöD
  • Abschnitt VIII Sonderregelungen Bund (Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind) § 45 Nr. 10 TVöD
  • Anlage D, D.2 TVöD-V (Sonderregelungen für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst) = § 46 Nr. 2 Abs. 3 TVöD-VKA

    Anlage 1 zum TVöD-V/TVöD-B, Entgeltordnung VKA, Teil B, Abschnitt XXIV. für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Protokollerklärung Nr. 1 Satz 5

  • ...

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