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Sterbefall

Jutta Schwerdle
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Zusammenfassung

 
Überblick

Verstirbt der Beschäftigte, so ist das Entgelt bis zum Sterbetag abzurechnen und zu prüfen, ob den Hinterbliebenen das Sterbegeld zusteht. Zu entscheiden ist weiter, ob Urlaubsabgeltung zu leisten ist. Dem Beschäftigten überlassene Arbeitsmittel sind zurückzufordern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 20, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 TVöD; § 11 BUrlG; § 1 Abs. 1 LStDV, § 19 Abs. 2 EStG, R 19.8 LStR, § 14 Abs. 1 SGB IV; EuGH, Urteil v. 12.6.2014, C-118/13.

1 Abrechnung des Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis

Verstirbt der Beschäftigte, so endet das Arbeitsverhältnis mit Tod des Beschäftigten. Das bis zum Sterbetag zustehende Entgelt (Tabellenentgelt, Zulagen, Zeitzuschläge) ist abzurechnen. Zum Entgelt für die weiteren Tage des Sterbemonats siehe Ziffer 2 Sterbegeld.

Anteiliges Entgelt für den Sterbemonat

Es besteht Anspruch auf Entgelt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei der Berechnung des anteiligen Entgelts müssen Sie die Zahl der Kalendertage mit Anspruch auf Entgelt (nicht nur die tatsächlichen Arbeitstage) ins Verhältnis setzen zu der Zahl der Kalendertage des jeweiligen Kalendermonats (§ 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD/TV-L/TV-H).

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte verstirbt am 15.10. Es besteht Anspruch auf 15/31 des monatlichen Entgelts.

Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Zulagen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf das Stichwort Entgelt, Ziffer 8.6 Anspruch auf Entgelt nur für einen Teil des Monats.

Nicht ständige Entgeltbestandteile

Zuschläge, Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte etc. sind zeitversetzt im übernächsten Monat fällig (§ 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD). Dies gilt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Beschäftigten.

 

Praxis-Beispiele

Zeitversetzte Entgeltzahlung nach Tod des Beschäftigten

Der Beschäftigte hat ständig Samstags-, Sonntags-, Feiertags-...

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