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EuGH Urteil vom 12.06.2014 - C-118/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Sozialpolitik. Arbeitszeitgestaltung. Bezahlter Jahresurlaub. Abgeltung im Todesfall

 

Normenkette

Richtlinie 2003/88/EG

 

Beteiligte

Bollacke

Gülay Bollacke

K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG

 

Tenor

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Eine solche Abgeltung kann nicht davon abhängen, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesarbeitsgericht Hamm (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 14. März 2013, in dem Verfahren

Gülay Bollacke

gegen

K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, des Richters E. Levits (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie der Richter S. Rodin und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Scheier,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch M. Wolff und V. Pasternak Jørgensen als Bevollmächtigte,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Fehér, K. Szíjjártó und K. Molnár als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Christie als Bevollmächtigten im Beistand von E. Dixon, Barrister,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und F. Schatz als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Bollacke und dem ehemaligen Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehegatten, der K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG (im Folgenden: K + K), über den Anspruch der Betroffenen auf Abgeltung des von Herrn Bollacke bis zu seinem Tod nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 7 („Jahresurlaub”) der Richtlinie 2003/88 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.”

Rz. 4

Art. 15 („Günstigere Vorschriften”) dieser Richtlinie bestimmt:

„Das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten, bleibt unberührt.”

Rz. 5

Nach Art. 17 der Richtlinie 2003/88 können die Mitgliedstaaten von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie abweichen. Eine Abweichung von Art. 7 der Richtlinie wird jedoch nicht zugelassen.

Deutsches Recht

Rz. 6

§ 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl. 1963 S. 2) in der Fassung vom 7. Mai 2002 (BGBl. 2002 I S. 1529) sieht vor:

„Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.”

Rz. 7

Nach § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

Rz. 8

Frau Bollacke ist die Alleinerbin ihres verstorbenen Ehegatten, der vom 1. August 1998 bis zu seinem Tod am 19. November 2010 bei K + K beschäftigt war.

Rz. 9

Herr Bollacke war seit dem Jahr 2009 schwer erkrankt. In jenem Jahr war er acht Monate arbeitsunfähig. Arbeitsunfähigkeit bestand auch vom 11. Oktober 2010 bis zu seinem Tod.

Rz. 10

Zum Zeitpunkt seines Todes hatte Herr Bollacke unstreitig Anspruch auf mindestens 140,5 offene Tage Jahresurlaub.

Rz. 11

Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 machte Frau Bollacke gegenüber K + K Abgel...

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