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EuGH Urteil vom 12.06.2014 - C-118/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Sozialpolitik. Arbeitszeitgestaltung. Bezahlter Jahresurlaub. Abgeltung im Todesfall

Normenkette

Richtlinie 2003/88/EG

Beteiligte

Bollacke

Gülay Bollacke

K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG

Tenor

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Eine solche Abgeltung kann nicht davon abhängen, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesarbeitsgericht Hamm (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 14. März 2013, in dem Verfahren

Gülay Bollacke

gegen

K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, des Richters E. Levits (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie der Richter S. Rodin und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Scheier,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch M. Wolff und V. Pasternak Jørgensen als Bevollmächtigte,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Fehér, K...

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