Abweichende Regelungen, z. B. aufgrund eines Arbeitsvertrags oder einer Betriebsvereinbarung, sind gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 TVöD im Bereich der VKA, also im kommunalen Bereich, möglich. Die Öffnungsklausel des § 23 Abs. 3 Satz 4 TVöD gilt nicht für kommunale Verwaltungen.[1] Damit könnte vereinbart werden, dass neben dem Tabellenentgelt auch andere Entgeltbestandteile, die regelmäßig gezahlt werden (z. B. Besitzstandszulagen, Überstunden, Zulagen etc.) in die Berechnung des Sterbegeldes eingehen.

Die tarifliche Öffnungsklausel lässt es offen, ob eine Verringerung der Höhe des Sterbegeldes möglich ist, daher bestehen keine Bedenken, wenn durch eine abweichende Regelung die Höhe des Sterbegeldes reduziert wird oder auch der bezugsberechtigte Personenkreis z. B. auf leibliche Kinder oder zusammenlebende Ehegatten/Lebenspartner beschränkt wird.[2]

[1] GKÖD, Fieberg, § 23 TVöD/TV-L, Rz. 77.
[2] A.A. GKÖD, Fieberg, § 23 TVöD/TV-L, Rz. 77.

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