Rz. 4
§ 22 Abs. 1 TzBfG verbietet nicht, sowohl gegenüber dem TzBfG günstigere Einzelvereinbarungen zu treffen als auch für den Arbeitnehmer günstigere Tarifverträge abzuschließen (BAG, Urteil v. 23.4.2009, 6 AZR 533/08[1]).
Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD/TV-L muss die Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 6 Monate betragen. Die Befristung für einen kürzeren Zeitraum ist nicht möglich.[2]
Dies ist eine für den Arbeitnehmer im Vergleich zu § 14 TzBfG günstigere Regelungen. Die Nichtbeachtung führt zur Unwirksamkeit der Befristung und damit zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Rz. 5
Eine Ausnahme hiervon ist die Regelung der 3-wöchigen Klagefrist in § 17 TzBfG.[3] Diese kann als quasi-prozessuale Ordnungsvorschrift nach überwiegender Meinung nicht zugunsten des Arbeitnehmers modifiziert werden. Sie ist 2-seitig zwingend.[4]
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