Nicht jede Tätigkeit, die einer höheren Entgeltgruppe im Verhältnis zum betroffenen Arbeitnehmer entspricht, ist eine Führungsposition im Sinne des § 32 TVöD. Was ist also eine Führungsposition im Sinne dieser Regelung?

Führungspositionen sind nach der Definition des § 32 Abs. 2 TVöD die ab einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis. Darunter fallen also die Tätigkeiten nach der ersten Heraushebungsstufe nach der Fachhochschulausbildung. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Es reicht nicht allein, dass der Beschäftigte eine Tätigkeit in der Entgeltgruppe 10 oder höher ausübt. Er muss vielmehr im Rahmen dieser Tätigkeit auch Weisungsbefugnis innehaben. Erst diese macht schließlich die Führung aus, die erprobt werden soll. Weder im Tarifvertragstext noch in den Sitzungsprotokollen ist bestimmt, für wie viele andere Beschäftigte die Weisungsbefugnis bestehen muss. In der Praxis wird dies von jedem Einzelfall abhängen. Gerade bei kleineren Einheiten wird davon auszugehen sein, dass es bereits ausreicht, wenn Weisungsbefugnis gegenüber einem anderen Beschäftigten besteht.

Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31.3.2008 zum TVöD wurde mit Wirkung ab 1.7.2008 die weitere Voraussetzung eingefügt, dass die jeweilige Führungsposition im oben beschriebenen Sinne vor der Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Führungsposition auf Zeit bezeichnet worden ist. Damit wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber das Instrument nur bewusst als solches einsetzen kann. Er hat somit nicht die Möglichkeit, im Nachhinein eine übertragene Führungsposition im Sinne des § 32 TVöD zu befristen. Beschäftigte können im Gegenzug nicht die finanziellen Folgen des § 32 TVöD beanspruchen, wenn ihnen zwar eine Führungsposition im Sinne des § 32 Abs. 2, 1. Teilsatz TVöD befristet übertragen wird, diese aber nicht vom Arbeitgeber ausdrücklich als Führungsposition auf Zeit bezeichnet worden ist. Hier sind sie vielmehr auf § 14 TVöD betreffend die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit zu verweisen. Außertarifliche Führungspositionen sind von der Regelung des § 32 TVöD nicht erfasst. Wollen Arbeitgeber und Beschäftigter Regelungen hinsichtlich derartiger Führungspositionen vereinbaren, muss dies im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrags umfassend erfolgen.

Wird einem Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit in einer Entgeltgruppe übertragen, die niedriger als Entgeltgruppe 10 ist, liegt keine Führungsposition im Sinne des § 32 TVöD vor, selbst wenn der Beschäftigte Weisungsbefugnis gegenüber anderen Beschäftigten hat. In diesem Fall greift jedoch § 14 TVöD, der die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit regelt.[1]

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