Die Entgelte für Überstunden, Mehrarbeit, Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaft sowie die Zeitzuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Arbeit an Vorfesttagen, an Samstagen von 13 bis 21, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfallen, und die Wechselschicht- und Schichtzulage sind ebenso wie der Tagesdurchschnitt nach § 21 TVöD gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD am Zahltag des 2. Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. Verstirbt ein Beschäftigter vor der Auszahlung, sind die unständigen Entgeltbestandteile abzurechnen und an die Erben auszuzahlen.

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