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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.6 Wahlrecht 2009 und 2015

Christian Wäldele
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Aufgrund der Zuordnung von Beschäftigten, die am 1.10.2005 aus dem BAT in den TVöD übergeleitet wurden und die nach der Anlage 1a zum BAT im Wege des Aufstiegs aus der VergGr. Vc in der VerGr. Vb oder in einer Fallgruppe der VergGr. Vb ohne Aufstieg in die VergGr. IVb eingruppiert waren, zu der Entgeltgruppe 9 konnten sich bei diesen Beschäftigten bei einer Überleitung in die Entgeltgruppen S 8 oder S 9 Verwerfungen ergeben.

Deshalb ist diesen Beschäftigten das Wahlrecht eingeräumt worden, ob sie in die S-Entgelttabelle übergeleitet werden. Dies galt nicht für Beschäftigte i. S. v. § 1 Abs. 2 TVÜ-VKA.

Die Überleitung in die S-Entgelttabelle musste schriftlich bis zum 31.12.2009 (Ausschlussfrist) beantragt werden. Wurde bis zum 31.12.2009 ein Antrag auf Überleitung in die S-Entgelttabelle gestellt, vollzog sich die Überleitung mit Wirkung vom 1.11.2009 nach den allgemeinen Regelungen. Wurde bis dahin kein Antrag auf Überleitung in die S-Entgelttabelle gestellt, verblieb es bei der bisherigen Eingruppierung nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA in die Entgeltgruppen nach den Anlagen A und B zum TVöD. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30.9.2015 zum TVÜ-VKA ist für diese Beschäftigten in § 28b Abs. 5 TVÜ-VKA erneut ein Wahlrecht eingeräumt worden (siehe hierzu unten unter Punkt 21.7).

22.6.1 Überleitung in die Entgeltgruppe S 8

Die nachfolgend genannten Beschäftigten waren unter Berücksichtigung der Tätigkeitsmerkmale nach der Anlage 1a zum BAT in die Vergütungsgruppe Vc BAT und nach Ablauf eines 4-jährigen Bewährungszeitraums in die Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert. Die der Vergütungsgruppe Vb BAT entsprechende Entgeltgruppe 9 TVöD sieht vor, dass die Stufe 5 erst nach 9 Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nicht erreicht wird. Diese Besonderheit kann zu Nachteilen bei der Überleitung führen, sodass diesen Beschäftigten e...

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