Besondere Regelungen für die Stufenzuordnung gelten für

  • Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen (Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3),
  • Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern usw. (Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 5),
  • Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe S 8 übergeleitet werden,
  • Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe S 9 übergeleitet werden.

Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen, Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern usw.

Bei Beschäftigten in der Tätigkeit von Erzieherinnen (Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3) und bei Beschäftigten in der Tätigkeit von Sozialarbeitern usw. (Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 5) ist nach § 1 Abs. 2 Satz 7 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V bzw. § 52 Abs. 2 Satz 7 BT-B die Stufe 4 die Endstufe. Demnach vollzieht sich die Überleitung in diesen Fällen wie folgt:

 
bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe   neue Stufe und Jahr
1 1
2/1 2/1
2/2 2/2
3/1 2/3
3/2 3/1
3/3 3/2
4/1 3/3
4/2 3/4

Ab dem 3. Jahr der Stufe 4 der bisherigen Entgeltgruppe werden die Beschäftigten der Stufe 4 der Entgeltgruppen S 4 bzw. S 8 (Endstufe) zugeordnet.

  • Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe S 8 übergeleitet werden

    Bei Beschäftigten, die aus der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe S 8 (mit Ausnahme der Fallgruppe 5 – siehe oben) übergeleitet werden, sind die besonderen Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe S 8 nach § 1 Abs. 2 Satz 8 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V bzw. § 52 Abs. 2 Satz 8 BT-B (Stufe 5 nach 8 Jahren in Stufe 4, Stufe 6 nach 10 Jahren in Stufe 5) zu berücksichtigen. Demnach vollzieht sich die Überleitung in diesen Fällen wie folgt:

 
bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe   neue Stufe und Jahr
1 1
2/1 2/1
2/2 2/2
3/1 2/3
3/2 3/1
3/3 3/2
4/1 3/3
4/2 3/4
4/3 4/1
4/4 4/2
5/1 4/3
5/2 4/4
5/3 4/5
5/4 4/6
5/5 4/7
6/1 4/8
6/2 5/1
6/3 5/2
6/4 5/3
6/5 5/4
6/6 5/5
6/7 5/6
6/8 5/7
6/9 5/8
6/10 5/9
6/11 5/10

Ab dem 12. Jahr der Stufe 6 der Entgeltgruppe 8 (Endstufe) werden die Beschäftigten der Stufe 6 der Entgeltgruppe S 8 (Endstufe) zugeordnet.

Bei Beschäftigten, die aus der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe S 8 übergeleitet werden, sind sowohl die besonderen Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe 9 (Ausgangsentgeltgruppe) nach dem Anhang zu § 16 TVöD (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) als auch die besonderen Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe S 8 nach § 1 Abs. 2 Satz 8 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V bzw. § 52 Abs. 2 Satz 8 BT-B (Stufe 5 nach 8 Jahren in Stufe 4, Stufe 6 nach 10 Jahren in Stufe 5) zu berücksichtigen. Demnach vollzieht sich die Überleitung in diesen Fällen wie folgt:

 
bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe   neue Stufe und Jahr
1 1
2/1 2/1
2/2 2/2
3/1 2/3
3/2 3/1
3/3 3/2
4/1 3/3
4/2 3/4
4/3 4/5
4/4 4/2
4/5 4/3
4/6 4/4
4/7 4/5
4/8 4/6
4/9 4/7
5/1 4/8
5/2 5/1
5/3 5/2
5/4 5/3
5/5 5/4
5/6 5/5
5/7 5/6
5/8 5/7
5/9 5/8
5/10 5/9
5/11 5/10

Ab dem 12. Jahr der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 (Endstufe) werden die Beschäftigten der Stufe 6 der Entgeltgruppe S 8 (Endstufe) zugeordnet.

  • Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe S 9 übergeleitet werden

Bei Beschäftigten, die aus der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe S 9 übergeleitet werden, gelten nach dem Anhang zu § 16 TVöD besondere Stufenlaufzeiten (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6). Diese besonderen Stufenlaufzeiten gelten in der Entgeltgruppe S 9 nicht mehr. Demnach vollzieht sich die Überleitung in diesen Fällen wie folgt:

 
bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe   neue Stufe und Jahr
1 1
2/1 2/1
2/2 2/2
3/1 2/3
3/2 3/1
3/3 3/2
4/1 3/3
4/2 3/4
4/3 4/1
4/4 4/2
4/5 4/3
4/6 4/4
4/7 5/1
4/8 5/2
4/9 5/3
5/1 5/4
5/2 5/5

Ab dem 3. Jahr der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 (Endstufe) werden die Beschäftigten der Stufe 6 der Entgeltgruppe S 9 (Endstufe) zugeordnet.

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