Grundsätzlich unterliegt das gesamte Vermögen der Pfändung des Schuldners. Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält § 850a ZPO. Die dort aufgeführten Bezüge sind absolut unpfändbar. Auf diesen Schutz kann der Schuldner auch nicht verzichten. Die Aufzählung der unpfändbaren Bezüge in § 850a ZPO ist nicht abschließend, vielmehr enthalten andere Gesetze ergänzende Regelungen.

Im Einzelnen sind unpfändbar

  • Mehrarbeit (§ 850a Nr. 1): Unpfändbar sind zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens. Mehrarbeitsvergütung ist für Tätigkeiten gezahltes Entgelt, die ein Arbeitnehmer über die gesetzliche, tarifliche oder betriebliche Arbeitszeit hinaus leistet. Beim TVöD also die Vergütung für Überstunden, für nicht ausgeglichene Mehrarbeit eines Vollzeitbeschäftigten z. B. im Rahmen von Arbeitszeitkorridor oder Arbeitszeitrahmen, für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.

    Bei Teilzeitkräften liegt Mehrarbeit erst dann vor, wenn die betriebliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird. Wird die Mehrarbeit an einem Sonn- oder Feiertag oder nachts erbracht, ist das gesamte zuschlagspflichtige Entgelt Mehrarbeitsvergütung. Es bleibt jedoch normales Arbeitseinkommen in den Fällen, in denen die normale Arbeitszeit auf solche Tage fällt. Wird die Mehrarbeitsvergütung als Pauschalsatz gezahlt und ein bestimmter Teil der Arbeitsvergütung nicht als Abgeltung für Mehrarbeit ausgewiesen, ist der Umfang der Mehrarbeitsvergütung durch Vergleich mit den Tariflöhnen bzw. den sonst üblichen Löhnen zu ermitteln. Ein Nebenverdienst zählt gleichfalls als Mehrarbeitsvergütung, wenn bei der Nebentätigkeit die betriebliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird. Der unpfändbare Teil der Mehrarbeitsvergütung ist nach dem für die Mehrarbeit gezahlten Bruttoeinkommen festzustellen und dem Arbeitnehmer zu belassen. Bei der weiteren Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens sind allerdings lediglich die Steuern und Sozialversicherungsabgaben in Abzug zu bringen, die auf das ohne die unpfändbare Mehrarbeitsvergütung verbleibende Bruttoeinkommen zu zahlen sind (Nettomethode).

  • Urlaubsgeld, Treuegelder etc. (§ 850a Nr. 2 ZPO): Unpfändbar sind die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Urlaubsgeld ist eine Vergütung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus Anlass des Urlaubs (für die eventuellen Mehrausgaben im Urlaub) ausbezahlt. Beim TVöD also Zahlungen nach dem TV-Urlaubsgeld im Jahr 2005, auf Urlaubsgeld entfallender Anteil der Sonderzahlung im Jahr 2006. Ab 2007 besteht im Bereich des TVöD kein Anspruch mehr auf Urlaubsgeld. Zuwendungen aus Anlass eines Betriebsereignisses sind z. B. Firmenjubiläen. Regelmäßig gezahlte Erfolgsbeteiligungen oder Tantiemen sind keine derartigen Leistungen aus Anlass eines Betriebsereignisses. Treuegeld ist die Zuwendung anlässlich eines Dienst- oder Arbeitsjubiläums des Beschäftigten selbst. Regelmäßig gezahlte Erfolgsbeteiligungen, Tantiemen haben nicht den Charakter eines Treuegeldes, auch wenn sie an eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit geknüpft sind oder die Zahlung u. a. auch die Honorierung vergangener und/oder zukünftiger Betriebstreue bezweckt.[1] Das Jubiläumsgeld nach § 23 Abs. 2 TVöD ist sonach ein Treuegeld im Sinne des § 850a Nr. 2 ZPO. Was bei einer Zuwendung aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses oder eines Treuegeldes als "üblich" anzusehen ist, ergibt sich aus einem Vergleich aus der Betriebspraxis anderer Unternehmen. Sämtliche angeführten unpfändbaren Sonderbezüge sind mit ihrem Bruttobetrag abzuziehen. Bei der weiteren Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens sind allerdings lediglich die Steuern und Sozialversicherungsabgaben in Abzug zu bringen, die auf das ohne die unpfändbaren Sonderbezüge verbleibende Bruttoeinkommen zu zahlen sind (Nettomethode).
  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszulagen (§ 850a Nr. 3 ZPO): Unpfändbar sind Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulage sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen. Zu den Aufwandsentschädigungen gehören z. B. Reisekosten, Zehrgelder, Auslagen für Dienstreisen und -gänge einschließlich Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen, Umzugskosten, Fehlgeldentschädigungen, Kontoführungsgebühren. Auslösungsgelder sind Ersatzleistungen für Aufwendungen, die durch die Arbeit an einem vom Betriebssitz verschiedenen Beschäftigungsort entstehen. Hierunter fallen u. a. Tagegelder, Übernachtungsgelder, Trennungsentschädigung, Fahrtkostenvergütungen oder -zuschuss, Verpflegungskostenzuschüsse, Zuschüsse zur Familienheimfahrt. Aufwandsentschädigungen und Auslösungsgelder dürfen den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten. Dieser Rahmen bestimmt s...

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