Besteht kein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Freistellung, kann eine bezahlte Freistellung von der Arbeit nur als übertarifliche Maßnahme erfolgen. Die vom TVöD erfassten Arbeitgeber haben für bestimmte Fallgestaltungen generell übertariflich die Möglichkeit der Arbeitsbefreiung vorgesehen. Dabei handelt es sich zumeist um die Übernahme einer im Beamtenbereich geübten Praxis der Freistellung auch für die Arbeitnehmer. So sind z. B. im Bundesbereich die Vorschriften über die Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst entsprechend anwendbar. Gleiches gilt für den Bereich der Länder hinsichtlich der für die Beamten geltenden Vorschriften über die Gewährung von Sonderurlaub aus besonderen Anlässen. Von einer näheren Erörterung dieser Regelungen wird vorerst abgesehen, da derzeit offen ist, inwieweit diese Regelungen nach der grundlegenden Änderung des Tarifrechts auch zukünftig noch Bestand haben werden.

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