Der Umfang der Arbeitsbefreiung wird durch die Zeit bestimmt, die zur Erfüllung der allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten nach deutschem Recht erforderlich ist. Jedoch ist der Beschäftigte gehalten, die allgemeine staatsbürgerliche Pflicht – soweit irgendwie möglich – außerhalb der Arbeitszeit zu erfüllen. Ist ihm dies nicht möglich und hat er die allgemeine staatsbürgerliche Pflicht unabänderlich während der Arbeitszeit zu erfüllen, hat er die Möglichkeiten einer Verlegung der Arbeitszeit auszuschöpfen. Zwar ist der Tarifwortlaut "ggf. nach ihrer Verlegung" nicht eindeutig. Die Formulierung "ihrer" kann sich sowohl auf die Verlegung der "Pflichten" wie auch auf die Verlegung der "Arbeitszeit" beziehen. Sinn macht jedoch nur eine Bezugnahme auf die "Arbeitszeit", da eine "Verlegung der Pflichten" von dem Tatbestandsteil "soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann" mit umfasst ist.

Der Arbeitnehmer muss daher die bevorstehende Inanspruchnahme seinem Arbeitgeber so rechtzeitig mitteilen, dass dieser in der Lage ist, die Arbeitszeit zu verlegen. Auch hat der Arbeitnehmer ggf. Gleitzeiten zu nutzen[1].

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