Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats erfasst nicht nur die Frage, ob im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, sondern auch die Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat. Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Beschäftigten zu den einzelnen Schichten.[1] Auch die Ausgestaltung der Pausenzeiten unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts besteht darin, die Interessen der Beschäftigten an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen. Dementsprechend betrifft das Mitbestimmungsrecht auch die Lage der Grenze zwischen Arbeitszeit und Freizeit.[2]

Mit dem Betriebsrat ist z. B. auch der Ausgleichszeitraum nach § 6 Abs. 2 TVöD festzulegen (vgl. hierzu auch die vorstehenden Erläuterungen unter 3.3). Außerdem kann nach § 27 Abs. 3 TVöD der Abschluss einer Betriebsvereinbarung in Betracht kommen.

[1] BAG, Beschluss v. 19.6.2012, 1 ABR 19/11; BAG, Beschluss v. 9.7.2013, 1 ABR 19/12; Fitting u. a., Kommentar zum BetrVG, § 87 Rn. 120–123 m. w. N.

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