Pausen sind grundsätzlich keine Arbeitszeit. Dies folgt aus der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG. Danach ist Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeitszeit ohne die Ruhepausen. Dementsprechend regelt § 6 Abs. 1 TVöD die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit "ausschließlich der Pausen". Pausen gehören also i. d. R. nicht zur bezahlten Arbeitszeit.

Von diesem Grundsatz macht § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD eine Ausnahme (gilt nicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen!). Danach werden bei Wechselschichtarbeit die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen ergeben sich aus § 4 ArbZG. Danach ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. Da diese gesetzlich vorgeschriebenen Pausen bei Wechselschichtarbeit zur Arbeitszeit gehören, sind sie auch dementsprechend zu bezahlen. So ist z. B. für eine 8-Stunden-Schicht das Entgelt für 8 Stunden zu zahlen, obwohl der Beschäftigte während dieser Schicht die vorgeschriebene Ruhepause von 30 Minuten macht. Demzufolge ergeben sich bei drei 8-Stunden-Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) insgesamt 90 Minuten bezahlte Ruhepausen.

Es empfiehlt sich deshalb nach Möglichkeit, bei der Erstellung eines Schichtplans eine Schicht nicht über 6 Stunden und die anderen Schichten nicht über 9 Stunden hinaus vorzusehen. Damit wären nur insgesamt 60 Minuten zu bezahlende Ruhepausen.

 
Praxis-Tipp

So könnten z. B. eine Früh- (von 6 bis 15 Uhr) und eine Nachtschicht (von 21 bis 6 Uhr) mit jeweils 9 Stunden sowie eine Spätschicht (von 15 bis 21 Uhr) mit 6 Stunden eingeplant und damit ein Zeitraum über 24 Stunden lückenlos abgedeckt werden.

Außerdem hätte ein solcher Schichtplan den Vorteil, dass nur eine Schicht eine Nachtschicht im tariflichen Sinn ist (§ 7 Abs. 1 Satz 3 TVöD).

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