Tarifvertragliche Ansprüche auf Bildungsurlaub gibt es bisher lediglich auf dem privaten Sektor (z. B. Metall- und Elektroindustrie). Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der für Beschäftigte gilt, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbands der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, sieht ebenso wie der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) keinen Anspruch auf Freistellung für Bildungsurlaub vor. Beide Tarifverträge regeln (jeweils in § 5 Abs. 4) lediglich einen Anspruch der/des Beschäftigten auf ein jährliches Qualifizierungsgespräch, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht (siehe hierzu Stichwort Qualifizierung). Soweit Qualifizierungsmaßnahmen i. S. d. tarifvertraglichen Vorschrift (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1) vereinbart und durchgeführt werden, lassen sich diese nicht gleichstellen mit Bildungsmaßnahmen auf der Grundlage der Bildungsurlaubsgesetze, da Letztere oftmals keinen Bezug zur ausgeübten beruflichen Tätigkeit haben müssen.

Die Regelungen zur Qualifizierung von Beschäftigten nach § 5 TVöD finden sich inhaltsgleich in § 6 TV-Ärzte/VKA wieder, wobei die Regelung dahingehend ergänzt worden ist, dass Ärztinnen und Ärzten bis zu 3 Arbeitstagen Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an medizinisch wissenschaftlichen Kongressen, ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen sowie ähnlichen Veranstaltungen zu gewähren ist (§ 6 Abs. 9 Satz 1 TV-Ärzte/VKA). Die Arbeitsbefreiung wird gem. § 6 Abs. 9 Satz 2 TV-Ärzte/VKA auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet.[1]

Auch bei den Vorbereitungs- und Qualifizierungszeiten, die im Zuge der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst vom 31.3.2008 für Beschäftigte im Erziehungsdienst in § 56 TVöD – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)[2] – und § 44 Abs. 4 TVöD – Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B)[3] – vereinbart worden sind, handelt es sich nicht um einen Anspruch ähnlich dem gesetzlichen Bildungsurlaub. Gleichwohl sollte die Möglichkeit einer Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen bei entsprechend begründeten Einzelfällen geprüft werden.

[1] Eine § 6 Abs. 9 TV-Ärzte/VKA entsprechende Regelung enthält § 29 Abs. 6 TV-Ärzte (Länder) für die Ärzte an Universitätskliniken.
[2] Siehe § 3 der Anlage zu Abschn. VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 (entspricht Anlage D 12 Nr. 2 TVöD-V).
[3] Entspricht § 5.1 Abs. 4 TVöD-B.

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