• Ausübung des aktiven Wahlrechts nach den Wahlgesetzen für die Wahl zum europäischen Parlament, zum deutschen Bundestag, zu Landtagen und zu den Kommunalparlamenten, da es sich insoweit nicht um die Erfüllung einer rechtlichen Pflicht handelt. Ungeachtet dessen hat jedoch jeder Arbeitnehmer ein Wahlrecht. Daher hat der Arbeitgeber in den wenigen Ausnahmefällen, in denen die Arbeitspflicht der Ausübung des Wahlrechts entgegensteht (z. B. Schichtdienst am Wahlsonntag von 8.00 bis 18.00 Uhr) den Arbeitnehmern die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen. Er darf den Arbeitnehmer nicht auf die Möglichkeit des Briefwahlrechts verweisen, da jeder Wahlberechtigte die Zeit bis zum Wahlbeginn zur abschließenden Meinungsbildung voll ausnutzen darf.
  • Ausübung eines Mandats im kommunalen Parlament

    Bei der Ausübung des Ehrenamts des Gemeinderats handelt es sich nicht um eine allgemeine, sondern um eine spezielle staatsbürgerliche Pflicht. Denn die Pflicht richtet sich nicht an die Allgemeinheit – wie z. B. bei einem Zeugen –, sondern an einen speziellen Personenkreis. Zur Übernahme dieses Ehrenamts ist nämlich nicht jedermann verpflichtet, sondern die Mitgliedschaft beruht auf der Normierung, dem Ausgang bzw. der Annahme der Wahl.[1] Auch ist z. B. nach § 15 GO BW nur Einwohner der jeweiligen Gemeinde, wer zugleich das Bürgerrecht nach § 12 GO BW besitzt.

    Demzufolge – weil also tariflich kein Entgeltanspruch besteht – hat der Bund für seine Beamten in § 90 Abs. 3 BBG eine spezielle Regelung getroffen. Sie lautet:

    Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung … ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren …

    Das BMI erklärte sich durch Rundschreiben vom 15.5.2007 (D II – 220210-2/21) mit einer entsprechenden Anwendung des § 90 Abs. 3 BBG auf die Arbeitnehmer des Bundes einverstanden.

    Zudem enthalten die Landesbeamtengesetze entsprechende Regelungen. So z. B. das LandesbeamtenG Baden-Württemberg in § 112 Abs. 3.

    Für den Bereich der Länder hat die TdL (Tarifgemeinschaft deutscher Länder) am 13./14.9.1965 die Auffassung vertreten, dass die Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung nicht unter § 52 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BAT fällt.[2]

    Zugleich aber erhob die TdL keine Bedenken dagegen, wenn Arbeitnehmer in diesen Fällen wie Beamte ihres Arbeitgebers freigestellt werden.

    Desgleichen hat für den kommunalen Bereich die BAT-Kommission am 19.10.1972 beschlossen, dass sie keine Bedenken erhebt, wenn Arbeitnehmern für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung die erforderliche Arbeitsbefreiung nach den jeweils für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Vorschriften gewährt wird.

    Beim Umfang der Freistellung ist jedoch zu beachten, dass die Freistellungsvorschrift als Ausnahme eng auszulegen ist,[3] somit jeweils das Maß der Erforderlichkeit einzuhalten ist. In erster Linie hat auch hier der Beschäftigte seine Möglichkeiten zur Verlegung seiner Arbeitszeit auszunutzen (vgl. auch unter 4.3).[4]

  • Ehrenamtliche Tätigkeiten in Prüfungsausschüssen nach dem BBiG (s. jedoch Abs. 5 , Pkt. 8).
  • Tätigkeit in den Wahlorganen zur Durchführung der Sozialversicherungswahlen
  • Tätigkeit der Versichertenältesten und der Vertrauensmänner
  • Mitgliedschaft in den Organen der Bundesanstalt für Arbeit
  • Tätigkeit in den Organen der als öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausgestatteten Berufskammern
  • Aufgaben in einem Beirat für Landschaftspflege
  • Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen
  • Vertretung in den Organen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie der entsprechenden kommunalen Zusatzversorgungskassen. Die Teilnahme an Sitzungen dieser Organe ist für die Vertreter eine "Ausübung von Dienstgeschäften", sodass es einer Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD nicht bedarf.
  • Beteiligung an Notfalldiensten, es sei denn, die Heranziehung erfolgt auf der Grundlage landesrechtlicher Gesetze in Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten. Dies ist nur gegeben, wenn die gesetzliche Verpflichtung grundsätzlich jedermann in den betreffenden Örtlichkeiten trifft und Befreiungen nur im Hinblick auf sachliche Ausnahmetatbestände vorgesehen sind. Diesen Anforderungen entsprechen nicht die Regelungen, die neben einem hauptamtlichen Dienst freiwillige ehrenamtliche Dienste vorsehen, während von der allgemeinen staatsbürgerlichen Verpflichtung aufgrund der Zahlung von speziellen Abgaben oder Steuern abgesehen wird. Daher sind von der Arbeitsbefreiung nicht mehr erfasst der freiwillige Sanitätsdienst, der freiwillige Feuerlöschdienst, Wasserwehr- oder Deichdienst bzw. Bergwacht- oder Seenotrettungsdienst sowie der Dienst im Katastrophenschutz. In diesen Fällen ergeben sich zwar keine Ansprüche aus dem Tarifvertrag, aber ggf. aus landesrechtlichen Vorschriften (z. B. § 12 FSHG NRW).

    Ansprüche auf Vergütungsersatz aus anderen gesetzlichen Grundlagen sind auch von dem Anspruch auf Freistellung zu trennen.[5]

[1] Siehe dazu auch BAG,...

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