Verkürzung und Verlängerung der Probezeit unterliegen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 PersVG M-V der Mitwirkung. Hinsichtlich der Verlängerung ist sowohl ein Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers erforderlich, als auch die sich § 2 Abs. 4 TV-L und § 2 Abs. 4 TVöD ergebende Höchstdauer von 6 Monaten zu beachten.
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