Unter dem Stichwort "Schichtarbeit" werden sowohl die Wechselschichtarbeit als auch die Schichtarbeit erläutert. Schon der BAT enthält Regelungen zur Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit. Der TVöD hat diese Bestimmungen übernommen, allerdings nicht nur mit redaktionellen, sondern auch mit inhaltlichen Änderungen. Deshalb kann die Rechtsprechung des BAG zu den jeweiligen Regelungen des BAT nicht ohne Weiteres auf den TVöD übertragen werden.

Die nachfolgende Übersicht zeigt, welche Regelungen in den beiden Tarifverträgen zu Wechselschicht- und Schichtarbeit bestehen:

§ 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD (Pausen)

§ 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Ausgleichszeitraum) – § 15 Abs. 1 Satz 3 BAT

§ 6 Abs. 5 TVöD (Verpflichtung zur Leistung von Schichtarbeit) – § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 BAT

§ 6 Abs. 8 TVöD (keine Anwendung von § 6 Abs. 6 und 7 TVöD)

§ 7 Abs. 1 TVöD (Definition der Wechselschichtarbeit) – § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT

§ 7 Abs. 2 TVöD (Definition der Schichtarbeit) – § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT

§ 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD (Überstunden bei Schichtarbeit)

§ 8 Abs. 5 TVöD (Wechselschichtzulage) – § 33a Abs. 1 BAT

§ 8 Abs. 6 TVöD (Schichtzulage) – § 33a Abs. 2 BAT

§ 27 TVöD (Zusatzurlaub) – § 48a BAT

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