Begriff

Eine medizinische Untersuchung des Arbeitnehmers (z. B. als Einstellungsuntersuchung) soll seine Tauglichkeit für die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung bzw. sonstige Risiken für den Arbeitgeber aufgrund des Gesundheitszustands abklären.

Die medizinische Untersuchung dient zudem dazu, Zweifel im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auszuräumen.

Das insoweit grundsätzlich berechtigte Interesse des Arbeitgebers an solchen Untersuchungen ist mit dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (Art. 2 Abs. 1 GG) zum Ausgleich zu bringen. Dies betrifft insbes. Art und Umfang sowie den Anlass für eine medizinische Untersuchung, aber auch den Umfang der durch den Arzt an den Arbeitgeber weiterzugebenden Informationen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Gesetzliche Sonderregelungen zu medizinischen Untersuchungen enthalten § 3 Abs. 4 TVöD, §§ 32 ff. JArbSchG i. V. m. JArbSchUV, § 43 Abs. 1 IfSG, §§ 3 und 4 ArbMedVV, § 81 SeemannsG, die Röntgen- bzw. StrahlenschutzVO (§§ 37 ff. bzw. §§ 60 ff.) sowie § 28 GefahrstoffVO.

Der Anspruch auf krankheitsbedingte Entgeltfortzahlung folgt aus § 3 EFZG, die Regelung zur Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen findet sich in § 275 SGB V.

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