Eine Umsetzung innerhalb der Dienststelle ist die mildeste Maßnahme und durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. § 4 TVöD bzw. § 4 TV-L setzen erst bei der Versetzung an, die anders als oft im Sprachgebrauch verwendet, eine Änderung der Dienststelle oder des Betriebes auf Dauer voraussetzt.[1] Dennoch kann auch bei einer Umsetzung eine räumliche Veränderung, die insbesondere Einfluss auf Anfahrtsweg und -dauer haben, die Folge sein. Der Begriff der Dienststelle ist § 6 LPVG-BB zu entnehmen und daher weiter als der Begriff des Arbeitsortes.
Inhaltlich ist nur solange eine Umsetzung gegeben, wie keine Veränderung des Arbeitsvertrages erfolgt.
Der Mitwirkungstatbestand des § 68 Abs. 1 Nr. 4 LPVG-BB setzt allerdings voraus, dass dies für mehr als 6 Monate erfolgt. Es kommt dabei auf die Absicht der Dienststelle zum Zeitpunkt der Umsetzung an. Ist diese nur für 6 Monate vorgesehen, so findet keine Mitwirkung statt. Wird sie während der Zeit auf einen 6 Monate übersteigenden Zeitraum verlängert, löst dieses Vorhaben die Mitwirkung aus. Problematisch sind die Fälle, wenn nach 6 Monaten und einer Unterbrechung abermals für 6 Monate umgesetzt werden soll. Nach dem Wortlaut wäre keine Mitwirkung gegeben. Gerade diese Fälle bedürfen aber einer Missbrauchskontrolle.
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