Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendung der Pfandrechtsvorschriften.

Rn 3 § 1128 III verweist wegen der Rechtsstellung des Hypothekars auf die Bestimmungen über das Pfandrecht an Forderungen (§§ 1279 ff); diese Stellung erwirbt er kraft Gesetzes mit Abschluss des Versicherungsvertrags (nicht erst mit Eintritt des Versicherungsfalls; aA LG Darmstadt VersR 79, 418) und ohne Beschlagnahme. Er kann deshalb vor Fälligkeit der Hypothek Zahlung an d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1173 BGB – Befriedigung durch einen der Eigentümer.

Gesetzestext (1) 1Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. 2Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und ...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / F. Anhangangaben

Tz. 231 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 IFRS 2 verlangt umfangreiche Anhangangaben, die dem Bilanzleser erläutern, wie Ermessenspielräume ausgeübt worden sind. Die Angaben betreffen Eigenart und Umfang anteilsbasierter Vergütungen, die in der Berichtsperiode existieren (IFRS 2.44), Methoden, die bei der Ermittlung beizulegender Zeitwerte angewendet wurden (IFRS 2.46 und 2.48) und Aus...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel XIV: Kombinierte Ab... / I. Abgrenzung des Kombinierungskreises

Tz. 14 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Kombinierte Abschlüsse werden typischerweise im Zusammenhang mit Kapitalmarkttransaktionen oder M&A-Aktivitäten erstellt. Hintergrund ist regelmäßig, dass das Investitionsobjekt eine oder mehrere ökonomisch abgrenzbare Aktivitäten umfasst, die in der Vergangenheit weder als rechtliche Einheit noch als (Teil-)Konzern organisiert war. Entsprech...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rn. 5 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Sowohl für den SolZ als Ergänzungsabgabe wie auch für die KiSt als Zuschlagsteuer finden die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung von LSt und über die Haftung entsprechende Anwendung (Stache in Bordewin/Brandt, § 38 EStG Rz 24f (November 2013)). Rn. 6 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Ebenso wie die Vorauszahlung gemäß § 37 EStG betrifft der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schuldschein.

Rn 3 Ein Schuldschein iSd § 371 ist jede die Schuldverpflichtung begründende oder auch nur bestätigende Urkunde, die der Schuldner zum Beweis für das Bestehen der Schuld ausstellt (BGH WM 76, 974). Sie muss den wesentlichen Inhalt der Schuld in einer als Beweis geeigneten Weise wiedergeben (vgl RGZ 117, 59, 60). Auf die Rechtsnatur der zugrunde liegenden Forderung kommt es n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Voll- und Teilpfändung, künftige Forderungen.

Rn 72 Das Pfandrecht erfasst die Forderung in ihrem tatsächlichen Bestand bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses (St/J/Würdinger § 829 Rz 72). Ergibt sich aus dem Pfändungsbeschluss keine ausdrückliche Einschränkung, wird die Forderung des Schuldners ggü dem Drittschuldner zugunsten des Gläubigers auch dann in voller Höhe gepfändet, wenn sich die titulierte Forderung auf ei...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Bestehen einer Verpflichtung am Abschlussstichtag

Rn. 26 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Die Angabepflicht des § 251 umfasst grds. sämtliche Haftungsverhältnisse, die durch am Abschlussstichtag bestehende vertragliche Vereinbarungen konkretisiert sind. Anzugeben sind auch strittige, künftige und bedingte Haftungsverhältnisse oder Haftungsverhältnisse für bedingte oder strittige Schulden Dritter, wenn eine Inanspruchnahme unabhäng...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsvoraussetzungen.

Rn 3 § 246 setzt eine zu verzinsende Schuld voraus. Als solche kommt praktisch zwar nur eine Geldschuld in Betracht (s hierzu §§ 244, 245 Rn 8–11), theoretisch können aber kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung auch andere, auf die Leistung vertretbarer Sachen gerichtete Schulden verzinslich sein; der Wortlaut des § 246 ist zumindest nicht auf Geldschulden beschränkt (Schmi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1164 BGB – Übergang der Hypothek auf den Schuldner.

Gesetzestext (1) 1Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. 2Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldne...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Grundsätze.

Rn 5 Der Grundstückseigentümer und der im Vollstreckungstitel genannte Schuldner müssen identisch sein. Identität ist nicht gegeben, wenn im Urt eine BGB Gesellschaft verurteilt ist, die Hypothek aber am Grundbesitz eines der Gesellschafter eingetragen werden soll (BayObLG NJW-RR 02, 991 [BayObLG 14.02.2002 - 2 Z BR 176/01]). Der Prüfungsumfang des GBA kann bei behördlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abs 2.

Rn 5 Ungewiss ist ein Recht, wenn sein rechtlicher Bestand oder die Person des Berechtigten zweifelhaft ist (BGH NJW 52, 138, 139 [BGH 22.11.1951 - IV ZR 37/51]). Unsicher ist es, wenn nur seine wirtschaftliche oder tatsächliche Verwertung zweifelhaft ist (BGH aaO). Entspr gilt für Verbindlichkeiten. Einzelfälle (vgl MüKo/Lange Rz 7): Unsicher ist grds ein Nacherbenanwartsch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ad) Zurückbehalt von WG

Rn. 159 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Sofern nicht wesentliche Betriebsgrundlagen von dem Veräußerer zurückgehalten werden, ändert dies an der begünstigten Betriebsveräußerung nichts (BFH v 26.05.1993, BStBl II 1993, 710). Werden nicht wesentliche Betriebsgrundlagen nach der Betriebsveräußerung in das PV übernommen o an Dritte weiterveräußert, gehört der daraus entstehende Verä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Endvermögen ist in § 1375 als Nettovermögen definiert; dasjenige, was dem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten an dem jeweiligen Stichtag gehört. Wegen der Anerkennung negativen Anfangsvermögens sind auch beim Endvermögen Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen, weshalb die bloße Reduzierung vorhandener Schulden einen Zugewinn darstellt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. § 778 I.

Rn 3 Gemäß § 778 I ist die Zwangsvollstreckung in das eigene Vermögen des Erben wegen Nachlassverbindlichkeiten ausgeschlossen, wenn diese nicht gleichzeitig auch Eigenschulden des Erben sind. Zu den Nachlassverbindlichkeiten iSd § 1967 II BGB gehören nicht nur die vom Erblasser herrührenden Schulden, sondern auch die Verbindlichkeiten, die aus dem Erbfall und in der Person ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Persönliche Reichweite.

Rn 9 Die persönliche Reichweite der Haftung erstreckt sich auf alle Personen, die bei Begründung der Verbindlichkeit Gesellschafter der Außen-GbR waren (vgl für ausgeschiedene Gesellschafter § 736 II iVm § 160 HGB) auch den Treuhänder-Gesellschafter, nicht aber den offenen oder verdeckten Treugeber (BGH DStR 09, 335 [BGH 11.11.2008 - XI ZR 468/07]; 1920). Eintretende Gesells...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) ABC der unentgeltlichen Vorgänge

Rn. 96 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Erbfall Mit dem Erbfall tritt der Erbe/die Erbengemeinschaft ipso jure im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zivilrechtlich in die Rechtsstellung des Erblassers ein (§ 1922 BGB). Der Erwerb von Todes wegen, unabhängig davon, ob der Erblasser testamentarisch die Erbfolge (§§ 1924ff. BGB) verfügt hat o ob die gesetzliche Erbfolge (§§ 2064ff. BGB) e...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung

Rn. 21 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 § 251 verlangt mit Ausnahme des Wechselobligos die Konkretisierung angabepflichtiger Risiken durch unmittelbare vertragliche Bindungen. Bei unklarer Rechtslage ist im Zweifel eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung anzunehmen (vgl. HdJ, Abt. III/9 (2000), Rn. 10). Nur auf gesetzliche Vorschriften beruhende mögliche Haftungen (z. B. S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zeitpunkt.

Rn 6 Das Gesetz definiert den für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Nach stRspr des BGH (NJW 88, 2034; vgl auch BVerfG NJW 93, 2926) sind maßgeblich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Auf diesen Zeitpunkt darf allerdings nicht starr abgestellt werden. Einkommensentwicklungen prägen die ehelichen Lebensver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wesen und Bedeutung der Bürgschaft.

Rn 1 Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten, in dem sich der Bürge einseitig ggü dem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeit des Dritten (des Hauptschuldners) einzustehen (Schuldhelfer). Aufgrund des Vertrages tritt der Bürge für eine fremde Schuld ein (Interzedent). Die Bürgschaft dient der Sicherung des Gläubigers. Dieser...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Maß des Familienunterhalts.

Rn 2 Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion zu leisten. Der Anspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie, nicht nur der Ehegatten, sondern auch der gemeinsamen Kinder und der ihnen gleichstehenden Personen, soweit sie unterhaltsberechtigt sind (eingehend Graba NZFam 19, 49). Aus § 1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Ermittlungsgrundsätze

Rn. 714 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 § 16 Abs 2 EStG verweist auf § 4 und § 5 EStG und damit auf die grundlegenden Gewinnermittlungsvorschriften, die auch bei der Ermittlung des Buchwerts des BV zu berücksichtigen sind. Im Hinblick auf die letzte Schlussbilanz ergeben sich diese Ansatz- und Bewertungsvorschriften bereits aus § 242 HGB iVm § 140 AO, soweit eine entsprechende Bi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Gewinnermittlung und Aufgabebilanz

Rn. 1212 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Nach Ausgrenzung der Geschäftsvorfälle, die den laufenden Gewinn beeinflussen, ist der Aufgabegewinn zu ermitteln. Hierzu bieten sich drei Methoden an (vgl Schoor, StBP 2006, 179): Erstellung einer Aufgabebilanz und Vergleich des Aufgabe-Endvermögens mit dem Aufgabe-Anfangsvermögen; Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen, die mit de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nachlasserbenschulden.

Rn 10 Bei Nachlasserbenschulden handelt es sich um Verbindlichkeiten, die durch Rechtshandlungen (›Eigenhandlungen‹), also nicht zwingend Willenserklärungen (BGH ZEV 20, 29) des Erben anlässlich eines Erbfalls iRd ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entstehen. Dies sind grds Eigenschulden des Erben, für die sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben haftet (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich und Voraussetzungen.

Rn 2 Die Vorschrift gilt für Fälle der Leistung an Erfüllungs statt. Auf eine Leistung erfüllungshalber und die Begründung einer neuen Schuld ist sie nicht, auch nicht analog, anwendbar (RGZ 65, 79, 81). Rn 3 Sie setzt ferner voraus, dass es sich bei dem betreffenden Leistungsgegenstand um eine Sache, eine Forderung oder ein anderes Recht handelt. Nur für solche ersatzweise g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung zu anderen Leistungen.

Rn 2 Nicht unter § 1360b fallen Leistungen, die keine Unterhaltsleistungen darstellen, etwa Aufwendungen zur Vermögensbildung. Haften Ehegatten als Gesamtschuldner, ohne dass die zu tilgende Schuld der Deckung des Familienunterhalts dient, greift § 1360b nicht. Grds besteht im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten eine Ausgleichspflicht, nach der jeder Ehegatte die Hälfte d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Interessenkollisionen.

Rn 12 Wegen der verselbstständigten Normstruktur des § 181 kommt eine generelle Anwendung des § 181 in den Fällen einer Interessenkollision nicht in Betracht (BGHZ 91, 334, 337; Staud/Schilken Rz 34). Zu fordern ist eine materielle Personenidentität auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts, die lediglich nach außen verdeckt ist (MüKo/Schubert Rz 41). Hieran fehlt es, wenn der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abgrenzung zur Bürgschaft.

Rn 54 Sowohl die Bürgschaft als auch der Schuldbeitritt gewähren dem Gläubiger einen Anspruch gegen einen Mithaftenden als zusätzliche Sicherheit. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen diesen alternativen, sich gegenseitig ausschließenden (BVerwG NVwZ 18, 993, 994 [BVerwG 12.03.2018 - BVerwG 10 B 25.17] Rz 12) Formen der Mithaft ist, ob eine selbstständige Schuld (dann Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bürgschaft.

Rn 16 IGgs zur Schuldübernahme u zum Schuldbeitritt haftet der Bürge akzessorisch nur für die fremde Schuld des Hauptschuldners. Die Gemeinsamkeit mit dem Schuldbeitritt ist darin zu sehen, dass sie dem Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit gg einen Mithaftenden verschafft. Bei der Abgrenzung ist zu prüfen, ob mit der Zusage eine selbstständige oder nur eine angelehnte Schul...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Geldschuld.

Rn 8 Die Geldschuld ist das auf Geld als Leistungsobjekt gerichtete Schuldverhältnis. Sie ist gerichtet auf Verschaffung der durch das Geld abstrakten Vermögensmacht; sie ist damit Wertverschaffungsschuld. Im Gegensatz dazu ist die auf eine einzelne Münze oder auf eine bestimmte Münzsorte gerichtete Schuld eine Sachschuld und letztere damit eine Gattungsschuld. Solche Geldso...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Pfändung mehrerer Forderungen, alternative Pfändung.

Rn 80 Die gleichen Grundsätze gelten bei der Pfändung mehrerer Forderungen des Schuldners gegen einen Drittschuldner zugunsten des Gläubigers. Eine solche Pfändung kann auf Antrag durch einheitlichen Beschl erfolgen, es sei denn, schutzwürdige Interessen des Drittschuldners stehen dem entgegen. Auch eine Geldforderung und ein sonstiges Recht können in einem einheitlichen Bes...mehr

Lexikonbeitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Rahmengrundsätze

Rn. 58 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 In der Bilanz sind die VG, die Schulden, das EK sowie bestimmte Abgrenzungsposten und in der GuV die Erträge und Aufwendungen der abgelaufenen Periode des UN abzubilden. Buchführung und JA sind somit ein Abbildungsmodell des wirtschaftlichen Geschehens im UN. Eine aussagefähige Abbildung des wirtschaftlichen Geschehens muss den grundlegenden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. 2Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Erfüllungswahlrecht steht der Gegenseite (dem Mitarbeiter) zu

Tz. 202 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Lässt ein Unternehmen der Gegenpartei die Wahl, ob eine anteilsbasierte Vergütungstransaktion in bar oder durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten beglichen werden soll, liegt die Gewährung eines zusammengesetzten Finanzinstruments vor. Folglich sind die Schuldkomponente, die das Recht der Gegenpartei auf Barvergütung beinhaltet, und d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 788 BGB – Valutaverhältnis.

Gesetzestext Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt. Rn 1 § 788 betrifft das Verhältnis zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger (Valutaverhältnis...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / II. Illustrierendes Beispiel

Tz. 201 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Nachfolgendes Beispiel verdeutlicht Ansatz, Erst- und Folgebewertung bei vergütungshalber Gewährung virtueller Optionen (vgl. IFRS 2.IG19, Beispiel 12). Ein Beispiel, in dem sehr anschaulich die unterschiedliche Behandlung von realen und virtuellen Optionen in Abhängigkeit vom Ausscheiden der Mitarbeiter und der Kursentwicklung demonstriert ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Identität des Leistungsinteresses.

Rn 5 Ein Gesamtschuldverhältnis entsteht nur dann, wenn die Pflichten der Befriedigung desselben Leistungsinteresses dienen. Verlangt wird keine vollständige Übereinstimmung des Leistungsinhalts, ausreichend ist vielmehr eine besonders enge Verwandtschaft (BGHZ 43, 227, 233). Dass die Pflichten der Beteiligten auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, schadet nicht (RG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Norm betrifft den bei Grundstückskaufverträgen häufigen Fall, dass der Käufer die hypothekarisch gesicherte Schuld des Verkäufers – idR in Anrechnung auf den Kaufpreis – übernimmt. Sie erleichtert u vereinfacht die nach § 415 notwendige Genehmigung u trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass der Gläubiger normalerweise nichts gg die Schuldübernahme einzuwenden hat, da ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 11 Durch das selbstständige Schuldversprechen zur Sicherung einer bestehenden Schuld wird konstitutiv eine neue Verpflichtung begründet, und zwar im Zweifel erfüllungshalber (§ 364 II) zur Erleichterung der Rechtsverfolgung (vgl München NJW-RR 88, 950, 951, Ehmann WM 07, 329, 330). Der Gläubiger kann also nach wie vor auf das Grundgeschäft zurückgreifen. Aufgrund der Abst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick und Zweck.

Rn 1 § 371 ergänzt § 368. Das Beweisinteresse des Schuldners ist nicht nur positiv darauf gerichtet, eine Quittung zu erhalten. Er hat ein ebenso berechtigtes Interesse, vom Gläubiger noch eine in dessen Hand befindliche Schuldurkunde für die Forderung zu erhalten, um negativ den Anschein des Weiterbestehens der Forderung zu beseitigen. Hierfür ist er auf einen schuldrechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erlöschen oder Übernahme der Hauptschuld.

Rn 63 Aufgrund der Akzessorietät der Bürgschaftsverbindlichkeit (s Vor § 765 Rn 10) erlischt die Bürgschaft bei Untergang der Hauptschuld (§ 767 Rn 5), nicht aber durch pactum de non petendo zwischen Hauptschuldner und Gläubiger (der nur zu einer Einrede führen kann: § 768 Rn 9). Lebt die Hauptschuld wieder auf – ggf durch Anfechtung, für die der Gläubiger die Beweislast trä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufgebotsverfahren.

Rn 2 Die Aufforderung zur Anmeldung der Forderung erfolgt durch Veröffentlichung im BAnz und in der für die amtlichen Mitteilungen des Nachlassgerichts bestimmten Zeitung, II 1. Für die Durchführung der Veröffentlichung ist das Nachlassgericht nicht zuständig, weil es sich nicht um eine Angelegenheit nach § 342 FamFG, noch um eine nach § 433 FamFG handelt; der Miterbe muss d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Prozessuales.

Rn 13 Die Vorschrift ist vAw zu beachten, sobald der Tatsachenvortrag in den Rechtsstreit eingeführt wird. Der verklagte Erbe ist in den Fällen der §§ 2060, 2061 nur anteilig zu verurteilen, wobei es des Vorbehalts nach § 780 ZPO nicht bedarf, weil der Einwand des Miterben aus § 2060 nur auf die Beschränkung der Schuld, nicht aber auf eine Haftungsbeschränkung gerichtet ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten.

Rn 10 Die Haftung des Gesellschafters, der etwa durch Gesellschafterbeschluss oder aufgrund eines Eintrittsrechts (§ 727 Rn 10) in die GbR neu eintritt, wird anders als bei der Personenhandelsgesellschaft (§ 130 HGB) im BGB nicht geregelt. Der BGH hat für die GbR die entspr Anwendung des § 130 HGB entschieden (BGH NJW 03, 1803, 1804 [BGH 07.04.2003 - II ZR 56/02]), womit der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1476 BGB – Teilung des Überschusses.

Gesetzestext (1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen. (2) 1Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. 2Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet. Rn 1 Sind die Gesamtgutsverb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Teilleistungen des Darlehensnehmers (Abs 3 S 1 u 2).

Rn 12 III 1 u 2 gelten nicht für Immobiliardarlehen (IV 2, vor dem 21.3.16 [§ 491 Rn 7] § 503 I aF). Teilleistungen darf der Darlehensgeber – abw von § 266 – nicht zurückweisen (III 2). Bei mehreren Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aus selbstständigen Schuldverhältnissen erfolgt die Anrechnung von Leistungen, die zur Tilgung sämtlicher Schulden nicht ausreichen, nach §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1104 Art 27 EuPartVO – Reichweite des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anzuwendende Recht regelt unter anderemmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Rn 23 Miet- und Pachteinnahmen sind Einkünfte aus der Nutzung eines Vermögens. Wegen denkbarer Schwankungen (etwa vorübergehender Wohnungsleerstand) ist im Zweifel ein Mehrjahresdurchschnitt bei der Einkommensermittlung zugrunde zu legen (BGH FamRZ 07, 1532). Bei Miet- und Pachteinnahmen handelt es sich um Überschusseinkünfte (§ 2 II 2 EStG). Sie sind durch Abzug der Werbung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1487 BGB – Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge.

Gesetzestext (1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 1419, 1422 bis 1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der §§ 1436, 1445; der überlebende Ehegatte hat die r...mehr