Gesetzestext

 

Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt.

 

Rn 1

§ 788 betrifft das Verhältnis zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger (Valutaverhältnis). Zentraler Regelungsgehalt ist, dass die Anweisung keine Zahlung darstellt. Das entspricht dem allg Grundsatz des § 364 II. Die Regelung gilt jedoch nicht nur, wenn die Anweisung der Tilgung einer Schuld zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger dienen soll, sondern auch, wenn mit dieser andere Zwecke verfolgt werden (zB Darlehenshingabe, Schenkung). Die Regelung ist entspr auch auf den Scheck anwendbar (LG Braunschw WM 79, 735; MüKo/Habersack Rz 3; kritisch Soergel/Schnauder Rz 4; BeckOGKBGB/Körber Rz 18).

 

Rn 2

Abgesehen von den §§ 788 f bestimmt sich die Rechtsbeziehung zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger (Valutaverhältnis) nach dem zugrunde liegenden Kausalverhältnis. Dies gilt va für die Frage, ob der Anweisungsempfänger eine Verpflichtung zur Einziehung hat oder ob er bei Nichtzahlung durch den Angewiesenen Rückgriff gegen den Anweisenden nehmen kann. Bei einer zahlungshalber erteilten Anweisung wird regelmäßig die Vereinbarung zugrunde liegen, dass sich der Anweisungsempfänger zunächst an den Angewiesenen halten soll und sich erst bei Nichteinlösung der Anweisung wegen der ursprünglichen Schuld an den Anweisenden halten darf (MüKo/Habersack Rz 4; Staud/Marburger Rz 5; Grüneberg/Sprau Rz 3). Eine Gewährleistungspflicht des Anweisenden für die Zahlung des Angewiesenen wird idR nur bei einer entgeltlichen Erteilung der Anweisung in Betracht kommen (BeckOKBGB/Gehrlein Rz 2; Staud/Marburger Rz 4; aA MüKo/Habersack Rz 4).

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