Rn 2

Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion zu leisten. Der Anspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie, nicht nur der Ehegatten, sondern auch der gemeinsamen Kinder und der ihnen gleichstehenden Personen, soweit sie unterhaltsberechtigt sind (eingehend Graba NZFam 19, 49). Aus § 1353 lässt sich kein Anspruch auf finanzielle Unterstützung von Angehörigen eines Ehegatten oder sonstigen in der Familie lebenden Person ableiten. Allerdings umfasst der Familienunterhalt des berechtigten Ehegatten Unterhaltsleistungen für Personen, die im gegenseitigen Einvernehmen in den Haushalt aufgenommen wurden und bei denen eine Einstellung entsprechender Leistungen nicht ohne Weiteres zumutbar ist. Das Maß des Familienunterhalts bestimmt sich nach den familiären Verhältnissen. § 1578 kann als Orientierungshilfe herangezogen werden (BGH FamRZ 13, 363). Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Eine zu üppige Lebenshaltung bleibt ebenso außer Betracht wie eine zu dürftige Lebensgestaltung (BGH FamRZ 07, 1532). Ein übermäßiger Aufwand einerseits und eine sparsame Haushaltsführung andererseits können jedoch entspr einem allg objektiven Maßstab, der sich an den gleichartigen Lebensverhältnissen anderer Familien und nicht ausschließlich an der Höhe des verfügbaren Einkommens orientiert, korrigiert werden (BGH FamRZ 18, 260). Maßgebend sind neben dem Einkommen die berufliche und soziale Stellung des Unterhaltsberechtigten und dessen Herkunft, Ausbildung und Bildung (BGH FamRZ 04, 370; ›sozialer Rahmen‹). Bei aushäuslicher Unterbringung des pflegebedürftigen Ehegatten richtet sich der Anspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente. Dem Pflichtigen ist – anders als bei häuslichem Zusammenleben, bei dem es auf die Leistungsfähigkeit nicht ankommt (BGH FamRZ 06, 1010) – der eheangemessene Selbstbehalt zu belassen (BGH FamRZ 16, 1142; Kobl FamRZ 17, 2016; krit. Schürmann FamRZ 17, 937), um auch beim Familien- wie beim Trennungsunterhalt eine übermäßige Belastung beim Pflichtigen, etwa durch Pflegekosten, zu vermeiden. Der Halbteilungsgrundsatz ist zu wahren (BGH FamRZ 12, 281; offengelassen von BGH FamRZ 16, 1142: ›aber naheliegend‹). Der Anspruch gem §§ 1360, 1360a kann wie nach § 1578 unter den nach den Leitlinien und Tabellen vorgesehenen Unterhalt sinken (BGH NJW 95, 1486 [BGH 22.02.1995 - XII ZR 80/94]).

 

Rn 3

Übersicht zu den üblichen finanziellen Aufwendungen iRd Haushaltsführung und zu den zu deckenden persönlichen Bedürfnissen (vgl auch BGH FamRZ 13, 363; 92, 291):

  • Aufwendungen für Wohnen (BGH FamRZ 18, 775) (Miete, Mietnebenkosten, Zahlung der Annuitäten für das Familienheim).
  • Aufwendungen für Verpflegung, Kleidung, Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege
  • Aufwendungen für Erholung, Urlaub (BGH FamRZ 13, 363), Freizeitgestaltung und gesellschaftliche Verpflichtungen (Ddorf FamRZ 67, 43)
  • Beiträge für Verbände, Organisationen, Aufwand für geistige, künstlerische (BGH FamRZ 95, 537), politische Aktivitäten
  • Aufwendungen für Krankheits- und Altersvorsorge (BGH FamRZ 13, 363; 05, 1817; bedenklich BGH FamRZ 15, 1172 (zum Elternunterhalt) wonach die Altersvorsorge nur dem erwerbstätigen Ehegatten obliege, vgl auch Hauß FamRZ 15, 1175: ›Rückschritt in die Versorgerehe‹)
  • Krankheitskosten, die nicht anderweitig gedeckt sind, etwa iR einer Krankenversicherung (BGH FamRZ 05, 1071). Auch die Kosten einer medizinisch-indizierten Kur oder Aufwendungen für eine besondere Ernährung durch Diät- oder Schonkost (Karlsr FamRZ 98, 1435) können zum Unterhaltsbedarf zählen, soweit nicht ein vorrangiger Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft besteht (Ddorf FamRZ 94, 396)
  • Beiträge für sonstige Versicherungen (Haftpflicht-, Hausrat-, Rechtsschutzversicherung)
  • Anschaffung und Betrieb eines Kraftfahrzeugs (BGH FamRZ 92, 291), etwa Steuer, Versicherung, Benzin, Reparaturen etc bzw Kosten für öffentliche Verkehrsmittel
  • Kosten für die Pflege eines kranken oder behinderten Familienmitglieds, soweit diese Kosten nicht anderweitig sichergestellt sind (BGH FamRZ 93, 411; Ddorf NJW 02, 1353)
  • Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse (Sport, Hobbys etc, vgl BGH FamRZ 84, 169)
  • Die Ausbildung eines Ehegatten, wenn dies dem gemeinsamen Lebensplan oder aus anderen Gründen bei objektiver Betrachtung dem Gebot vernünftiger Lebensgestaltung entspricht. Ein einseitig ohne triftigen Grund gefasster Entschluss, eine weitere Ausbildung zu absolvieren, kann dagegen keine Finanzierungspflicht des Ehegatten auslösen (BGH FamRZ 85, 353).
  • Auch der Lebensbedarf gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder ist sicherzustellen. Da § 1360a I nicht von ehelichen Kindern spricht, sind auch voreheliche Kinder erfasst, sofern sie gemeinsame Kinder beider Eheleute sind. Die Eigenschaft als gemeinsames Kind entfällt mit rechtskräftiger Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach §§ 1599, 1600d IV. Ein adoptiertes Kind ist ein gemeinsames Kind, §§ 1741 II 2, 1754 I. Auch im Fall eines unter

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