Gesetzestext

 

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.

(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.

(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

 

Rn 1

Die gesetzliche Überschrift der Norm ist insoweit irreführend, als dass nicht sämtliche Wirkungen der Annahme, sondern lediglich die Schaffung einer rechtlichen Stellung als (ggf gemeinsames) Kind des bzw der Annehmenden geregelt wird. Weitere Wirkungen der Aussprache der Adoption, wie das Erlöschen der bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse oder auch die Namensänderung, werden durch die drei folgenden Vorschriften geregelt.

 

Rn 1a

Die Wirkung der Annahme wird differenziert geregelt für den Fall der gemeinsamen Annahme durch Eheleute einerseits und die Annahme durch eine Einzelperson andererseits. Im Falle der gemeinsamen Annahme oder der Stiefkindadoption erhält das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes (I), sodass in letzterem Fall dieselbe Rechtssituation geschaffen wird wie bei einer gemeinsamen Annahme durch Eheleute.

 

Rn 2

Nimmt eine Einzelperson ein Kind an, so erhält das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (II).

 

Rn 3

Die elterliche Sorge steht, wie bei ehelicher Geburt eines Kindes, beiden Eltern gemeinsam zu (III). Im Falle der Adoption durch eine Einzelperson gem II steht die elterliche Sorge für das angenommene Kind dieser allein zu. Bei der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes (§ 1766a).

 

Rn 4

Mit Wirksamkeit der Annahme erlischt eine Vormundschaft, weil deren Voraussetzungen entfallen (§§ 1773, 1882), da nun die elterliche Sorge von dem bzw den Annehmenden ausgeübt wird.

 

Rn 5

Aufgrund der Stellung als Kind tritt im Eheschließungsrecht ein Eheschließungsverbot (§ 1308 I) ein, von dem aber bei einer bloßen Verwandtschaft in der Seitenlinie eine Befreiung erteilt werden kann (§ 1308 II). Im Fall einer den eherechtlichen Vorschriften zuwiderlaufenden Eheschließung zwischen dem Annehmendem und angenommenem Kind oder dessen Abkömmlingen erfolgt mit der Eheschließung die Aufhebung der Annahme (§ 1766).

 

Rn 6

Wird ein Kind von einer Person angenommen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, verliert das Kind mit der Annahme die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn es gleichzeitig die des Annehmenden erwirbt (§§ 17 I Nr 4, 27 StAG). Für den automatischen Verlust der Staatsangehörigkeit muss der Erwerb der Staatsangehörigkeit die unmittelbare Folge der ausgesprochenen Adoption sein und darf nicht etwa noch von einem Antrag abhängig sein (Nr. 27.1 S 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)). Ein solcher Erwerb ist insb dann nicht gegeben, wenn der Angenommene bereits vor der Adoption die Staatsangehörigkeit des Annehmenden neben der deutschen Staatsangehörigkeit erworben hatte (Karlsr FamRZ 22, 293, 294). Zu einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kommt es nach § 27 S. 3 StAG auch dann nicht, wenn das Kind auch nach der Adoption mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt.

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