Gesetzestext

 

1Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. 2§§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.

 

Rn 1

Die Annahme als Kind ist ein Ehehindernis (§ 1308 I). Eine Befreiung von diesem Ehehindernis ist auf Antrag trotz durch Adoption begründeter rechtlicher Verwandtschaft möglich, wenn die Eheschließenden nur in der Seitenlinie verwandt sind (§ 1308 II).

 

Rn 2

Ein Verstoß gg dieses Ehehindernis berührt nicht die Wirksamkeit der Ehe und führt mangels Nennung des § 1308 in § 1314 auch nicht zur Aufhebbarkeit der Ehe (MüKoBGB/Wellenhofer, 8. Aufl 2019, § 1308 Rz 4). Für das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis zwischen den Ehepartnern ordnet die Norm die Aufhebung an. Die Regelung erfasst neben dem Annehmenden und dem Angenommenen auch die Eheschließung mit Kindern des Angenommenen.

 

Rn 3

Aufgrund des Ausschlusses der §§ 1764, 1765 kommt es weder zu einem Wiederaufleben der durch die Adoption erloschenen Verwandtschaftsverhältnisse noch treten namensrechtliche Änderungen ein.

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