Rn 1

Die Norm betrifft den bei Grundstückskaufverträgen häufigen Fall, dass der Käufer die hypothekarisch gesicherte Schuld des Verkäufers – idR in Anrechnung auf den Kaufpreis – übernimmt. Sie erleichtert u vereinfacht die nach § 415 notwendige Genehmigung u trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass der Gläubiger normalerweise nichts gg die Schuldübernahme einzuwenden hat, da ihm das Grundstück weiter als Haftungsgrundlage zur Verfügung steht. Zugleich soll ein Auseinanderfallen von dinglicher u persönlicher Haftung nach Möglichkeit verhindert werden (RGZ 128, 68, 71 f). Die Vorschrift schließt es trotz des missverständlichen Wortlauts in I 1 (›nur‹) nicht aus, dass die Schuld auch nach Maßgabe der §§ 414, 415 übernommen werden kann, dh ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 416 (RGZ 63, 42, 50 f).

 

Rn 2

§ 416 setzt voraus, dass der Veräußerer zugleich der persönliche Schuldner ist (BGH LM Nr 1). Die Vorschrift gilt entspr für die Sicherungsgrundschuld (Braunschw MDR 62, 736). Auf die Schiffshypothek ist sie nicht anwendbar. Für den Grundstückserwerb im Wege der Zwangsversteigerung verweist § 53 ZVG auf § 416.

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