Rn 80

Die gleichen Grundsätze gelten bei der Pfändung mehrerer Forderungen des Schuldners gegen einen Drittschuldner zugunsten des Gläubigers. Eine solche Pfändung kann auf Antrag durch einheitlichen Beschl erfolgen, es sei denn, schutzwürdige Interessen des Drittschuldners stehen dem entgegen. Auch eine Geldforderung und ein sonstiges Recht können in einem einheitlichen Beschl gepfändet werden (Zö/Herget § 829 Rz 6a). Ist der Schuldner nur über einzelne Verfahrensgegenstände anzuhören, kann dennoch ein einheitlicher Beschl ergehen (abw LG Berlin Rpfleger 93, 167). Ergibt sich aus dem Pfändungsbeschluss keine Einschränkung, werden die Forderungen in voller Höhe gepfändet. Bei einer Teilpfändung bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld unterliegt jede der gepfändeten Forderungen der Pfandverstrickung in Höhe der Schuld. Der Gläubiger muss die titulierte Forderung nicht auf die einzelnen gepfändeten Forderungen aufteilen (BGH NJW 75, 738f [BGH 22.01.1975 - VIII ZR 119/73]).

 

Rn 81

Eine alternative Pfändung des einen oder anderen Rechts ist zulässig, wenn nur eines bestehen kann (Musielak/Voit/Flockenhaus § 829 Rz 3). Sonst ist die Pfändung zu unbestimmt (LG Stuttgart Rpfleger 77, 331), doch kann in einem solchen Gesuch ein zulässiger Antrag auf kumulative Pfändung enthalten sein (St/J/Würdinger § 829 Rz 40).

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