Rn 2

Nicht unter § 1360b fallen Leistungen, die keine Unterhaltsleistungen darstellen, etwa Aufwendungen zur Vermögensbildung. Haften Ehegatten als Gesamtschuldner, ohne dass die zu tilgende Schuld der Deckung des Familienunterhalts dient, greift § 1360b nicht. Grds besteht im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten eine Ausgleichspflicht, nach der jeder Ehegatte die Hälfte der Schulden tragen muss. In der intakten Ehe begründen Eheleute aber durch ihre eheliche Lebensgestaltung eine abw Handhabung iSd § 426 I Hs 2. Will sich ein Ehegatte die Rückforderung von Mehrleistungen für den Fall der Trennung vorbehalten, muss er dies zum Ausdruck bringen (BGH FamRZ 02, 739). Die Auslegungsregel gilt auch für überobligatorische Leistungen, für die keine laufende Vergütungspflicht besteht (BGH NJW 95, 1486 [BGH 22.02.1995 - XII ZR 80/94]). Bei Mitarbeit im Erwerbsgeschäft des anderen Ehegatten ist zu berücksichtigen, dass eine derartige Tätigkeit regelmäßig schon keine Unterhaltsleistung darstellt und (Vergütungs-)Ansprüche entweder aus Vertrag, Ehegatteninnengesellschaft oder ausnahmsweise nach § 313 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Nur für den Ausnahmefall, in dem unterhaltsrechtlich eine Mitarbeit geschuldet wird, ein Ehegatte aber mehr mitarbeitet als er unterhaltsrechtlich schuldet, greift § 1360b mit der Folge, dass er Ersatz für die Mehrleistung im Zweifel nicht verlangen kann.

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