Entscheidungsstichwort (Thema)

Tilgung der Belastungen für ein von der Familie bewohntes Einfamilienhaus

 

Leitsatz (amtlich)

Werden während einer bestehenden Ehe die Belastungen für das von der Familie bewohnte Einfamilienhaus von einem Ehegatten über mehrere Jahre allein übernommen, lässt dies auch dann auf eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 BGB schließen, wenn das Hausgrundstück im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht und die Eheleute bei der Übertragung des Miteigentums zuvor eine gegenteilige Vereinbarung getroffen hatten.

Soweit mit diesen Leistungen der Wohnbedarf der Familie gedeckt wird, steht § 1360b BGB auch dann einer Rückforderung entgegen, wenn durch die Tilgung von Krediten zugleich das Vermögen des anderen Ehegatten vermehrt wird.

 

Normenkette

BGB §§ 426, 1360b

 

Verfahrensgang

LG Aurich (Urteil vom 06.10.2004; Aktenzeichen 2 O 497/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.10.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Aurich geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 105 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien sind verheiratet und leben seit September 2003 getrennt.

Bereits im Dezember 1995 kam es zu einer vorübergehenden Trennung.

Seinerzeit vereinbarten die Parteien mit notariellem Vertrag der Notarin W. vom 22.12.1995 (UR.-Nr. 386/1995) mit sofortiger Wirkung Gütertrennung. Unter Ziff. 8 dieses Vertrages trafen sie eine Unterhaltsregelung für die Trennungszeit und vereinbarten, dass die Beklagte näher aufgeführte Belastungen für das Hausgrundstück in einem Gesamtumfang von seinerzeit rund 1.185 DM (605 EUR) monatlich übernahm. Ferner übertrug der Kläger seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Hausgrundstück auf die Beklagte. Die Parteien versöhnten sich und lebten in diesem Haus ab Januar 1996 wieder zusammen.

Bis August 2003 wurden die Hausabgaben und Finanzierungsbeiträge zunächst von dem gemeinsamen Konto und in den letzten Jahren von einem durch den Kläger auf seinen Namen eingerichteten Konto bezahlt. Nach endgültiger Trennung der Parteien begehrt der Kläger die Erstattung dieser von ihm mit insgesamt 79.223,77 EUR bezifferten Aufwendungen. Mit dem am 6.10.2004 verkündeten Urteil hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des LG Aurich der Klage hinsichtlich eines Betrages von 39.611,89 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 38.863,33 EUR seit dem 30.4.2004 und auf weitere 748,56 EUR seit dem 25.8.2004 stattgegeben. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung. Sie macht geltend, dass dem Ausgleichsverlangen § 1360b BGB entgegenstehe und beantragt, das Urteil des LG Aurich vom 6.10.2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das vorgetragene Vorbringen der Parteien sowie die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Weitere tatsächliche Feststellungen hat der Senat nicht getroffen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Ausgleich für die von diesem bis zur endgültigen Trennung der Parteien erbrachten Zahlungen für Hausabgaben und -finanzierung zu leisten. Für einen solchen Anspruch fehlt jede rechtliche Grundlage.

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung kommen bereits deshalb nicht in Betracht, weil alle von dem Kläger in der Zeit des Zusammenlebens erbrachten Zahlungen ihren Rechtsgrund in der Ehe haben (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 3. Aufl., Rz. 333, m.w.N.). Dies gilt für alle von dem Kläger erbrachten Leistungen, ohne dass es auf die Vereinbarung über eine abweichende Lastenverteilung ankäme. Denn mit den tatsächlichen Zahlungsvorgängen ist zugleich eine Zuwendung an den anderen Ehegatten verbunden, die ausschließlich nach familienrechtlichen Regeln auszugleichen wäre.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese Vorschrift ist auf die verlangten Gemeindeabgaben ohnehin nicht anwendbar, da sie den Grundstückseigentümer als Alleinschuldner treffen und es folglich an einem Gesamtschuldverhältnis fehlt. Soweit der Kläger einen Zahlungsanspruch auf die von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen für die zur Hausfinanzierung aufgenommenen Darlehen stützt, trifft es zwar zu, dass die Parteien hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten Gesamtschuldner sind. Insoweit steht einem Ausgleichsanspruch aber eine von den Parteien nach Abschluss des notariellen Vertrages getroffene anderweitige Bestimmung entgegen. Es steht den Eheleuten grundsätzlich frei, eine von den allgemeinen ...

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