Rn. 1212
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Nach Ausgrenzung der Geschäftsvorfälle, die den laufenden Gewinn beeinflussen, ist der Aufgabegewinn zu ermitteln. Hierzu bieten sich drei Methoden an (vgl Schoor, StBP 2006, 179):
- Erstellung einer Aufgabebilanz und Vergleich des Aufgabe-Endvermögens mit dem Aufgabe-Anfangsvermögen;
- Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen, die mit der Betriebsaufgabe im Zusammenhang stehen (hierzu s Rn 1216);
- Vergleich des Buchwerts des Aktivvermögens mit seinem gemeinen Wert (eingeschränkt, dazu s Rn 1217).
Rn. 1213
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die noch den laufenden Gewinn beeinflussenden Geschäftsvorfälle spiegeln sich in der Schlussbilanz, die von der Aufgabebilanz zu unterscheiden ist (zur Notwendigkeit einer Aufgabebilanz s Rn 1215) (Kulosa in H/H/R, § 16 EStG Rz 580 (November 2018); Schoor, StBP 2006, 179). Zum noch laufenden Geschäftsbetrieb gehörende Veräußerungsvorgänge beeinflussen also den Buchwert des Reinvermögens, ebenso sonstige sich bilanziell auswirkende Vorgänge wie zB Abschreibungen. Diese sind in der Schlussbilanz zu erfassen.
Rn. 1214
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die Schlussbilanz stellt zum einen das BV zum Ende der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit dar (BFH v 25.04.2018, VI R 51/16, BStBl II 2018, 778). Außerdem dient sie als Ausgangspunkt zur Ermittlung des Aufgabegewinns (BFH v 17.06.1998, XI R 64/97, BStBl II 1998, 727). Sie enthält insoweit das Aufgabe-Anfangsvermögen. In der Aufgabebilanz sind zum einen die Erlöse aus der aufgabebedingten Veräußerung von WG abzubilden, zum anderen die ins PV entnommenen WG, jedoch nicht mehr unter Ansatz des Wertes, der sich unter Anwendung der Vorschriften für die Gewinnermittlung ergibt (§§ 4–7k EStG), sondern unter Ansatz des gemeinen Werts (§ 16 Abs 3 S 7 EStG; BFH v 21.11.2017, VIII R...