Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 17.06.1998 - XI R 64/97

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen als Liebhaberei; Ermittlung des Totalgewinns

Leitsatz (amtlich)

1. Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zusammen.

2. Der Aufgabegewinn läßt sich durch Gegenüberstellung des Aufgabe-Anfangsvermögens und des Aufgabe-Endvermögens ermitteln. Da die Verbindlichkeiten im Anfangs- und Endvermögen jeweils --mangels stiller Reserven-- mit denselben Werten auszuweisen sind, wirken sie sich auf die Höhe des Aufgabegewinns nicht aus.

Orientierungssatz

1. Im Aufgabe-Anfangsvermögen sind die Wirtschaftsgüter mit ihrem Buchwert auszuweisen, während sie im Aufgabe-Endvermögen mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen sind.

2. Hier: Gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen.

3. Längere Verlustperioden reichen für sich allein gesehen nicht aus, um eine Betätigung als "Liebhaberei" anzusehen und dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Bei längeren Verlustperioden muß aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. BFH-Beschluß vom 25.6.1984 GrS 4/82).

4. Anzeichen für das Vorliegen einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit kann eine Betriebsführung sein, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Schlüsse können auch daraus gezogen werden, wie der Steuerpflichtige darauf reagiert, daß er längere Zeit hindurch Verluste erwirtschaftet hat (vgl. BFH-Urteil vom 7.8.1991 X R 10/88).

Normenkette

AO 1977 § 162; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 3

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg ()

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt seit 1977 nebenberuflich eine Fremdenpension; er ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Hauptberuflich war er --zumindest seit 1987-- als Feinmechaniker-Meister nichtselbständig tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte zwischen 83 400 DM (1989) und 110 060 DM (1992). Aus dem Betrieb der Fremdenpension erzielte der Kläger nur Verluste (von 1977 bis 1993 insgesamt 725 091 DM). In den Streitjahren betrugen die Verluste 69 137 DM (1989), 64 825 DM (1990), 56 370 DM (1991) und 44 299 DM (1992). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Verluste nicht.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Verlustperiode des Klägers lasse auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht schließen. Das Unternehmen des Klägers sei von Anfang an wirtschaftlich aus sich selbst heraus nicht lebensfähig gewesen. Der für eine gesunde Entwicklung des Betriebs notwendige Ertrag sei in den ersten 10 Jahren lediglich im Jahr 1985 fast erreicht worden. Lege man die Zahlen des Klägers zugrunde, sei ein Totalgewinn nicht erzielbar. Bei der Berechnung des Totalgewinns setzte das FG den Veräußerungserlös für die unbeweglichen Wirtschaftsgüter entsprechend einem vom Kläger vorgelegten Gutachten mit 1 250 000 DM und die stillen Reserven in den beweglichen Wirtschaftsgütern mit 15 000 DM, zusammen 1 265 000 DM an. Diesem Betrag stellte es die Verluste bis einschließlich 1993 von 725 091 DM und die Kreditverbindlichkeiten von 844 769 DM gegenüber, so daß sich insgesamt eine Unterdeckung von 304 860 DM ergab.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei der Art des Betriebs spreche der Beweis des ersten Anscheins für die Absicht der Gewinnerzielung. Zur Feststellung einer Liebhaberei müßten weitere Umstände vorliegen, die es als ernsthaft möglich erscheinen ließen, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden Gründen oder Neigungen ausübe. Das angefochtene Urteil stelle hierzu lediglich fest, daß ein solcher Umstand darin zu sehen sei, daß er --der Kläger-- im Jahr 1986 eine Eigentumswohnung erworben habe. Das FG habe nicht begründet, warum dieser Erwerb als persönliches Motiv zu verstehen sei. Der Kauf der Eigentumswohnung deute nicht auf persönliche Motive zur Fortführung des Pensionsbetriebs hin.

Die Betriebsergebnisse seien --wenn man die neutralen Aufwendungen (Zinsen) absetze-- generell positiv gewesen. Auch sei die Betriebsführung im Laufe der Jahre kontinuierlich verbessert worden.

Die Kreditverbindlichkeiten (844 796 DM) hätten bei der Berechnung des fiktiven Aufgabegewinns zum 31. Dezember 1993 nicht berücksichtigt werden dürfen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1989 IV R 86/87, BStBl II 1989, 456). Nehme man die Kreditverbindlichkeiten aus der Berechnung heraus, ergebe sich insgesamt ein Überschuß, selbst wenn man den Wert der Wirtschaftsgüter nur mit 1 100 000 DM beziffere.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung der Vorentscheidungen die Einkommensteuer 1989 bis 1992 unter Berücksichtigung der erklärten Verluste festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

1. Im Jahr 1993 seien die Betriebsausgaben und der Verlust wieder angestiegen.

2. Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten habe nicht berücksichtigt, daß ein Teil des Gebäudes S-Weg 1 von dem Kläger privat genutzt worden sei. Gehe man davon aus, daß nur 128 qm (von 212,48 qm) betrieblich genutzt worden seien, ergebe sich insgesamt (zusammen mit dem S-Weg 3) eine betriebliche Nutzfläche von 179 qm und damit ein gedachter Verkaufswert von nur 860 000 DM. Lege man diesen Wert der Berechnung zugrunde, ergebe sich ein Aufgabeverlust von 135 000 DM anstelle des vom Kläger ermittelten Totalgewinns von 251 000 DM.

3. Der Kläger habe nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Spätestens nachdem er erkannt habe, daß auch der Zukauf der Wohnung nicht zu einer Steigerung der Ertragskraft führe, hätte er den Betrieb aufgeben müssen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Das FG hat den von dem Kläger erzielbaren Totalgewinn fehlerhaft berechnet. Der vom FG festgestellte Sachverhalt reicht nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob der Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat.

1. Gemäß § 15 Abs. 2 EStG setzt eine gewerbliche Tätigkeit u.a. voraus, daß die Tätigkeit in der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestandsmerkmal gewerblicher Tätigkeit ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 434, BStBl II 1984, 751, 766, unter C. IV. 3. c; BFH-Urteil vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108). Angestrebt werden muß ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, und zwar aufgrund einer Betätigung, die, über eine größere Zahl von Jahren gesehen, auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist. Das für den Tatbestand der Einkünfteerzielung notwendige Gewinnstreben ist anhand äußerer Merkmale zu beurteilen.

Zu den äußeren Kriterien, an denen die Gewinnerzielungsabsicht zu messen ist, gehört nicht nur der Erfolg, sondern auch die Art der auf diesen Erfolg hin ausgerichteten Tätigkeit. Dazu bedarf es einer in die Zukunft gerichteten, langfristigen Prognose, für die die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten. Anzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Schlüsse können auch daraus gezogen werden, wie der Steuerpflichtige darauf reagiert, daß er längere Zeit hindurch Verluste erwirtschaftet hat (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 108, m.w.N.).

Längere Verlustperioden reichen für sich allein gesehen nicht aus, um eine Betätigung als "Liebhaberei" anzusehen und dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Bei längeren Verlustperioden muß aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH-Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c bb (1)).

2. Im Streitfall ist das FG davon ausgegangen, daß der Kläger kein positives Ergebnis habe erzielen können. Dem voraussichtlichen Veräußerungserlös hat es die bis einschließlich 1993 erzielten Verluste und die noch bestehenden Kreditverbindlichkeiten gegenübergestellt und eine Unterdeckung in Höhe von 304 860 DM errechnet.

Die Schätzung des Totalgewinns durch das FG ist fehlerhaft; es hat zu Unrecht vom zugrunde gelegten Veräußerungserlös die Kreditverbindlichkeiten, nicht aber den Buchwert der vorhandenen Wirtschaftsgüter, abgezogen.

Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zusammen. Kann --wie im Streitfall-- nicht davon ausgegangen werden, daß der Betrieb veräußert wird, so ist der Schätzung des Totalgewinns ein (fiktiver) Aufgabegewinn/-verlust gemäß § 16 Abs. 3 EStG zugrunde zu legen.

Der Aufgabegewinn, in dem die stillen Reserven des Betriebsvermögens erfaßt werden, läßt sich durch Gegenüberstellung des bis zum Aufgabegewinn fortentwickelten letzten Betriebsvermögens als sog. Aufgabe-Anfangsvermögen und des sich durch Ansatz der Werte des § 16 Abs. 3 EStG ergebenden sog. Aufgabe-Endvermögens ermitteln (BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 52/93, BFHE 180, 302, BStBl II 1996, 415).

Im Aufgabe-Anfangsvermögen sind die Wirtschaftsgüter mit ihrem Buchwert auszuweisen, während sie im Aufgabe-Endvermögen mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen sind. Der Aufgabegewinn besteht in der Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter.

Da die Verbindlichkeiten im Anfangs- und Endvermögen jeweils --mangels stiller Reserven-- mit denselben Werten auszuweisen sind, können sie bei der Gewinnermittlung außer Betracht bleiben; sie wirken sich auf die Höhe des Aufgabegewinns nicht aus (BFH-Urteil in BFHE 180, 302, BStBl II 1996, 415; so auch Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., 1998, § 16 Rz. 290 a.E., 314).

Die Berechnung des Aufgabegewinns durch das FG, das von dem von ihm angenommenen Veräußerungserlös für das Aktivvermögen die Verbindlichkeiten, nicht aber den Buchwert der entsprechenden Wirtschaftsgüter abgezogen hat, entspricht den vorgenannten Grundsätzen nicht.

3. Die Sache ist nicht spruchreif; das FG hat die maßgeblichen Buchwerte nicht festgestellt.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG den Einwendungen des FA, daß sich auch bei Nichtberücksichtigung der Kreditverbindlichkeiten ein Totalverlust ergebe, da das FG von falschen Berechnungsgrundlagen ausgegangen sei, nachgehen müssen. Darüber hinaus wird es möglicherweise auch zu berücksichtigen haben, daß längere Verlustperioden für sich allein gesehen nicht ausreichen, um eine Betätigung als "Liebhaberei" anzusehen und dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Bei längeren Verlustperioden muß aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH-Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c bb (1)).

Fundstellen

  • Haufe-Index 67337
  • BFH/NV 1999, 113
  • NWB-DokSt 1999, 233
  • BStBl II 1998, 727
  • BFHE 1999, 347
  • BFHE 186, 347
  • BB 1998, 2141
  • BB 1998, 2141-2143 (Leitsatz und Gründe)
  • DB 1998, 2144
  • DStR 1998, 1594
  • DStRE 1998, 837
  • DStRE 1998, 837 (Leitsatz)
  • DStZ 1999, 61
  • DStZ 1999, 61-62 (Leitsatz und Gründe)
  • HFR 1998, 983
  • StE 1998, 642
  • WPg 1998, 1057
  • WPg 1998, 1057-1058 (Leitsatz und Gründe)
  • WPg 1999, 61
  • FR 1998, 1027
  • FR 1998, 1027-1028 (Leitsatz und Gründe)
  • Information StW 1998, 700 (Leitsatz und Gründe)
  • LEXinform-Nr. , 0146772
  • NJW 1998, 3664
  • NJW 1998, 3664 (Leitsatz und Gründe)
  • Inf 1998, 700
  • KFR 1998, 427
  • KFR , Fach 3 EStG § 15 10/98, S 427 (H 12/1998) (Leitsatz und Gründe)
  • NWB 1999, 3114
  • BBK 1998, 998
  • NZG 1998, 959
  • AktStR 1999, 155-156 (Kurzwiedergabe)
  • NZG 1998, 959-960 (Leitsatz und Gründe)
  • StuB 1999, 204-205 (Leitsatz und Gründe)
  • StBp 1999, 51 (Leitsatz)
  • StSem 1999

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Downloads

Personalmagazin HR-Software 2026

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Die Arbeitgebermarke lebt von innen: Internes Employer Branding
Internes Employer Branding

Fördern Sie gezielt die Bindung und Identifikation Ihrer Mitarbeitenden. Das Buch zeigt, wie Sie eine starke emotionale Verbindung schaffen und sich zukunftssicher aufstellen können.

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren