Rn 5

Ein Gesamtschuldverhältnis entsteht nur dann, wenn die Pflichten der Befriedigung desselben Leistungsinteresses dienen. Verlangt wird keine vollständige Übereinstimmung des Leistungsinhalts, ausreichend ist vielmehr eine besonders enge Verwandtschaft (BGHZ 43, 227, 233). Dass die Pflichten der Beteiligten auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, schadet nicht (RGZ 77, 317, 323; 84, 415, 421; BGHZ 19, 114, 124; 52, 39, 44; 59, 97, 102), auch nicht, dass der eine Schuldner aufgrund Öffentlichen Rechts u der andere aufgrund Privatrechts haftet (Frankf NJW-RR 97, 1087, 1088), eine Schuld bedingt oder befristet ist oder Nebenbestimmungen wie der Leistungsort abweichen (Schlesw NJW 52, 1019 [OLG Stuttgart 03.04.1952 - 3 U 257/51]).

 

Rn 6

Ungleiches Leistungsinteresse besteht hingegen bei persönlicher Schuld u Grundschuld (BGHZ 105, 154 ff), den Ansprüchen des Bauherrn gg Architekt u Bauunternehmer auf Errichtung des Bauwerks (BGHZ 39, 261, 264) sowie dem Anspruch des Kindes auf Betreuungsunterhalt gg die Mutter u dem Schadensersatzanspruch wg vermehrter Bedürfnisse gg den Schädiger nach § 843 (BGHZ 159, 318, 320).

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